01/2020

1. Steuertermine Januar 2020

2. Steuertermine Februar 2020

3. Statt Vereinfachung Steuermurks des Gesetzgebers von 2012 mit ungeahnten Folgen

4. Wichtige steuerliche Änderung 2020: Grund- und Kinderfreibeträge, Kindergeld etc.

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

zunächst hatte ich gedacht, es handle sich um eine Einzelfallentscheidung des Münchener Finanzamts, die das Boulevardblatt tz im Oktober 2019 veröffentlicht und womöglich etwas aufgebauscht hat. Weit gefehlt! Die Finanzämter sind ausdrücklich angehalten, bei allen Vermietern zu überprüfen, ob die eingenommenen Mieten 66 % der ortsüblichen Miete entsprechen. Das ist in München bei stetig steigendem Mietenniveau schnell der Fall, und prompt wird der Werbungskostenabzug gekürzt. Dazu und zu wichtigen steuerlichen Änderungen zum 01.01.2020 in diesem letzten Mandantenrundbrief des Jahres.

Wir wünschen Ihnen eine glückliche Zeit an den kommenden Feiertagen, zum Jahreswechsel und im neuen Jahrzehnt und machen auf unsere Weihnachtsruhe vom 24.12.2019 bis einschließlich 01.01.2020 aufmerksam.

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

1. Abgabe- und Zahlungstermine Januar 2020

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2019 bzw. 4. Quartal 2019 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für November 2019 (mit Dauerfristverlängerung) und
  der Lohnsteueranmeldung Dezember 2019:                                                          10.01.20 (Fr)

  Achtung Freitagsfalle! Überweisung bereits am Donnerstag den 09.01.2020 veranlassen.

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                13.01.20 (Mo)

- Abgabe der ZM für Dezember 2019 (bei monatlicher Abgabe)                             27.01.20 (Mo)

- Abgabe der ZM für das 4. Quartal 2019 (bei quartalsweiser Abgabe)                  27.01.20 (Mo)

2. Abgabe- und Zahlungstermine Februar 2020

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2020 (ohne Dauerfristverlängerung)
oder für Dezember 2019 einschließlich der Anmeldung der Sondervorauszahlung
für 2020 (wenn die Dauerfristverlängerung auch für 2020 gelten soll)
und der Lohnsteueranmeldung Januar 2020:                                                          10.02.20 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                13.02.20 (Do)

- Gewerbesteuervorauszahlung 1. Quartal 2020:                                                   17.02.20 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                           20.02.20 (Do)

- Abgabe der ZM für Januar 2020 (bei monatlicher Abgabe)                                    25.02.20 (Di)

3. Statt Vereinfachung Steuermurks des Gesetzgebers von 2012 mit ungeahnten Folgen

Bis einschließlich 2011 wurden die Werbungskosten bei den Einnahmen aus einer Vermietung anteilig gekürzt, wenn der Mietzins die Schwelle von 56 % der ortsüblichen Miete unterschritt. Lag er zwischen 56 % bis unter 75 % und wurde dadurch ein Vermietungsverlust erzielt, musste lediglich ein sehr langfristiger Totalüberschuss prognostiziert werden können, um den vollen Werbungskostenabzug zu retten, was in den meisten Fällen gelang. In meinen Augen eine faire Regelung, die aber im Streitfall viel Arbeit auf beiden Seiten verursachte.


Ab 2012 wurde § 21 Absatz 2 EStG geändert mit fatalen Folgen für humane Vermieter, die sich aus der allgemeinen Mietpreistreiberei in Ballungsgebieten ausklinken möchten. „Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.”


Eine typische Gesetzesänderung zur Verhinderung von Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten, bei der aber – bewusst oder unbewusst – eine entscheidende Einschränkung fehlt: nämlich diejenige auf ein Näheverhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Fehlt diese, kann von einem Missbrauch keine Rede sein.

Da die Mieten in München seit Jahren konstant um jährlich um 4% bis 5% steigen, gerät jeder Vermieter schnell ins Visier des Finanzamts, der bei einer Neuvermietung deutlich unter dem Marktpreis bleibt bzw. eine Bestandsmiete nicht regelmäßig erhöht. Das Finanzamt bestraft diejenigen humanen Vermieter in München, die die Miete nicht dem allgemeinen Markttrend folgend regelmäßig bis an die Grenze des Zulässigen erhöhen wollen, dadurch, dass der Abzug der Kosten dann nur zu einem Prozentsatz zu 66 % oder weniger zulässig ist. Steuerlich maßgeblich ist nämlich der Prozentsatz, in dem die angeblich verbilligte Miete zur Marktmiete steht. Selbstverständlich ist die Gesetzesänderung ein Murks, weil sie als Ausnahmeregelung zur gesetzlichen Grundsystematik nicht typisierte Missbrauchsfälle definiert sondern stereotyp immer zuschlägt.

Wenn ich einen Vorsatz für das neue Jahr gefasst habe, dann den, dass ich an alle, die auf diese unsägliche Praxis des Finanzamts München Einfluss nehmen können, appellieren werde, gegen diese kontraproduktive Praxis der Finanzämter vorzugehen.

4. Wichtige steuerliche Änderung 2020: Grund- und Kinderfreibeträge, Kindergeld etc.

Der Grundfreibetrag bezweckt, das Existenzminimum steuerfrei zu belassen. Er wird 2020 von 9.168,00 € auf 9.408,00 € angehoben. Betragen beispielsweise die Ausgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie 90 % der Altersvorsorgeaufwendungen 4.000,00 €, bleiben 2020 Überschüsse aus steuerpflichtigen Tätigkeiten bis zu 13.444,00 € unversteuert. Wird für mehr als dem Pauschbetrag von 36,00 € Kirchensteuer entrichtet oder gespendet, erhöht sich der faktisch steuerfreie Einkünftebetrag entsprechend.

Der Kinderfreibetrag wird 2020 von 4.980,00 € um 192,00 € auf 5.172,00 € angehoben. Da der Betreuungsfreibetrag unverändert bleibt, erhöht sich der Gesamtfreibetrag je Kind auf 7.812 € je Kind. Von der Erhöhung der Freibeträge profitieren allerdings nur Steuerpflichtige mit einem gesamten zu versteuernden Einkommen von mehr als ca. 65.000 € bei Zusammenveranlagung, andernfalls mit einem Alleineinkommen von mehr als ca. 35.000 €. Unterhalb dieser Grenzen verbleibt es beim steuerfreien Kindergeldbezug.

Erhöhung des Kindergelds ab 2020:

- für das erste und zweite Kind von 192,00 € auf 194,00 €

- für das dritte Kind von 198,00 € auf 200,00  €

- für jedes weitere Kind von 223,00 € auf 225,00 €

Um die „kalten Progression“ entgegenzuwirken, werden die Eckwerte des progressiven Einkommensteuertarifs ab 2020 um 1,95 % nach oben verschoben. Die zusätzliche Steuerbelastung von nur scheinbaren – da tatsächlich von der Inflation aufgezehrten – Einkommenssteigerungen wird dadurch deutlich abgemildert.

Ferner werden die steuerlichen Pauschalen bzw. Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei Geschäfts- und Dienstreisen angehoben; bei einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden sind pauschal 28,00 € statt bisher 24,00 € und bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 14,00 € statt 12,00 € abzugsfähig. Bei einem Belegnachweis für Verköstigungsaufwendungen bei auswärtigen Tätigkeiten gelten die Beträge als steuerliche Höchstabzugsbeträge. Der Belegnachweis erlaubt Unternehmern jedoch den Vorsteuerabzug aus den Belegen im Rahmen der Höchstbeträge.

Konstant bleibt der Beitragssatz der KSK von 4,2 % einheitlich für alle Aufwendungen an Künstler, Publizisten und sonstige Begünstigte aus dem Kreis des KSK-Berechtigten.

Schließlich: Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2020 auf 9,35 €.

Im nächsten Mandantenrundschreiben Ende Januar 2020 gehen wir auf die Änderungen in der Sozialversicherung 2020, der neuen steuerlichen Förderung für Energetische Maßnahmen und die Termine der Umsatzsteuervoranmeldungen 2020 ein.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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