11/2019

1. Steuertermine November 2019

2. Steuertermine Dezember 2019

3. Die gesetzlich festgelegte Höhe der Verspätungszuschläge greift ab dem 28.02.2020.

4. Besteuerung von Investmentfonds: Das InvStG 2018 löst das InvStG 2004 ab – Teil 2.

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

bitte denken Sie daran, dass das Veranlagungsjahr 2018 erstmals prozentual berechnete Strafgelder vorsieht, wenn die Steuererklärung nach dem 28.02.2020 abgegeben wird und es zu einer Nachzahlung kommt. Falls Sie betroffen sind, sehe ich daher gerne der baldigen Hereingabe Ihrer Unterlagen entgegen. Die Bearbeitungszeit bereits aktuell ca. vier Wochen und ich kann nur für die noch im Jahr 2019 eingereichten Steuerunterlagen gewährleisten, dass wir die Steuererklärung pünktlich zum 28.02.2020 ans Finanzamt versenden können. Regelmäßig sind nämlich auch paar Tage Bedenkzeit für die Freigabe der von uns übersandten vollständigen Steuererklärungen einzuberechnen.

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine November 2019

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2019 (ohne Dauerfristverlängerung) oder

für September 2019 bzw. 3. Quartal 2019 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Oktober 2019:                                                         11.11.19 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                              14.11.19 (Do)

- Gewerbesteuervorauszahlung 4. Quartal 2019:                                                 15.11.19 (Fr)

  Achtung Freitagsfalle! Überweisung bereits am Donnerstag den 14.11.2019 veranlassen.

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                        18.11.19 (Mo)

- Abgabe der ZM für Oktober 2019 (bei monatlicher Abgabe)                               25.11.19 (Fr)

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine Dezember 2019

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für November 2019 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Oktober 2019 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung November 2019:                                                       10.12.19 (Di)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 4. Quartal 2019    10.12.19 (Di)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                             13.12.19 (Fr)

- Abgabe der ZM für November 2019 (bei monatlicher Abgabe)                           27.12.19 (Fr)

 

3. Die gesetzlich festgelegte Höhe der Verspätungszuschläge greift ab dem 28.02.2020.

 

Für die Steuererklärungen 2018 mit Nachzahlungspotential muss nach dem neuen § 152 Abs. 2 AO ausnahmslos ein Verspätungszuschlag festzusetzt werden, wenn die Erklärungen nach dem 28.02.2020 eingereicht werden und keine Fristverlängerung gewährt wird. Anträge von Steuerberatern auf Fristverlängerung wurden bei Bestandsmandaten bereits in der Vergangenheit immer abgelehnt, daran wird sich angesichts der generellen Verlängerung um 2 Monate erst recht nichts ändern.

Keine gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Verspätungszuschläge fallen lediglich bei einer Steuerfestsetzung von 0 € oder in Erstattungsfällen an. Hier bleibt es beim Ermessen der Finanzamtsmitarbeiter, die Höhe zu bestimmen, wobei auf Antrag bei begründbarer d.h. entschuldbarer Verzögerung der Verspätungszuschlag herabgesetzt oder aufgehoben werden kann. Insofern hat sich nichts geändert. Davon abgesehen beträgt der Verspätungszuschlag im neuen System für jeden angefangenen Monat nach dem 28.02.2020 25,00 € oder wenn die Steuernachzahlung höher als 100,00 € beträgt, davon 0,25 % und zwar auch jeden angefangenen Monat.

Daneben bleiben die ab dem 30.04.2020 anfallenden Nachzahlungszinsen in Höhe von monatlich 0,5 % formal bestehen, wenn auch mit Einspruch und AdV-Antrag erfolgreich angreifbar. Für künftige Veranlagungszeiträume muss zu den vorgenannten Daten jeweils ein Jahr hinzurechnet werden. Abschließend noch ein Wort zur gesetzgeberischen Meisterleistung: der neue § 152 AO verfügt über sage und schreibe 13 Absätze mit 817 Wörtern im Vergleich zur Vorgängerregelung mit 160 Wörtern ein Zuwachs um mehr als das Fünffache.

 

4. Besteuerung von Investmentfonds: Das InvStG 2018 löst das InvStG 2004 ab – Teil 2.

 

Im neuen System sind die deutschen Investmentgesellschaften mit den für die Anleger erzielten Erträgen selbst körperschaftsteuerpflichtig. Die – ausgeschütteten sowie die nach dem neuen System auch thesaurierten – Erträge werden aber beim Anleger nochmals besteuert, wenn auch reduziert mit dem Abgeltungssteuersatz. Um die volle Doppelbesteuerung bei den Fonds und den Kapitalanlegern zu vermeiden, teilt das InvStG 2018 die Kapitalerträge in fünf verschiedene Anlageklassen mit unterschiedlich hohen Teilfreistellungen ein.

 

Die Teilfreistellungen im Einzelnen:

 

30 %: Aktienfonds (mindestens 51 % Aktiendirektanlagen)

15 %: Mischfonds (mindestens 25 % Aktiendirektanlagen)

60 %: Fonds mit Schwerpunkt deutsche Immobilien (mindestens 51 %)

80 %: Fonds mit Schwerpunkt ausländische Immobilien (mindestens 51 %)

0 %: alle anderen Fonds

 

Fonds, die in Renten, Rohstoffpapiere, synthetische ETFs u.ä. investieren, werden also steuerlich benachteiligt. Ferner ist die ausländische Quellensteuer bei Fondsanlagen und Aktien im Ausland im Gegenzug nicht mehr anrechnungsfähig. Der Entlastungseffekt der Teilfreistellungsquoten vermindert sich daher im Prozentsatz des bisher möglichen Quellensteuerabzugs.

Deutsche Fondsgesellschaften sowie ausländische Gesellschaften, soweit ihre Fonds in Deutschland zum Handel zugelassen sind, müssen der Finanzaufsicht BaFin jährlich die Zusammensetzung der aufgelegten Fonds nachweisen, damit sie die korrekten Teilfreistellungen in der Abrechnung mit dem Anlegern berücksichtigen können. Die Fondsgesellschaften behalten nämlich nach Abzug der Teilfreistellung und des zugeteilten Freibetrags die Kapitalertragsteuer auf die dann noch steuerpflichtigen Kapitalerträge ein, gfs. auch mit Kirchensteuer. Wird der Freibetrag des Kapitalanlegers – mit Blick auf alle Depots und Kapitalanlagen – ausgeschöpft, muss in der Steuererklärung nichts angegeben werden.

In der Praxis viel häufiger sind jedoch die Fälle, in den die vergebenen Freistellungsaufträge den zustehenden Freibetrag (801,00 € bei Zusammenveranlagung 1.602,00 €) nicht ausschöpfen. Die – oft vor langer Zeit verteilten – Freistellungsbeträge sind oft zu großzügig bemessen, insbesondere in den aktuellen Zeiten der Quasi-Nullzinsen, während die Höchstgrenze nie überschritten werden darf. Und ehrlich gesagt: wer hat schon die Zeit und Muße, die Freibetragsverteilung jährlich zu überprüfen und gegenüber verschiedenen Banken und Fondsgesellschaften rechtzeitig neu festzulegen?

In diesen Fällen muss das vom Finanzamt neu konzipierte  Formular KAP-INV ausgefüllt werden, in dem die von der Investmentgesellschaft übermittelten Daten einzutragen sind. Hier ist es mit der angeblichen Erleichterung für die Steuererklärung gleich vorbei. Das gilt auch für Investments in Fondsgesellschaften ohne Zulassung in Deutschland. Dazu Näheres im nächsten Mandantenrundschreiben. Darin gehe ich auf die neue Rechtslage bei der Veräußerung von Anteilen ein, insbesondere die verwirrende Methodik der fiktiven Verkäufe aller Fondsanteile zum 31.12.2017, die durch die unterschiedliche Gewinnermittlung vor 2018 und danach (dann erst Teilfreistellung der Erträge) bedingt ist, die Versteuerung von Fondsteilen bei ausländischen Depotbanken und die Abschaffung des Steuerprivilegs für Altbestände vor 2004 ein.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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