04/2021

1. Steuertermine April 2021

2. Steuertermine Mai 2021

3. Corona-Hilfen des Bundes und des Freistaats Bayern (nur Künstler) im Überblick

4. Abgabefrist für die Steuererklärungen 2019 zum 31.08.2021 endlich im Gesetz

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

es wird immer schwieriger, den laufenden Kapriolen der Finanzamtswelt eine heitere Seite abzugewinnen, z.B. aus dem Ländle: Zunächst bittet ein Finanzamt in Baden-Württemberg für eine Umsatzsteuersonderprüfung mit einem zusätzlichen ausführlichen Formular, die E-Mail-Kommunikation freizugeben. Auf die Zustimmung erhalte ich auf mein erstes E-Mail ein Schreiben des Finanzamts mit dem Hinweis, dass der E-Mail-Verkehr generell nicht erwünscht sei. Die Finanzverwaltung bevorzuge die Mitteilungen über ELSTER oder über ein neuartiges Webformular, das ich sodann getestet habe mit dem Ergebnis: vorsintflutlich! Das mit vielen Pflichtangaben versehene Formular ist für maximal drei (!) einzeln anzuhängende Dokumente vorgesehen und muss, da die Basisdaten nicht gespeichert werden, jeweils neu ausgefüllt werden. Fazit: Bei den Bürokraten Deutschlands ist Sinn und Zweck der Digitalisierung noch nicht richtig angekommen. 

Frohe Osterfeiertage im kleinen Kreise wünscht Ihnen

RA Peter Eller und sein Kanzeleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine April 2021

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2021 bzw. 1. Quartal 2021 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Februar 2021 (mit Dauerfristverlängerung) und

der Lohnsteueranmeldung März 2021:                                                                   12.04.21 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                15.04.21 (Do)

- Abgabe der ZM für März 2021 (bei monatlicher Abgabe)                                      26.04.21 (Mo)

- Abgabe der ZM für das 1. Quartal 2021 (bei quartalsweiser Abgabe)                    26.04.21 (Mo)

 

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine Mai 2021

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für April 2021 bzw. 1. Quartal 2021 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für März 2021 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung April 2021 bzw. 1. Quartal 2021:                                10.05.21 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                 14.05.21 (Fr)

- Gewerbesteuervorauszahlung 2. Quartal 2021:                                                    17.05.21 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                           20.05.21 (Do)

- Abgabe der ZM für April 2021 (bei monatlicher Abgabe)                                       25.05.21 (Di)

 

 

3. Corona-Hilfen des Bundes und des Freistaats Bayern (nur Künstler) im Überblick

 

Hilfe 1) Überbrückungshilfe II unterstützt kleine und mittlere Unternehmen (Gesellschaften), Soloselbständige, Freiberufler, die im Förderzeitraum September bis Dezember 2020 pandemiebedingte Umsatzeinbußen in definierter Höhe hatten. Es werden nur bestimmte Fixkosten im Förderzeitraum ersetzt, je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden 40 Prozent, 60 Prozent oder 90 Prozent. Referenzzeitraum ist jeweils der Vorjahresmonat. Die Antragsfrist der Erstanträge endet am 31. März 2021. Alle Anträge für betroffene Mandanten werden noch in dieser Woche gestellt. Änderungsanträge können bis zum 31. Mai 2021 gestellt werden.

 

Hilfe 2) Die November- und Dezemberhilfe unterstützt Unternehmen und Selbständige, die von den Schließungen ab 2. November 2020 (die spätere Schließungsverfügung von Mitte Dezember reicht nicht aus) zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen sind. Für die Dauer der Schließungen im November bzw. Dezember 2020 erhalten Betroffene einen einmaligen Zuschuss von bis zu 75 Prozent des jeweiligen Umsatzes im November bzw. Dezember 2019. Die Antragsfrist endet am 30. April 2021. Änderungsanträge können bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden.

 

Hilfe 3) Voraussetzung für die sich ab Januar 2021 anschießende Überbrückungshilfe III ist, dass zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat verzeichnen waren.  Die Erstattungsätze sind identisch zur bisherigen Hilfe und  die Antragsfrist endet am 31. August 2021.

 

Hilfe 4) Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige mit geringen Fixkosten unterstützt, die wegen der Pandemie erhebliche Umsatzeinbußen von 1. Januar bis 30. Juni 2021 erwarten. Die Förderhöhe beträgt 50 % eines sechsmonatigen Referenzumsatzes aus dem Jahr 2019 höchstens aber 7.500,00 € und kann auch von den Selbstständigen selbst über ELSTER beantragt werden. Eine gleichzeitige Antragstellung für eine Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III ist nicht möglich. Soloselbständige in einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaften müssen den Antrag über einen prüfenden Dritten stellen. Betragen die tatsächlichen Umsatzeinbußen von Januar bis Juni 2021 dann mehr als 60 %, darf man die Neustarthilfe in voller Höhe behalten. Andernfalls ist die Hilfe (anteilig) zurückzuzahlen. Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.

 

Hilfe 5) Nur für Künstler: Antragsberechtigt für das Soloselbstständigenprogramm Bayern sind freischaffende Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe mit am 01.10.2020 bestehendem Hauptwohnsitz in Bayern, die spätestens seit 01.02.2020 eine künstlerische, publizistische oder kulturnahe Tätigkeit erwerbsmäßig ausüben. Der Antrag auf die Unterstützungsleistungen für die Monate von Oktober bis November 2020 kann bis spätestens 31. März 2021 (alle Anträge für betroffene Mandanten werden noch in dieser Woche gestellt) und die Anträge für Januar bis Juni 2021 können einmalig bis spätestens 30. Juni 2021 gestellt werden.

 

Voraussetzung ist ferner, dass die durchschnittlichen monatlichen Gesamtumsätze des Antragstellers im Antragszeitraum vereinfacht dargestellt um mindestens 30 Prozent im Vergleich zu den durchschnittlichen Gesamteinnahmen des Vorjahres pandemiebedingt zurückgegangen sind. Wurde die Tätigkeit erst im Laufe des Jahres 2019 aufgenommen gelten Spezialregelungen. Ausgezahlt wird der monatliche Betrag an Umsatzrückgang höchstens jedoch 1.180,00 € je Monat. Die Zahlungen sollen ausdrücklich die privaten Lebenshaltungskosten sichern. Die Förderung ist also unabhängig von den entstandenen Kosten oder Fixkosten und kann zusätzlich zu den anders gestrickten Überbrückungshilfen des Bundes vereinnahmt werden. Die Obergrenze bei kumulierten Hilfen bildet allerdings (selbstverständlich) der absolute Umsatzausfall je Monat.

 

 

4. Abgabefrist für die Steuererklärungen 2019 zum 31.08.2021 endlich im Gesetz

 

Der Bundesrat hat am 12. Februar 2021 dem Gesetz zur Fristverlängerung für Steuererklärungen 2019 zugestimmt. Die Frist für unsere Mandanten ist damit auf den der 31. August 2021 verlängert worden. Alle betroffenen Mandanten werden wir bis Ende März einzeln von der Fristverlängerung unterrichten. Wir bitten wie immer bei Ihren terminierten Übermittlungswünschen darum, einen Termin bis spätestens 20. des Ablaufmonats anzugeben. Der Gesetzgeber hat leider nicht auch gleichzeitig den Zinslauf ab dem ersten vollen Monat April 2021 für die erwartenden Nachzahlungen verschoben. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die leider auch für dieses Jahr nicht einmal angekündigt ist, beantragen wir für alle Mandanten Aussetzung der Vollziehung, so dass die Zinsnachzahlung in verfassungsgemäßer Höhe abzuwarten bleibt.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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