03/2017

Inhalt:

1. Steuertermine März 2017

2. Steuertermine April 2017

3. BFH entscheidet zur Kaufpreisaufteilung von Immobilien gegen die Finanzverwaltung

4. Behörden 4.0: Diesmal sorgen die Berufsgenossenschaften für jede Menge Zusatzarbeit

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

die gesetzliche Unfallversicherung, besser bekannt als Berufsgenossenschaft, stellt ab 2017 auf ein neues Verfahren zur elektronische Übermittlung der Jahreslohnsummen durch alle Arbeitgeber um. Wo alles von Industrie 4.0 und Digitalisierung redet, keine echte Herausforderung für alle Beteiligten, möchte man meinen, aber weit gefehlt. Dazu gleich mehr aber als Daueroptimist lasse ich es mir nicht nehmen, zunächst ein sehr erfreuliches und praxisrelevantes Urteil des BFH zu den Vermietungseinkünften darzustellen.

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine März 2017

  • Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2017 (mit Dauerfristverlängerung) bzw. für Februar 2017 (ohne Dauerfristverlängerung) und
    der Lohnsteueranmeldung Februar 2017:
    10.03.17 (Fr)
  • Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 1. Quartal 2017
    10.03.17 (Fr)
    (Achtung Freitagsfalle, Überweisung bereits am Donnerstag den 09.03.2017 veranlassen!
  • Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):
    13.03.17 (Mo)
  • Abgabe der ZM für Februar 2017 (bei monatlicher Abgabe)
    27.03.17 (Mo)

2. Abgabe- und Zahlungstermine April 2017

  •  Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2017 (mit Dauerfristverlängerung) bzw. für März 2017 bzw. 1. Quartal 2017 (ohne Dauerfristverlängerung) und
    der Lohnsteueranmeldung März 2017:
    10.04.17 (Mo)
  • Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):
    13.04.17 (Do)
  • Abgabe der ZM für März 2017 (bei monatlicher Abgabe)
    25.04.17 (Di)
  • Abgabe der ZM für das 1. Quartal 2017 (bei quartalsweiser Abgabe)
    25.04.17 (Di)

3. BFH entscheidet zur Kaufpreisaufteilung von Immobilien gegen die Finanzverwaltung

Seit Anfang 2016 bestimmt die bayerische Finanzverwaltung den Grund-und-Boden-Anteil bei einheitlichen Kaufpreisen von Immobilien anhand eines komplizierten Verfahrens und nicht mehr wie bisher einheitlich mit 30 %. Das Verfahren bezweckt, dass vor allem in den Ballungsgebieten mit heftiger Immobilienpreisentwicklung der Grund-und-Boden-Anteil mit in der Regel weit mehr als 50 % angesetzt werden kann. Die Finanzverwaltung stützt sich dabei allen Ernstes auf ein älteres Urteil des BFH aus dem Jahr 2000, in dem in einem konkreten Fall mittels des so genannten Sachwertverfahrens die für das Verkaufsobjekt gültigen amtlich ermittelten Bodenrichtwerte auf ein deutlich bis wesentlich höheres Niveau hochgeschleust werden.

Der Gebäudewert wird in diesem Verfahren nach pauschalen – oft viel zu niedrigen – Baukostensätzen und gleichzeitig zu hohen Abnutzungsabschlägen errechnet und mit dem aktuellen Bodenrichtwert des Grundstücks zu einer Summe addiert. Beide Beträge werden dann anteilig auf den tatsächlichen Kaufpreis hochgerechnet. Der BFH ist dabei der Meinung, dass in einem einheitlichen Kaufpreis nicht der Bodenrichtwert, so wie ihn Gutachter in einem aufwendigen Verfahren für jede Gemeinde feststellen, enthalten ist, sondern ein angeblich höherer Wert, der sich in einem Kaufpreis manifestiert, der über den berechneten Gebäudesachwert und den Bodenrichtwert hinausgeht.

Was die bayerische Finanzverwaltung bei den allgemeinen Vorgaben an alle Sachbearbeiter übersehen hat, ist, dass sich die Rechtsprechung seither fortentwickelt hat und sich im Anschluss auch damit auseinander gesetzt hat, dass gesetzlich nicht alleine das Sachwertverfahren zur Wertermittlung von Immobilien vorgesehen ist, sondern dass nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Immobilienwertermittlungsverordnung gleich drei Verfahren gleichwertig nebeneinander stehen. Es soll laut aktueller BFH-Auffassung immer dasjenige Verfahren angewandt werden, das im konkreten Bewertungsfall das geeignetste ist. Wenn die Immobilie vermietet oder zur Vermietung vorgesehen ist, also Kapitalanlage ist, ist laut BFH das so genannte Ertragswertverfahren am besten geeignet. Die überzeugende Begründung lautet: aus Sicht des Immobilienkäufers stellen sich als wertbildende Faktoren für den Kaufpreis vor allem die Ertragsaussichten der Immobilie dar. In den andauernden Zeiten von Null- bis Negativzinsen erscheinen Immobilienkäufe allgemein als sinnvolle Alternative zur Geldanlage. Seine Auffassung hat der BFH in seinem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 15.11.2016 (IX B 98/16) bestätigt und die Revision des Finanzamts gegen ein FG-Urteil, das ganz nach den BFH-Vorgaben verfuhr, nicht zugelassen.

Ich darf in aller Bescheidenheit darauf hinweisen, dass unsere Kanzlei ab dem Veranlagungszeitraum 2015 gegen jeden Steuerbescheid, der bei der Kaufpreisaufteilung von vermieteten Immobilien das Sachwertverfahren angewandt hat, Einspruch eingelegt hat. Es ist mir noch nicht bekannt, wie die bayerische Finanzverwaltung auf dieses Urteil reagiert. Ich werde jedenfalls das Landesamt für Steuern nachfragen, ob das Berechnungsschema nach dem Sachwertermittlung bei allen vermieteten Immobilien nicht mehr angewandt wird.

4. Behörden 4.0: Diesmal sorgen die Berufsgenossenschaften für jede Menge Zusatzarbeit

Die gesetzliche Unfallversicherung, besser bekannt als Berufsgenossenschaft, stellt ab 2017 auf ein neues Verfahren zur n Übermittlung der Lohnsummen durch alle Arbeitgeber um. Damit die Behörden die Qualität der Versanddaten prüfen können, müssen allerdings zwei Jahre lang (!) neben der elektronischen Übermittlung die Daten auch manuell gemeldet werden, per Brief oder Fax. Meines Erachtens eine völlig überflüssige Doppelbelastung der Arbeitgeber und deren Berater, die wenig überzeugend damit begründet wird, dass die Datenqualität der schon bisher elektronisch übermittelten Daten zu schlecht gewesen sei.

Das neue Verfahren, das auch die Eingabe einer PIN vorsieht, wurde den Softwareherstellern so spät mitgeteilt, dass beispielsweise der DATEV ein heftiger Programmfehler unterlaufen ist. Kombiniert mit der gesetzlich irrsinnig kurzen Meldefrist 16.02.2017 führte dies zu einer Überlastung sogar der kostenpflichtigen DATEV-Hotlines, die im Normalbetrieb personell ausreichend ausgestattet sind. Auch unsere Mitarbeiter waren pro Mandant mindestens eine Stunde tätig, bis die Übermittlung funktionierte. Und was meint der Dachverband der gesetzlichen Unfallversicherung zum Dilemma? Er weist lapidar darauf hin, dass bei einer Abgabe noch im ersten Halbjahr 2017 trotz Verspätung keine Sanktionen zu erwarten sind. Nun ja!


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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