05/2021

1. Steuertermine Mai 2021

2. Steuertermine Juni 2021

3. Computer und Software können ab 2021 in 12 Monaten abgeschrieben werden.

4. Wichtige steuerliche Änderungen 2021 Teil 3: Behinderten-Pauschbetrag und KSK-Beitrag

5. Lohnsteuergutschrift bei betrieblichen Altersvorsorgeverträgen für Geringverdiener

6. Keine schriftliche Bestätigung des Zentralamts zur USt-Id-Gültigkeit mehr

7. Kostenloses EU-Übersetzungstool in 27 Sprachen für kleine und mittlere Unternehmen

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

ist die Bearbeitung der Corona-Hilfen schon gelinde gesagt gewöhnungsbedürftig, sieht sich eine verantwortungslose Bürokratie bemüßigt, noch einen oben draufzusetzen. Wenn ich es nicht selbst erlebt hätte, würde ich es nicht glauben. Wir hatten für die Betroffenen unbeanstandet alle Stammdaten einschließlich der bekannten 11-stelligen Steuernummer eingegeben. Ende der Woche wurde das finale Absenden der Anträge jedoch urplötzlich dadurch verhindert, weil statt der bekannten eine neuartige bundeseinheitliche (!) 13-stellige Steuernummer einzutragen ist. Da hatte die Hotline natürlich Hochbetrieb und siehe da: Mitten in laufenden Verfahren und kurz vor Fristablauf wird in der elektronischen Eingabemaske die allerorts gültige Steuernummer aus der Maske verbannt und durch eine unbekannte um zwei Ziffern erweiterte Zahl ersetzt, die bisher von keiner Behörde verwendet wurde und die die Finanzämter in der gesamten Republik mit Sicherheit nicht einmal selbst kennen. Aber so ist das nun mal mit der fortschreitenden Bundeszentralisierung: Irgendwo ganz oben und ganz weit weg in Berlin wird irgendetwas völlig Absurdes ausbaldowert und ganz unten steht man da wie der Ochs vorm Berg. Und daran hätte sicher auch der gescheiterte Kandidat Söder im Erfolgsfall nichts geändert.

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine Mai 2021

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für April 2021 bzw. 1. Quartal 2021 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für März 2021 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung April 2021 bzw. 1. Quartal 2021:                              10.05.21 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                               14.05.21 (Fr)

- Gewerbesteuervorauszahlung 2. Quartal 2021:                                                  17.05.21 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                         20.05.21 (Do)

- Abgabe der ZM für April 2021 (bei monatlicher Abgabe)                                     25.05.21 (Di)

 

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine Juni 2021

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2021 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für April 2021 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Mai 2021:                                                                    10.06.21 (Do)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 2. Quartal 2021      10.06.21 (Do)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                14.06.21 (Mo)

- Abgabe der ZM für Mai 2021 (bei monatlicher Abgabe)                                         25.06.21 (Fr)

 

 

3. Computer und Software können ab 2021 in 12 Monaten abgeschrieben werden.

 

Um die Digitalisierung in der Corona-Krise voranzutreiben, hat ein Bund-Länderbeschluss der Finanzverwaltung einen außergewöhnlichen Kurswechsel verschrieben: Als Nutzungsdauer von Computern und Software ist nunmehr ein Jahr anzunehmen. Allgemein sind unterjährige Anschaffungen nur zeitanteilig abzuschreiben. Deshalb müssen die Anschaffungskosten von Hard- und Software gleichmäßig auf den Erwerbsmonat und die elf folgenden Monaten verteilt werden, bei Anschaffungen ab Februar eines Jahres wirken sich steuermindernd also teils im gleichen und teils im folgenden Veranlagungszeitraum aus. Computer und Software dürfen nicht wie Geringwertige Wirtschaftsgüter unabhängig vom Anschaffungsmonat im selben Jahr vollständig abgesetzt werden.

 

Die kürzere Nutzungsdauer kann leider erst in den Gewinnermittlungen ab 2021 angewandt werden, also nicht mehr rückwirkend für die nun anstehenden Steuererklärungen 2020. Allerdings können 2021 dann alle Restbuchwerte der bis 2020 angeschafften Hard- und Software vollständig ausgebucht werden, weil sich die Grundsätze des BMF-Schreibens auch auf Wirtschaftsgüter im Bestand erstrecken sollen (BMF-Schreiben vom 26.02.2021, IV C 3 – S 2190/21/10002 :013).

 

 

4. Wichtige steuerliche Änderungen 2021 Teil 3: Behinderten-Pauschbetrag und KSK-Beitrag

 

Alle Behinderten-Pauschbeträge werden ab 2021 verdoppelt und die Voraussetzungen für die Gewährung erleichtert. Menschen mit einem Grad der Behinderung von bis zu 50 müssen nun auch keine zusätzlichen Nachweise mehr erbringen, um den Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen. Die Behinderung muss lediglich anhand des Schwerbehindertenausweises oder eines anderen geeigneten Dokuments des Versorgungsamtes bescheinigt werden. Ferner können Eltern, denen Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht, die Pauschbeträge Ihrer behinderten Kinder ansetzen. Wir prüfen in jedem Fall auch, ob zusätzlich noch der Ansatz des Pflegepauschbetrags möglich ist.

 

Der Abgabesatz auf die Künstlersozialkasse bleibt nach einigem Hin- und Her 2021 weiter bei 4,2 und erhöht sich nicht – wie vielfach gemeldet – auf 4,4 %. Während die Ausgaben der KSK kräftig ansteigen, konnte von der Verwerterseite kein gleichermaßen erhöhtes Beitragsvolumen vereinnahmt werden, so dass der Satz eigentlich auf 4,7 % hätte angehoben werden müssen. Verhindert hat das ein um fast 50 % auf 32,5 Mio € gestiegener Bundeszuschuss. Dieser Trend wird anhalten. Ein weiteres gravierendes Problem ist damit allerdings noch nicht gelöst: Die Corona-Krise vernichtet das Einkommen vor allem ausübender Künstler in einem Ausmaß, so dass bei einigen sogar deren weitere Mitgliedschaft in der KSK gefährdet ist.

 

 

5. Lohnsteuergutschrift bei betrieblichen Altersvorsorgeverträgen für Geringverdiener

 

Seit 2020 fördert der Gesetzgeber die betriebliche Altersvorsorge (bAV) für sogenannte Geringverdiener mit deutlich erhöhten Beträgen. Die bAV-Geringverdienergrenze wurde auf ein Monatsbruttogehalt von 2.575,00 € angehoben. Trifft dies zu, wird eine zusätzlich eingeräumte Einzahlung des Arbeitgebers in die bAV mit jährlich bis zu 288,00 € subventioniert, und zwar mit einem Betrag von 30 % der eingezahlten Beiträge. Eine Zuzahlung von jährlich 960,00 € (entspricht monatlich 80,00 €) in die bAV wird im Wege der Verrechnung mit der Lohnsteuerschuld in Höhe von bis zu 288,00 € gefördert.

 

Darüber hinausgehende Arbeitgeberzahlungen sind bis zum Höchstbetrag von 2021 284,00 € pro Monat zudem steuer- und sozialversicherungsfrei. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die später bezogene Betriebsrente nicht nur steuerpflichtig sondern auch in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig ist. 2021 beträgt der Abmilderungsfreibetrag, bis zu dem die Krankenversicherungsbelastung der Betriebsrenten wegfällt, lediglich 164,50 €. Bei darüber liegenden Betriebsrentenbezügen wird dieser Freibetrag zur Bemessung des Krankenversicherungsbeitrags abgezogen nicht jedoch hinsichtlich der Pflegeversicherung. Fazit: Die Einführung des Freibetrags ist halbherzig und trägt kaum dazu bei, dass die betriebliche Altersvorsorge attraktiver erscheint.

 

6. Keine schriftliche Bestätigung des Zentralamts zur USt-Id-Gültigkeit mehr

 

Zur Sicherung der Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen ist die UStID durch den Unternehmer bei der Ausführung zu überprüfen. Schriftliche Auskünfte dazu werden vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) seit Anfang 2021 nicht mehr erteilt. Die Abfrageergebnisse über die Webportale von BZSt oder der EU-Kommission sollten unbedingt gespeichert werden (PDF, Screenshot, Datensatz), damit im Prüfungsfall der Nachweis der Steuerfreiheit des Umsatzes geführt werden kann.

 

7. Kostenloses EU-Übersetzungstool in 27 Sprachen für kleine und mittlere Unternehmen

 

Alle kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Europa können das Maschinenübersetzungstool eTranslation der Europäischen Kommission kostenlos nutzen. Das sichere Tool deckt alle 24 offiziellen Sprachen sowie Isländisch, Norwegisch und Russisch ab. Vertraulichkeit und Sicherheit aller übersetzten Daten sind dabei garantiert. Anmeldung unter:

https://ec.europa.eu/cefdigital/wiki/display/CEFDIGITAL/eTranslation+for+SMEs


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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