01/2021

1. Steuertermine Januar 2021

2. Steuertermine Februar 2021

3. Aktueller Corona-Bote: AN-Corona-Beihilfe, Heimbüropauschale, Überbrückungshilfe III

4. Wichtige steuerliche Änderung 2021 Teil 1: Freibeträge, Mindestlohn, Sozialversicherung

5. Säumniszuschläge sind möglicherweise verfassungswidrig: Einsprüche erforderlich

6. Vorschau auf das Mandantenrundschreiben Februar 2021

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

zum Ausklang des Jahres mit einigen unerwarteten Entwicklungen, die mich an den Rand meiner Leistungsfähigkeit gebracht hatten, die gute Nachricht: Schon beim zweiten Versuch war meine Registrierung beim Corona-Portal des Bundeswirtschaftsministeriums erfolgreich. Somit werde ich in den in kommenden 3 Arbeitstagen gebündelt alle Anträge auf Überbrückungshilfe II versenden. An dieser Stelle nochmals ein Dankeschön an Steuerberaterin Bianca Schlötzer, die mir beim Antragschaos zur Überbrückungshilfe I aus der Patsche geholfen hat.

Wir wünschen Ihnen eine glückliche Zeit an den anstehenden Feiertagen, zum Jahreswechsel und im neuen Jahr und machen wie alljährlich auf unsere Weihnachtsruhe vom 24.12.2020 bis diesmal einschließlich 03.01.2021 aufmerksam.

1. Abgabe- und Zahlungstermine Januar 2021

  • Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2020 bzw. 4. Quartal 2020 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für November 2020 (mit Dauerfristverlängerung) und
    der Lohnsteueranmeldung Dezember 2020:                                                         11.01.21 (Mo)
  • Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf Finanzamtskonto):        14.01.21 (Do)
  • Abgabe der ZM für Dezember 2020 (bei monatlicher Abgabe):                             25.01.21 (Mo)
  • Abgabe der ZM für das 4. Quartal 2020 (bei quartalsweiser Abgabe):                   25.01.20 (Mo)

2. Abgabe- und Zahlungstermine Februar 2021

  • Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2021 (ohne Dauerfristverlängerung)
    bzw. 4. Quartal 2020 (mit Dauerfristverlängerung) oder für Dezember 2020
    einschließlich der Anmeldung der Sondervorauszahlung für 2021
    (wenn die Dauerfristverlängerung auch für 2021 gelten soll)
    und der Lohnsteueranmeldung Januar 2021:                                                        10.02.21 (Mi)
  • Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf Finanzamtskonto):        15.02.21 (Mo)
  • Gewerbesteuervorauszahlung 1. Quartal 2021:                                                    15.02.21 (Mo)
  • Schonfrist für Zahlung (Eingang auf Konto der Gemeinde):                                   18.02.21 (Do)
  • Abgabe der ZM für Januar 2021 (bei monatlicher Abgabe)                                    25.02.21 (Di)

3. Aktueller Corona-Bote: AN-Corona-Beihilfe, Heimbüropauschale, Überbrückungshilfe III

Die steuerfreie Corona-Beihilfe für Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 11a EStG bis zu einem Betrag von 1.500,00 € kann noch bis zum 30.06.2021 gewährt werden. Ursprünglich war sie auf Auszahlungen bis Ende dieses Jahres beschränkt. Der Gesamthöchstbetrag ist unverändert.

Kostenpauschale Heimbüro: Der pauschale Ausgabenabzug für die Kosten eines Heimbüros beträgt lediglich 5,00 € pro Tag höchstens 600,00 € im Jahr (Details und Einschränkungen dazu im nächsten Mandantenrundbrief).

Die Überbrückungshilfe III für Zeiträume ab 01.01.2021 befindet sich noch in der Planung. Angesichts der erheblich ansteigenden Fallzahlen und den korrespondierenden regulatorischen Maßnahmen haben sich die Hoffnungen der Kassenwarte der Republik, eine Anschlusshilfe könnte vermieden werden, in Luft aufgelöst.

4. Wichtige steuerliche Änderung 2021 Teil 1: Freibeträge, Mindestlohn, Sozialversicherung

Für 2021 stehen steuerlich viele Änderungen an. Ich beginne mit den Neuerungen, soweit Sie schon im Januar 2021 relevant für Sie sein könnten. Der Beitrag wird im Februar-Mandantenrundschreiben fortgesetzt, den ich Ende Januar versende.

2021 steigen Kindergeld und Kinderfreibeträge. Das Kindergeld beträgt dann 219,00 €, für das dritte Kind 225,00 € und für jedes weitere Kind 250,00 €. Folglich müssen auch die Kinderfreibeträge deutlich von 7.812,00 € auf 8.388,00 € angehoben werden. Von der Erhöhung der Freibeträge profitieren allerdings nur Steuerpflichtige mit einem gesamten zu versteuernden Einkommen von mehr als ca. 70.000 € bei Zusammenveranlagung, andernfalls mit einem Alleineinkommen von mehr als ca. 37.000 €.

Ferner werden Grundfreibetrag und der Unterhalthöchstbetrag auf jeweils 9.696,00 € angehoben in 2021 (in 2022 dann auf 9.984,00 €).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 7.100,00 € im Monat (West) und die bundesweit einheitliche Grenze der Krankenversicherungspflicht steigt auf 64.350,00 € im Jahr. Die Grenzen wurden jeweils um 200,00 € pro Monat nach oben angepasst. Das bedeutet, dass man 200,00 € monatlich mehr als bisher verdienen muss, um weiter in der privaten Krankenversicherung bleiben zu können. Der Beitragssatz in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt hingegen konstant. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 2021 58.050,00 €, d.h. von einem Zwölftel (4.837,50 €) wird der Höchstbetrag berechnet.

Der gesetzliche Mindestlohn, der aktuell 9,35 € beträgt, wird in vier Stufen von 9,50 € (zum 01.01.2021) und dann im Sechs-Monats-Rhythmus auf 9,60 €, 9,82 € sowie schließlich auf 10,45 € erhöht. Arbeitgeber im Niedriglohnsektor sind also verpflichtet, insbesondere bei Bruttomonatslähnen und bei Teilzeitbeschäftigten zu kontrollieren, ob durch die jeweiligen Erhöhungen die Mindestlohnhöhe pro Stunde erreicht wird.

5. Säumniszuschläge sind möglicherweise verfassungswidrig: Einsprüche erforderlich

Der BFH könnte sich in zwei Verfahren dafür aussprechen, dass die Höhe der Säumniszuschläge mit 12 % Jahressatz verfassungswidrig ist. Darauf deuten die Revisionszulassungen zu Urteilen des FG Hessen und des FG Hamburg hin. Im Feuer stehen Säumniszuschläge seit 2010 (BFH Aktenzeichen: VII B 53/19 und VII R 55/20). Berechnet wird immer 1% des rückständigen Steuerbetrags pro angefangenem Monat. Wir erheben ab sofort Einspruch gegen alle Säumniszuschläge, um die Rechte unserer Mandanten zu wahren. Die Finanzverwaltung hat noch nicht reagiert wird und m.E. voraussichtlich die Vorläufigkeit der betreffenden Bescheide nicht anweisen.

6. Vorschau auf das Mandantenrundschreiben Februar 2021

Im nächsten Mandantenrundschreiben Ende Januar 2021 gehen wir detailliert auf die Änderungen in der Sozialversicherung 2021, weitere wichtige steuerliche Neuerungen 2021 (u.a. IaB, Übungsleiterpauschale, KSK-Satz) und die Termine der Umsatzsteuervoranmeldungen 2021 ein.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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