07/2020

1. Steuertermine Juli 2020

2. Steuertermine August 2020

3. Temporäre Senkung der Mehrwertsteuersätze 01. 07. bis 31.12. 2020

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

das monatliche Mandantenrundschreiben erreicht Sie diesmal recht früh, da sich im Zusammenhang mit der temporären Senkung der Mehrwertsteuersätze im zweiten Halbjahr 2020 bei vielen Mandanten Fragen gestellt haben (oder noch stellen werden), für die ich im Anschluss die vermutlich häufigsten beantworten möchte. Vorab: Leistungen für Ihren nichtunternehmerischen Bereich schließe ich ab sofort erst Anfang Juli ab und stelle die Rechnung zu Ihrem Vorteil dann mit nur 16 % MWSt-Satz. Warum das – wie in allen anderen vergleich– baren Fällen – vollkommen korrekt ist, erfahren Sie sogleich.

 

Ansonsten hoffe ich, dass dem kalendarischen Sommer demnächst auch ein klimatischer folgt, wobei man vielleicht angesichts weltweit stetig ansteigender Temperaturen den kühl-feuchten Brisen auch etwas Vorteilhaftes abgewinnen könnte.

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine Juli 2020

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2020 bzw. 1. Quartal 2020 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Mai 2020 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Juni 2020 bzw. 1. Quartal 2020:                                 10.07.20 (Fr)

- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf d. Finanzamtskonto):   13.07.20 (Mo)

Achtung Freitagsfalle! Überweisung bereits am Donnerstag den 09.07.2020 veranlassen.

- Abgabe der ZM für Juni 2020 (bei monatlicher Abgabe)                                       27.07.20 (Mo)

- Abgabe der ZM für das 2. Quartal 2020 (bei quartalsweiser Abgabe)                   27.07.20 (Mo)

 

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine August 2020

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2020 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Juni 2020 bzw. 1. Quartal 2020 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Juli 2020:                                                                   10.08.20 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung der Anmeldesteuern (Eingang auf d. Finanzamtskonto):   13.08.20 (Do)

- Gewerbesteuervorauszahlung 3. Quartal 2020:                                                   17.08.20 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                          20.08.20 (Do)

- Abgabe der ZM für Juli 2020 (bei monatlicher Abgabe)                                        25.08.20 (Di)

 

 

3. Temporäre Senkung der Mehrwertsteuersätze 01. 07. bis 31.12. 2020

 

Teil des Corona-Konjunkturprogramms der Regierung ist die Senkung der Umsatzsteuersätze und von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % vom 01.07. bis 31.12.2020. Die Senkung soll den Konsum ankurbeln und geht davon aus, dass die Unternehmer in dieser Zeit die Endverbraucherpreise entsprechend senken. Der Preisnachlass ist freiwillig und nach allem, was man hört, stößt diese Erwartung im Handel nicht auf Gegenliebe. Wird die Senkung des Umsatzsteuersatzes nicht weitergegeben, erhöht sich der Unternehmensgewinn folglich um 2% bzw. 3 %.

 

Hinsichtlich der Umstellung haben Unternehmerinnen und Unternehmer vor allem auf die Vorgaben für die eigene Rechnungstellung und auf die Korrektheit der empfangenen Eingangsrechnungen zu achten. Für den richtigen Steuersatz kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt geleistet wird:

 

Bei Verkäufen ist dies die Verschaffung der Verfügungsmacht, in den meisten Fällen also die Entgegennahme des erworbenen Gegenstandes (nicht der Eigentumsübergang). Auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung oder der Zahlung kommt es nicht an. Rechnungen mit einem unzutreffenden Steuersatz sollten ab dem 01.07.2020 sofort zurückgewiesen und erst auf korrekte Rechnungen hin bezahlt werden.

 

Anzahlungs- und Vorausrechnungen vor dem 01.07.2020 mit den alten Steuersätzen müssen aus diesem Grund vom Verkäufer nachträglich mit dem abgesenkten Satz ausgewiesen und daher korrigiert werden (und die Differenz bei voller Vorauszahlung zurück bezahlt werden), wenn die Ware erst nach dem 01.07.2020 geliefert wird. Das gilt auch und gerade für Unternehmer, denn der Vorsteuerabzug ist immer nur aus den gesetzlichen Steuersätzen zulässig. Überhöhte aber versehentlich bezahlte Vorsteuerbeträge werden vom Finanzamt nicht vergütet.

 

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Steuersatzes ist bei Dienstleistungen deren Abschluss. Werden diese nach bestimmten Zeitspannen abgerechnet, ist das Ende der Zeitspanne, etwa das Monatsende maßgeblich. Bei Werkverträgen kommt es auf die Abnahmefähigkeit des Werkes an, in der Regel die Fertigstellung des Werkes oder die Werklieferung in einem betriebsbereiten Zustand.

 

Für Anzahlungsrechnungen vor dem 01.07.2020 gilt nicht anderes als bei Verkäufen: in der Schlussrechnung muss hinsichtlich des Gesamtnettobetrags der abgesenkte Steuersatz ausgewiesen werden und die Abschlagsrechnung korrigiert werden, wenn das Werk bis 31.12.2020 fertig gestellt wird. Ob die Anzahlungsrechnung vereinfacht in der Schlussrechnung berichtigt werden kann oder in zwei getrennten Dokumenten, wird wohl noch ein BMF-Schreiben zur Umstellung klären. Vorsichthalber habe ich beide Rechnungsmuster angehängt.

 

Bei Dauerverträgen, bei denen sich Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger aus dem Vertrag ergibt, sollte m.E. aus Vereinfachungsgründen für die 6 Monate eine Zusatzrechnung gestellt werden mit dem Verweis auf den Vertrag, der in der Regel auf die jeweils gültige gesetzlich geschuldete MWSt verweist (z.B. derzeit 19 %, so meine dringende Empfehlung). Andernfalls müsste der Vertrag extra für 6 Monate geändert werden. Als Leistungsempfänger sollten Sie beim Vertragspartner entweder darauf dringen oder vereinfacht auf eine solche klar stellende Rechnung. Schließlich: denken Sie rechtzeitig an die Änderung von betroffenen Daueraufträgen!

 

Bei Dauerleistungen, die sich über den Umstellungszeitpunkt erstrecken und nicht monatsgenau abgerechnet werden, muss die MWSt aufgeteilt werden, der reguläre Satz bis 30.06.2020, für die 6 Monate danach der abgesenkte Satz. Auf weitere Spezialfragen zur temporären Umstellung gehe ich im nächsten Mandantenrundschreiben ein:

 

-> nachträglich Änderungen der Bemessungsgrundlage, also Minderungen, Jahresboni etc.

-> Einzweck- und Mehrzweckgutscheine

-> Bestimmung von (selbstständig zu beurteilenden) Teilleistungen


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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