05/2020

1. Steuertermine Mai 2020

2. Steuertermine Juni 2020

3. Bayern will in der KSK versicherten bayerischen Künstlern 1.000 € pro Monat zahlen

4. Verbesserte Konditionen und erleichtertes Procedere des KfW-Corona-Sonderprogramms

5. Lohnsteuerklassenwahl III/V oder IV/IV: bei den meisten Mandanten nur wenig relevant

6. Vorschau Mandantenrundschreiben Juni 2020: Umweltbonus für Stromer und Eigenheimförderung reloaded

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

alles neu macht der Mai? Jedes Jahr hatte ich Sie in persönlichen Anschreiben spätestens im Mai darauf hingewiesen, dass wir ab sofort gerne Ihre Unterlagen für die Steuererklärungen des Vorjahres entgegen nehmen. Die Resonanz war leider noch nie so mau und zögerlich wie im vergangenen Jahr. Ich verspreche mir daher von einem erneuten Appel auf diesem Wege zwar nicht sehr viel. Nichtsdestotrotz gilt mein Wort: Wer (alles Erforderliche) liefert, wird innerhalb höchstens eines Monats mit der Gewissheit belohnt, ob eine Nachzahlung droht oder gar eine Erstattung lockt.

 

In diesem Sinne wünscht Ihnen gutes Gelingen!

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine Mai 2020

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für April 2020 bzw. 1. Quartal 2020 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für März 2020 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung April 2020 bzw. 1. Quartal 2020:                              11.05.20 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                             14.05.20 (Do)

- Gewerbesteuervorauszahlung 2. Quartal 2020:                                                  15.05.20 (Fr)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                         18.05.20 (Mo)

Achtung Freitagsfalle! Überweisung bereits am Donnerstag den 14.05.2020 veranlassen.

- Abgabe der ZM für April 2020 (bei monatlicher Abgabe)                                    25.05.20 (Mo)

 

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine Juni 2020

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2020 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für April 2020 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Mai 2020:                                                                 10.06.20 (Mi)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 2. Quartal 2020       10.06.20 (Mi)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                             15.06.20 (Mo)

- Abgabe der ZM für Mai 2020 (bei monatlicher Abgabe)                                      25.06.20 (Do)

 

 

3. Bayern will in der KSK versicherten bayerischen Künstlern 1.000 € pro Monat zahlen

 

Die von der Corona-Krise besonders betroffenen Künstler im Land will Bayern mit monatlich 1.000,00 € alimentieren. Die Unterstützung würde rund 30.000 bayerischen Künstlern zu gute kommen, die in der Künstlersozialkasse aufgenommen sind (Quelle: Südt. Zeitung /dpa vom 20.04.2020). Ob die Hilfe unabhängig von den bisherig beantragten Liquiditätshilfen zusätzlich ausgezahlt wird, konnte ich leider nicht in Erfahrung bringen. Denn eine aktuelle Recherche hat kein positives Ergebnis gezeitigt, wie die Verwaltung die Ankündigung in der Regierungserklärung von Markus Söder vom 20.04.2020 umsetzen will. Nun ja, es sind ja erst 9 Arbeitstage ins Land gegangen. Ich bleibe am Thema dran!

 

 

4. Verbesserte Konditionen und erleichtertes Procedere des KfW-Sonderprogramms

 

Ein Mandant hat uns auf die deutlich verbesserten Konditionen und das erleichterte Procedere bei Kreditanträgen im Rahmen des KfW-Corona-Sonderprogramms aufmerksam gemacht.

Das Sonderdarlehen erhält, wer in 2019 einen Jahresüberschuss vor Steuern nach HGB erzielt hat und mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt.
Damit reicht es neuerdings aus, wenn zwar für die Jahre 2017 und 2018 Verluste ausgewiesen sind, aber 2019 ein – wenn auch kleiner – Gewinn erzielt wurde.
Die Folien des KfW-Webinars finden Sie im Anhang.

 

 

5. Lohnsteuerklassenwahl III/V oder IV/IV: bei den meisten Mandanten wenig relevant

 

Ehegatten können zwischen der Kombination der Steuerklassen IV/IV und III/V wählen. Oftmals stellt sich dabei die Frage, was günstiger ist, vor allem wenn ein Ehegatte erstmals eine Arbeit aufnimmt. Auf die richtige Wahl der Lohnsteuerklasse bei Ehegatten kommt es jedoch nur in zwei Fällen an:

 

1) Beide Ehegatten sind ausschließlich nichtselbstständig tätig und verfügen – abgesehen ggf. von Kapitaleinkünften – über keine erklärungspflichtigen Einkünfte wie z. B. aus Vermietung. In diesem Fall wirkt die Lohnsteuer als definitive Steuerbelastung, die durch keine andere spätere Einkommensteuererklärung korrigiert wird, so dass man die Lohnsteuerklassen optimieren bzw. das Faktorverfahren wählen sollte.

 

2) Der arbeitende Ehegatte beantragt Sozialleistungen, bei dem es auf das Nettogehalt ankommt, wie z. B. Elterngeld. Dann kommt es wirklich definitiv zu einem Vorteil aus der Lohnsteuerklasse III, da in diesem Fall das Nettogehalt wesentlich höher ist als bei der Lohnsteuerklasse IV oder gar V.

 

Von diesen beiden Fällen abgesehen, bietet die Wahl der Lohnsteuerklassen und insbesondere die Kombination von III/V keinen Steuervorteil auf Dauer, weil die Lohnsteuerzahlung in allen Veranlagungsfällen stets nur eine Vorauszahlung auf die zu erwartende Festsetzung der Einkommensteuer darstellt.

 

In der Lohnsteuerklasse III wird der Lohnsteuerabzug nun so taxiert, als würde der andere Ehegatte überhaupt keine Einkünfte haben. Daher muss immer eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, wenn die Lohnsteuerklasse III gewählt wird. In der Erklärung sind dann alle Einkünfte anzugeben, und diejenigen, die keinem Steuerabzug unterliegen, werden folglich im Einkommensteuerbescheid nachversteuert. Zusätzlich werden in Höhe der Einkommensteuernachzahlung die laufenden Einkommensteuervorauszahlungen eines Jahres angehoben. Als Vorteil der Steuerklassenwahl III bei erstmaliger Arbeitsaufnahme bleibt daher lediglich ein einmaliges Hinausschieben der zu erwartenden Steuernachzahlung übrig.

 

 

6. Vorschau Mandantenrundschreiben Juni 2020:

Umweltbonus für Stromer und Eigenheimförderung reloaded

 

In einem neu eingefügten § 35c EStG werden energetische Baumaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gefördert. Es wird eine Steuerermäßigung – ähnlich den haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen – in Höhe von insgesamt 20 % gewährt, verteilt auf drei Jahre und höchstens insgesamt 40.000,00 €. Außerdem wird die steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen verbessert. Beide Aspekte könnten für Ihre Investitionsentscheidungen 2020 eine Rolle spielen. Daher schon jetzt zwei nützliche Links:

 

https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/steuerermaessigung-fuer-energetische-massnahmen-nach-35c-estg_164_513060.html

 

https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/steuerermaessigung-fuer-energetische-massnahmen-nach-35c-estg_164_513060.html

 

https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/elektromobilitaet/kaufen/foerderung-elektroautos/

 

 


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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