03/2021

1. Steuertermine März 2021

2. Steuertermine April 2021

3. Überbrückungshilfe III: Anträge seit 10.02.2021 möglich - aber ohne Berechnungshilfe

4. Offenlegungsfrist für die Jahresabschlüsse 2019: Ordnungsgeldverfahren ab 01.03.2021

5. Die Erleichterungen zu den Verfahren beim Kurzarbeitergeld werden verlängert.

6. Wie jedes Jahr: die Termine der Umsatzsteuervoranmeldungen 2021 als Vorschau

7. Erratum! Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter bleibt bei 800 € netto

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

das ifo-Institut hat berechnet, dass allein die Verlagerung von Gewinnen in Niedrigsteuerländer der EU den deutschen Staat über 50 Milliarden € kostet. Vom Steuertransfer profitieren nicht nur um wirtschaftliche schwächere Länder wie Irland und Zypern: neben dem notorischen Luxemburger Zwergstaat gewähren auch die Niederlande als eines der reichsten EU-Länder ausländischen Kapitalgesellschaften erhebliche Steuerprivilegien, die durch nichts gerechtfertigt sind. Nun soll ein EU-Steuerpranger Abhilfe schaffen, eine groteske Idee. Solange die Steuergesetze der Nutznießerländer nicht geändert werden, bleibt alles beim Alten.

 

Ein Lichtblick zum Ausklang: die Steuererklärungen 2019 können straflos erst zum 31.03.2021 an das Finanzamt übermittelt werden.

 

1.  Abgabe- und Zahlungstermine März 2021

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2021 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Januar 2021 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Februar 2021:                                                                10.03.21 (Mi)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 1. Quartal 2021       10.03.21 (Mi)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                 15.03.21 (Mo)

- Abgabe der ZM für Februar 2021 ( (bei monatlicher Abgabe)                                  25.03.21 (Do)

 

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine April 2021

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2021 bzw. 1. Quartal 2021 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Februar 2021 (mit Dauerfristverlängerung) und

der Lohnsteueranmeldung März 2021:                                                                       12.04.21 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                 15.04.21 (Do)

- Abgabe der ZM für März 2021 (bei monatlicher Abgabe)                                        26.04.21 (Mo)

- Abgabe der ZM für das 1. Quartal 2021 (bei quartalsweiser Abgabe)                      26.04.21 (Mo)

 

 

3. Überbrückungshilfe III: Anträge seit 10.02.2021 möglich - aber ohne Berechnungshilfe

 

Die Anträge auf Überbrückungshilfe III für die Zeiträume ab 01.01.2021 sind zwar seit 10.02.2021 über das Portal des BMWi möglich. Bis heute stellen aber weder staatliche Stellen (deren Aufgabe es eigentlich wäre) noch Dienstleister wie die DATEV das aktualisierte Exceltool zur Verfügung, mit dem sich vorab berechnen lässt, ob der Antragsteller die Voraussetzungen erfüllt und sich der Antrag im Hinblick auf Aufwand und Ergebnis überhaupt lohnt. Kein Kommentar! Mit dem Antrag für die Überbrückungshilfe III kann auch die November- und Dezemberhilfe beantragt werden, ein Angebot, auf das wir aus Effektivitätsgründen in allen Fällen, in denen die Voraussetzungen gegeben sind, zurückgreifen.

 

 

4. Offenlegungsfrist für die Jahresabschlüsse 2019: Ordnungsgeldverfahren ab 01.03.2021

 

Für alle Mandanten, deren Daten bzw. Unterlagen rechtzeitig vorgelegen haben, haben wir die Jahresabschlüsse bereits bis Ende 2020 offengelegt. In Einzelfällen holen wir dies bis Ende Februar 2021 nach. Das Bundesamt für Justiz hatte bereits im Januar mitgeteilt, dass vor dem 01.03.2021 keine Ordnungsgeldverfahren eingeleitet werden, um den pandemiebedingten Verzögerungen bei den Betroffenen Rechnung zu tragen.

 

 

5. Erleichterungen zu den Verfahren beim Kurzarbeitergeld werden verlängert.

 

Wenn Betriebe bis zum 31.03.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, werden die Zugangserleichterungen bis zum 31.12.2021 verlängert. Wurde das Kurzarbeitergeld schon vor dem 01.01.2021 eingeführt, kann das Kurzarbeitergeld ausnahmsweise bis zu 24 Monate ausgezahlt werden, längstens bis zum 31.12.2021. Bis 30.06.2021 wird die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit ausgedehnt. Für das zweite Halbjahr 2021 wird dagegen nur noch die Hälfte der Beiträge erstattet. Auch die Erhöhung des prozentualen Anteils des Kurzarbeitergeldes am Bruttoverdienst der Arbeitnehmer (77 % ab dem 4. Monat und 87 % ab dem 7. Monat) wurde ebenfalls bis zum 31.12.2021 erstreckt, wenn der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist.

 

Weiterhin bleiben bis zum 31.12.2021 die Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuerfrei. Zu beachten sind die Hinzuverdienstregelungen, nach denen bis zum Jahresende Midijobs immer anrechnungsfrei bleiben, während andere Nebentätigkeiten voll anzurechnen sind.

 

 

6. Wie jedes Jahr: die Termine der Umsatzsteuervoranmeldungen 2021 als Vorschau

 

Immer wieder übersehen bei den Selbstbuchern und -anmeldern unter den Mandanten: die Termine zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und des Eingangs des Zahlbetrags auf einem Konto der Finanzkasse. Anbei die Vorschau auf alle Termine des Jahres 2021. Zusätzlich teilen wir den Mandanten die Daten monatlich für die jeweils nächsten beiden Termine mit.

 

Wer keine Dauerfristverlängerung um einen Monat beantragt hat (und sich als Monatsmelder die wenig praktikable Anmeldung der Sondervorauszahlung und deren Anrechnung in der Dezember-Anmeldung erspart), für den verschieben sich die vorgenannten Termine einfach um einen Monat nach vorne, z. B. ist die Februar-Anmeldung schon am 10.03.2021 zu übermitteln und nicht erst am 12.04.2021

 

7. Erratum! Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter bleibt bei 800 € netto

 

Leider habe ich mich in meinem Mandantenrundschreiben vom Januar 2021, verfasst noch im Dezember 2020, auf eine Information zu einer Gesetzesänderung verlassen, die im letzten Moment auf Intervention des Bundesrates aus dem Regierungsentwurf herausgenommen wurde: Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter bleibt bei 800 € netto und wurde nicht auf 1.000 € erhöht.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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