Webdesignern wird weiter Urheberrechtschutz verweigert

Landgericht Köln erkennt Schöpfungshöhe bei virtuellem Nachbau des Kölner Doms nicht an.

Juristen sind konservativ und begegnen technischen Entwicklungen oft aus einer Mischung von Desinteresse und Ignoranz: Anders kann man die Fehlentscheidung des Landgerichts Köln (Urteil vom 21.04.2008, 28 O 124/07) nicht erklären, einer Webdesignerin, die für second life in Monate langer Arbeit virtuell den Kölner Dom nachgebaut hat, den Urheberrechtsschutz zu versagen.

Den Richtern fehlt es an einer notwendigen Schöpfungshöhe, ein Ergebnis, zu dem sie ohne Sachverständigengutachten aus – nicht vorhandener – eigenen Sachkunde kamen. Damit nützt es nichts, dass die Gerichte zwar allgemein den Urheberrechtschutz für Webdesigner anerkennen, im konkreten Fall immer wieder keine ausreichende eigenschöpferische Leistung sehen, hier dem monatelangen Programmieren und Gestalten eines Werkes im virtuellen Raum. Hoffnung können die Webdesigner leider nur langfristig schöpfen: Auch die Fotografen mussten Jahrzehnte lang kämpfen, bis sich der Paragraphenklerus dazu bequemte, in den Lichtbildern eine urheberrechtliche relevante Leistung anzuerkennen (auch wenn lediglich bei der Kamera auf einen Auslöser gedrückt werden muss).


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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