03/2018

1. Steuertermine März 2018

2. Steuertermine April 2018

3. Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe und der Grundsteuer

4. Ende der Abgeltungssteuer auf Zinserträge Koalitionsvertrag eingeläutet

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

erst auf hartnäckiges Nachfragen im Rahmen einer parlamentarischen Anfrage der SPD-Opposition hat das bayerische Finanzministerium zugegeben, dass der Freistaat in 2016 etwa 1,5 Mio. € an Strafzinsen an die kontoführenden Banken entrichten musste. Der bayerische Fiskus hat 2016 einen so hohen Steuerbetrag vereinnahmt, dass er ihn nicht zeitnah verwenden konnte. Dieser Effekt dürfte sich 2017 und 2018 eher noch verstärken.

Der verantwortliche misswirtschaftende Minister ist dann aber schon Ministerpräsident! Er knöpfte den Steuerbürgern ungerührt an Jahreszinsen 12 % bei den Säumniszuschlägen und 6 % bei den Nachzahlungszinsen ab, letztlich mit der Begründung, sonst müssten die rückständigen Beträge teuer refinanziert werden. Was überhaupt nicht zutrifft, weil die Schuldzinsen gegen Null tendieren und eingehende Steuerzahlungen nur die Bankenstrafzinsen erhöhen. Ob die mit dieser prekären Zinsspreizung derzeit mehrfach beschäftigten Gerichte die Unangemessenheit der in Stein gemeißelten hohen AO-Zinsen beseitigen, sehe ich jedoch eher skeptisch. Schließlich darf ich darauf hinweisen, dass ich mich vom 10. bis einschließlich 27. März 2018 im Urlaub befinde.

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine März 2018

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2018 (ohne Dauerfristverlängerung)

oder für Januar 2018 (mit Dauerfristverlängerung) und der Lohnsteueranmeldung Februar 2018                                                                                                                       12.03.18 (Mo)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 1. Quartal 2018     12.03.18 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                               15.03.18 (Do)

- Abgabe der ZM für Februar 2018 (bei monatlicher Abgabe)                                 26.03.18 (Mo)

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine April 2018

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2018 bzw. 1. Quartal 2018 (ohne Dauer-fristverlängerung) oder

für Februar 2018 (mit Dauerfristverlängerung) und der Lohnsteueranmeldung März 2018 bzw. 1. Quartal 2018:                                                                                                         10.04.18 (Di)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                               13.04.18 (Fr)

- Abgabe der ZM für März 2018 (bei monatlicher Abgabe)                                      25.04.18 (Mi)

- Abgabe der ZM für das 1. Quartal 2018 (bei quartalsweiser Abgabe)                  25.04.18 (Mi)

 

3. Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe und der Grundsteuer

Der Zinssatz für Steuernachzahlungen, die nach dem 01. April des übernächsten Jahres nach dem Veranlagungszeitraum geleistet werden, beträgt 6 % pro Jahr (§ 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO). Angesichts der seit Jahren andauernden Niedrigzinsphase, deren Ende nicht einmal ansatzweise erkennbar ist, wird die Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes vielfach in Zweifel gezogen. Bislang hat das BVerfG nur für Zeiträume bis März 2006 entschieden, dass keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzhöhe bestehen (Urteil vom 03.09.2009, 1 BvR 2539/07). Derzeit sind zu dieser Frage fünf Verfahren beim BFH anhängig. Für in das Jahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume verstößt die Zinssatzhöhe jedoch laut aktuellem BFH-Urteil weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot (Urteil vom 09.11.2017, Az: III R 10/16). Damit ist die Frage aber für Zeiträume nach 2013 noch offen. Auch wenn ich eine positive Entscheidung des BFH oder später des BVerfG für eher unwahrscheinlich halte, rate ich allen Mandanten, mit dem Verweis auf laufende Gerichtsverfahren gegen eine Festsetzung von Nachzahlungszinsen Einspruch einzulegen.

Auch gegen die Festsetzung der Grundsteuer aufgrund der Einheitswerte, die auf den Grund-stückspreisen von 1964 (!!) beruhen, ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig. Dieses Verfahren dürfte nach der Einschätzung von Beobachtern demgegenüber Erfolg haben. Da die Grundsteuer jedoch mit ca. 10 % Aufkommensanteil tragende Säule der Gemeindefinanzierung ist, wird ein Richterspruch mit Rückwirkung allgemein ausgeschlossen. Da die Grundstückpreise in den Großstädten explodieren, wird man die Grundsteuer entweder von den Preisen abkoppeln und auf die Grundstücksgröße beziehen müssen oder es steht in den Großstädten und in anderen begehrten Wohnregionen eine empfindliche Steuererhöhung ins Haus.

 

4. Ende der Abgeltungssteuer auf Zinserträge im Koalitionsvertrag eingeläutet

Im Koalitionsvertrag wird das Ende der Abgeltungsteuer auf Zinserträge eingeläutet. Es hängt nur noch davon ab, wann das System des automatischen Informationsaustausches über Zinserträge und mit welchen Ländern (derzeit ca. 65 Staaten) eingeführt worden ist. Aber auch in diesem Punkt ist es wie mit allen Vereinbarungen innerhalb von Koalitionsverträgen: Die Absichtserklärung muss mit einem konkreten gesetzlichen Regelungsgehalt aufgefüllt und politisch durchgesetzt werden. Nicht betroffen ist das System der Abgeltungsteuer auf Dividenden und Ausschüttungen von GmbH-Gewinnen, da das Teileinkünfteverfahren bei Kapitalgesellschaften beibehalten werden soll.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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