02/2021

1. Steuertermine Februar 2021

2. Steuertermine März 2021

3. Aktueller Corona-Bote: Frist für aktuelle Hilfen auf 31.03. bzw. 30.04.2021 verlängert

4. Wichtige steuerliche Änderung 2021 Teil 2: Soli, Übungsleiterpauschale, GWG, Iab

5. Sozialversicherung 2021: wesentliche Grenzwerte, Sätze und Änderungen kommentiert

6. Vorschau auf das Mandantenrundschreiben März 2021

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

das Komplettversagen des Staates bei den Hilfen für die von der Corona-Krise Betroffenen hat nach monatelanger Verzögerung auch Parlament und Presse erreicht. Die Hilfen für diejenigen, die sie am nötigsten brauchen, tröpfeln und sind lächerlich gering, so unisono das Fazit in Steuerberaterforen. Die lokale IHK, die eigentlich die Interessen der Wirtschaftstreibenden vertreten soll (und dafür happige Zwangsgebühren verlangt) übt sich lediglich im Schönreden Ihrer Hauptverantwortung für die Verzögerungen. Angeblich hat sie bereits 300 Mio. € an Überbrückungshilfe I und II an Unternehmen in der Landeshauptstadt ausgezahlt (SZ vom 20.01.2021, R1). Wie kann das sein? Ganz einfach: Zunächst bearbeitet die IHK die Anträge mit den höchsten Summen und dann peu à peu die kleineren Volumen, ein alter Beamtentrick, um die Statistik zu schönen. Einziger Lichtblick: Die Antragsfristen wurden deutlich verlängert, dazu sogleich.

1. Abgabe- und Zahlungstermine Februar 2021

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2021 (ohne Dauerfristverlängerung)

bzw. 4. Quartal 2020 oder für Dezember 2020 (mit Dauerfristverlängerung)

einschließlich der Anmeldung der Sondervorauszahlung für 2021

(wenn die Dauerfristverlängerung auch für 2021 gelten soll)

 und der Lohnsteueranmeldung Januar 2021:                                                            10.02.21 (Mi)

- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf Finanzamtskonto):         15.02.21 (Mo)

- Gewerbesteuervorauszahlung 1. Quartal 2021:                                                       15.02.21 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf Konto der Gemeinde):                                    18.02.21 (Do)

- Abgabe der ZM für Januar 2021 (bei monatlicher Abgabe)                                      25.02.21 (Do)

 

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine März 2021

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2021 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Januar 2021 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Februar 2021:                                                                10.03.21 (Mi)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 1. Quartal 2021       10.03.21 (Mi)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                 15.03.21 (Mo)

- Abgabe der ZM für Februar 2021 (bei monatlicher Abgabe)                                    25.03.21 (Do)

 

 

3. Aktueller Corona-Bote: Frist für aktuelle Hilfen auf 31.03. bzw. 30.04.2021 verlängert

 

Den Antragstellern unter Ihnen hatte ich es bereits mitgeteilt: Genau 10 Tage vor Ablauf der Antragsfrist bequemt sich das Bundeswirtschaftsministerium, die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II nun gleich um zwei Monate auf den 31.03.2021 zu verlängern. Bei den November- und Dezemberhilfen ist die Deadline nun der 30.04.2021. Der Grund für diese Maßnahme ist offensichtlich: die komplizierte Antragstellung und die Auszahlung der Überbrückungshilfe II erleiden systembedingt katastrophale Verzögerungen.

 

 

4. Wichtige steuerliche Änderung 2021 Teil 2: Soli-Beschränkung, Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale, Investitionsabzugsbetrag  

 

Die neue Freigrenze für den Solidaritätszuschlag liegt ab 2021 bei:

  • 16.956,00 € für einzeln Veranlagte
  • 33.912,00 € für zusammen Veranlagte

Das entspricht einem zu versteuernden Einkommen von 61.717,00 € pro Jahr für Singles und 123.434,00 € für Verheiratete. Je nach Höhe der steuerlich wirksamen Vorsorgebeträge und Sonderausgaben fällt der vollständig entlastete Einkünftebetrag (Überschuss aus allen regulären Einkunftsquellen) noch höher aus, ab dem der Soli ab 01.01.2021 komplett wegfällt. Wichtige Ausnahme: Außen vor bleiben private Kapitalerträge (belastet bleiben also Aktiendividenden und falls noch vorhanden Zinserträge). Angeblich werden dadurch über 90 % der Steuerbürger von der Abgabebelastung vollständig freigestellt. Oberhalb der Grenze wird die Soli-Belastung dann gleitend an die 5,5 % Zusatzsteuer angepasst.

 

Leider war die Finanzverwaltung nicht in der Lage, Freistellung und Gleitzone in das Programm zur Berechnung der Einkommensteuervorauszahlungen einzuarbeiten. Deshalb wird in einigen Fällen, z.B. bei Zusammenveranlagung deutlich unterhalb der Freigrenze, unzutreffend Soli festgesetzt. Folge: Einsprüche mit AdV-Anträgen werden erforderlich.

 

Übrigens: Die Körperschaftsteuer, die Kapitalgesellschaften entrichten, wird weiter vom ersten Euro Gewinn an mit dem Solidaritätszuschlag belastet, was von offizieller Seite gerne verschwiegen wird.

 

Die Übungsleiterpauschale steigt auf 3.000,00 € und die Ehrenamtspauschale auf 840,00 €.

 

Der Investitionsabzugsbetrag, der sofort steuerlich abzugsfähig ist, wenn erst in den nachfolgenden drei Jahren investiert wird, steigt ab 2020 von 40 % auf 50 % der (prognostizierten) Nettoanschaffungssumme. Neu ist ferner, dass er ab 2020 auch für immaterielle Wirtschaftsgüter, insbesondere für Softwareanschaffungen, anwendbar ist. Allerdings weise ich auf zwei wesentliche Einschränkungen dazu hin:

 

Neu ist, dass einheitlich für alle Unternehmen der Investitionsabzugsbetrag nur in Anspruch genommen werden kann, wenn der Überschuss (ohne Investitionsabzugsbetrag) höchstens 200.000 € beträgt. Eine Gewinngrenze galt bisher nur für Einnahmeüberschussrechner (100.000 €).

 

Hinsichtlich der Aufnahme von immateriellen Wirtschaftsgüter in den Kreis der begünstigten Investitionen ändert sich nichts, wenn der Softwarehersteller nur eine einjährige Lizenz für die Nutzung ihrer Programme berechnet: In diesen Fällen war auch schon bisher die jährliche Lizenzgebühr sofort Betriebsausgabe, weil die Definition eines Wirtschaftsgutes eine längere Nutzungsdauer als ein Jahr voraussetzt.

 

 

5. Sozialversicherung 2021: wesentliche Grenzwerte, Sätze und Änderungen kommentiert

 

Als Anhang erhalten Sie die wichtigsten Werte zur Sozialversicherung 2021 im Vergleich zum Vorjahr. Die Arbeitgeberbelastung ist wiederum um ca. 0,6 % bis 1 % auf ca. knapp 23,0 % angestiegen. Der exakte Prozentsatz und die Steigerung hängen von den Arbeitnehmern ab: bei welcher Krankenkasse sie versichert und ob sie kinderlos oder nicht sind. Angehoben wurden nicht nur die Zusatzsätze zur Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge, die je nach Krankenkasse variieren, sondern allgemein auch die Sätze für die Insolvenz- und Mutterschaftsumlage und für die Entgeltfortzahlungsversicherung. Fazit: Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden 2021 spürbar höher belastet.

 

Der Krankenkassenbeitrag der TK wird beispielsweise mit einem Satz von 15,2 % berechnet, Steigerung 0,5 %. Mit einem Anspruch auf Krankengeld (also alle Arbeitnehmer sonst als Wahlleistung) beträgt der Satz sogar 16,8 %. Für alle Arbeitnehmer beträgt die (hälftige) Mehrbelastung auf die Krankenversicherung 0,25 %. Andere Krankenkassen, wie z. B. die DAK und die Barmer, erheben noch höhere Sätze.

 

Ferner ist ist die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV 2021 um 3,2 % gestiegen, sodass konsequenterweise auch die Beiträge der freiwillig gesetzlich Versicherten, die mehr als 4.837,50 € im Monat verdienen (bzw. Gewinn erzielen), um diesen Prozentsatz ansteigen. Er ist mittlerweile einschließlich Pflegeversicherung bei fast 800 € angelangt.

 

Schließlich ist der Umlagesatz U 1 wurde bei vielen Krankenkassen angepasst oder ist bereits 2020 angepasst worden, z. B. bei der AOK Bayern zum 01.08.2020 um 0,6 %. Grund ist die vermehrte Zahlung von Gehältern im Krankheitsfall infolge der Corona-Krise. Bei der AOK Bayern beträgt er beispielsweise nun 2,9 % (TK: 2,2 %) bei einer Erstattung von 70 % der Lohnfortzahlungen und bei einer Erstattung von 80% sogar 4 % (TK: 3,4 %). Je nach durchschnittlichem Krankenstand in der Arbeitnehmerschaft sollte überlegt werden, auf einen niedrigeren Erstattungssatz zu wechseln. Bei 50 % bzw. 60 % Erstattung beträgt der Umlagesatz bei der AOK Bayern z. B. 2,0 % (TK: 1,4 %) bzw. 2,5 %. Der Erstattungssatz von 60 % wird von der TK nicht angeboten. Die in Klammern angegebenen Sätze der TK sind in der Tabelle aufgeführt.

 

Die in den letzten Jahren konjunkturbedingt angesammelten Milliardenreserven der gesetzlichen Krankenversicherung waren anscheinend sehr schnell aufgebraucht, und es ist angesichts der momentanen Ausgabensituation davon auszugehen, dass der Trend weiter nach oben geht.

 

 

6. Vorschau auf das Mandantenrundschreiben März 2021

 

Im nächsten Mandantenrundschreiben Ende Februar 2021 gehen wir auf weitere steuerliche Neuerungen 2021 ein (u.a. zu den Spendenbescheinigungen und den Pauschbeträgen für Behinderte, Heimbüro, Fahrkosten und Umzugskosten). Außerdem: alle Termine der Umsatzsteuervoranmeldungen 2021 mit Dauerfristverlängerung (ab dem 10.03.2021).


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

© nemadesign GbR Stuttgart 2015-2021