12/2019

1. Steuertermine Dezember 2019

2. Steuertermine Januar 2020

3. Auch 2020 Kleinunternehmer bleiben und bis 31.12.2019 22.000 € Umsatz anpeilen

4. Besteuerung von Investmentfonds: Das InvStG 2018 löst das InvStG 2004 ab – Teil 3.

 

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

wer Kleinunternehmer ist und bleiben will, kann bis Ende des Jahres 4.500,00 € mehr Umsatz einplanen. Eine Gesetzesänderung, die am 01.01.2020 in Kraft tritt, macht dies möglich. Über weitere Änderungen ab 2020 vom Grundfreibetrag bis zum Verpflegungsmehraufwand informiere ich Sie im nächsten Mandantenrundschreiben. Für diese Ausgabe schließe ich die Reihe zur geänderten Besteuerung von Investmentanlagen seit dem Veranlagungszeitraum 2018 ab.

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine Dezember 2019

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für November 2019 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Oktober 2019 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung November 2019:                                                    10.12.19 (Di)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 4. Quartal 2019:   10.12.19 (Di)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                            13.12.19 (Fr)

- Abgabe der ZM für November 2019 (bei monatlicher Abgabe):                          27.12.19 (Fr)

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine Januar 2020

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2019 bzw. 4. Quartal 2019 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für November 2019 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Dezember 2019:                                                    10.01.20 (Fr)

  Achtung Freitagsfalle! Überweisung bereits am Donnerstag den 09.01.2020 veranlassen.

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                           13.01.20 (Mo)

- Abgabe der ZM für Dezember 2019 (bei monatlicher Abgabe):                         27.01.20 (Mo)

- Abgabe der ZM für das 4. Quartal 2019 (bei quartalsweiser Abgabe):                27.01.20 (Mo)

 

3. Auch 2020 Kleinunternehmer bleiben und bis 31.12.2019 22.000 € Umsatz anpeilen

 

Kleinunternehmer werden nicht zur Umsatzsteuer herangezogen und können im Gegenzug keine Vorsteuer abziehen. Im Geschäft mit Verbrauchern ist das ein Wettbewerbsvorteil vor allem für kleinere Dienstleister. Dieses Status blieb nur erhalten, wenn bisher im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500,00 € Umsatz nicht überschritten wurden (was sich erst am 31.12. eines Jahres feststellen lässt) und im Folgejahr die Summe der Umsätze 50.000,00 € voraussichtlich nicht übersteigen wird, also in fast allen Fällen. Die Grenze von 17.500,00 € wurde aufgrund des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes mit Wirkung ab dem 01.01.2020 auf 22.000,00 € angehoben. Das bedeutet für denjenigen, der das Kleinunternehmertum auch 2020 beibehalten möchte, dass er gegenüber der bisherigen Regelung bereits 2019 4.500,00 € mehr Umsatz erzielen kann.

 

4. Besteuerung von Investmentfonds: Das InvStG 2018 löst das InvStG 2004 ab – Teil 3.

 

Wie im Mandantenrundschreiben vom November 2019 näher dargestellt, muss in zwei Fällen das neu konzipierte Formular KAP-INV ausgefüllt werden:

 

- bei Fondsgesellschaften mit Zulassung in Deutschland, wenn der Freibetrag nicht optimal verteilt und ausgeschöpft werden konnte und

- bei Fondsgesellschaften ohne Zulassung in Deutschland

 

In dieses Formular müssen die von der Investmentgesellschaft angegebenen Daten eingetragen werden, und zwar getrennt für jeden ausländischen Fonds und jeden inländischen Fonds mit Korrekturbedarf bei der Freistellung. Je weniger betroffene Fonds im Portfolio sind, desto weniger Ausfüllarbeit also bei der Erklärung.

 

Wird das Wertpapier später mit Gewinn verkauft, so werden von der inländischen Fondsgesellschaft alle gezahlten Vorabpauschalen (siehe Mandantenrundschreiben vom Oktober 2019) auf den Veräußerungsgewinn angerechnet. Ziel der Gesetzesänderung war es, thesaurierende Fonds maßvoll laufend zu besteuern und nicht erst bei einem späteren Verkauf der Papiere. Immerhin: bei ausschüttenden Fonds hat sich nichts geändert.

 

Diese geänderte Gewinnermittlungsart einschließlich der Teilfreistellung auch von Veräußerungsgewinnen gilt aber erst seit 01.01.2018. Die Lösung, die für die Systemumstellung gefunden wurde, ist nicht ganz einfach zu verstehen: zum Kurswert am 31.12.2017 wird ein fiktiven Verkauf je Fondsanteil unterstellt, für den ein Verkaufserlös bzw. –verlust auf diesen Zeitpunkt festzustellen ist. Allerdings kommt dieser Teil in der Ermittlung des Gesamtverkaufserlöses erst bei einem späteren tatsächlichen Verkauf zum Tragen. Dann erst nämlich wird die Summe der Erlöse oder Verluste gebildet: aus dem (fiktiven) Verkauf nach dem alten System zum 31.12.2017 und nach der Wertentwicklung in der Zeit vom 01.01.2018 bis zum tatsächlichen Verkaufszeitpunkt nach dem neuen System.

 

Die Systemkombination kann recht nachteilige Folgen haben. Wenn ein Aktienfonds von der Anschaffung bis zum Jahresende 2017 an Wert zugelegt hat, danach bis zum Verkaufszeitpunkt aber gefallen ist, wird der Gewinnanteil nach dem alten System zu 100 % und der – ab der Systemumstellung zu verzeichnende – Verlustanteil wegen der Teilfreistellung nur zu 70 % einbezogen. Diese Art der Scheingewinnbesteuerung ist gewollt, weil im umgekehrten Fall der Anleger Vorteile einstreichen könne, so die Finanzverwaltung. Ob diese Einschätzung von den Finanzgerichten geteilt wird, sei dahin gestellt.

 

Abschließen möchte ich diesen Überblick über die neue Investmentfondsbesteuerung mit der dem Ende der Steuerfreiheit beim Verkauf von Altbeständen. Vor 2009 angeschaffte Papiere genießen einen Bestandsschutz und wurden bei einem Verkauf von der damals neu eingeführten Besteuerung der realisierten Wertzuwächse zum Abgeltungssteuersatz zunächst ausgenommen. Damit ist jetzt wie geplant Schluss: Der Gewinn aus einem Altfonds, der bis zum 31.12.2017 anfällt wird nicht besteuert. Er wird, wie oben erläutert, anhand eines fiktiven Verkaufs zu diesem Datum ermittelt. Die Wertsteigerung, die ab 2018 bei einem Verkauf realisiert wird, ist nach Teilfreistellung und Anrechnung der Vorabpauschalen steuerpflichtig. Nur für diese Gewinne auf veräußerte Altbestände kann der Anlegen einen zusätzlichen Freibetrag für Sparer von 100.000,00 € geltend machen, der sich bis zum vollständigen Verbraucht auswirken wird.

 


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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