06/2019

Inhalt:

1. Steuertermine Juni 2019

2. Steuertermine Juli 2019

3. Brennpunkte der Gehaltsabrechnung: Minijobber

4. Vorsteuerabzug: Handelsübliche Bezeichnung in Rechnungen meist nicht erforderlich

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

mit diesem Mandantenrundschreiben darf ich mich in meinen lang ersehnten Pfingsturlaub verabschieden und Ihnen gleichzeitig mitteilen, dass am Brückentag, Freitag, dem 21.06.2019, die Kanzlei nicht besetzt ist. Ich wünsche Ihnen frohe Feiertage und, falls Sie das Glück haben, den beginnenden Sommer mit einem Urlaub zu verbinden, angenehme Tage und nachhaltige Erholung.

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine Juni 2019

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2019 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für April 2019 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Mai 2019:                                                                11.06.19 (Di)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 2. Quartal 2019       11.06.19 (Di)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                               14.06.19 (Do)

- Abgabe der ZM für Mai 2019 (bei monatlicher Abgabe)                                       25.06.19 (Di)

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine Juli 2019

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2019 bzw. 1. Quartal 2019 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Mai 2019 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Juni 2019 bzw. 1. Quartal 2019:                               10.07.19 (Mi)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                             15.07.19 (Mo)

- Abgabe der ZM für Juni 2019 (bei monatlicher Abgabe)                                     27.07.19 (Do)

- Abgabe der ZM für das 2. Quartal 2019 (bei quartalsweiser Abgabe)                  25.07.19 (Do)

 

3. Brennpunkte der Gehaltsabrechnung: Minijobbern

Weitgehend unbemerkt hat sich bei den Minijobs eine weitere wichtige Änderung ergeben, die in allen Fällen relevant wird, wenn die strikten Vorgaben, die wir den Mandanten bei Minijobs immer an die Hand geben, nicht eingehalten werden. Das sogenannte Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts (mit Einführung einer Brückenteilzeit) vom 11.12.2018 (BGBl. 2018 S. 2384), in Kraft getreten am 01.01.2019, sieht nämlich vor, dass eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart gilt (bisher 10 Stunden), wenn in einem Arbeitsvertrag die Arbeitszeiten, insbesondere in Bezug auf feste Wochenarbeitstage, nicht fixiert werden. Besondere Probleme ergeben sich dabei bei Minijobbern, die auf Abruf für ihren Arbeitgeber arbeiten sollen.

Wenn der Minijobber auf Abruf nun weniger als 20 Wochenarbeitsstunden tätig werden soll, empfiehlt sich dringend eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag über die genauen Arbeitstage. Nur so kann vermieden werden, dass eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden angenommen wird, mit der Folge, dass der Minijobber die Differenzstunden zu den geleisteten Stunden einklagen könnte.

Der Gesetzgeber bemüht sich damit erneut, die Millionenzahl der Minijobs zu reduzieren. Bereits 2017 hat er die Möglichkeit abgeschafft, im Rahmen von insgesamt 450 € Gesamtbezügen zwei Minijobs nebeneinander auszuüben. Es lässt sich nämlich keine Begründung dafür finden, warum ein Minijob bis zur Grenze von 450 € für einen Arbeitgeber privilegiert ist, zwei Jobs innerhalb dieser Verdienstgrenze für zwei verschiedene Arbeitgeber jedoch nicht.

 

4. Vorsteuerabzug: Handelsübliche Bezeichnung in Rechnungen meist nicht erforderlich

Innerhalb von nur 3 Monaten hat der BFH in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Urteil des hessischen Finanzgerichts vom 14.12.2018 vom Tisch gewischt (Beschluss vom 14.03.2019, V B 3/19). Der BFH reduziert in diesem Beschluss EU-rechtskonform die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG, genauer den dort verwendeten Begriff „handelsübliche Angaben“. Dieser Bezeichnung kommt im vorrangigen EU-Recht in Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL nicht vor. Dort ist für die Bezeichnung des Rechnungsgegenstandes lediglich „die Art der gelieferten Gegenstände“ vorgeschrieben. Im entschiedenen Verfahren wurden die Artikel lediglich mit Angaben wie Tunika, Hosen, Blusen, Top, Kleider, T-Shirt, Pulli, Bolero bezeichnet, wobei die einzelnen Kleidungsstücke meist deutlich unter 10 € bepreist waren.

Der EuGH hat im Urteil Barlis 06 vom 15.09.2016 (C‑516/14, EU:C:2016:690, Rz. 25) deutlich gemacht, dass Rechnungen nur die in Art. 226 genannten Angaben enthalten müssen. Der BFH folgert daraus richtigerweise, dass es den Mitgliedstaaten verwehrt ist, den Vorsteuerabzug durch höhere Anforderungen an die Rechnungsformalia zu erschweren. Die deutsche Finanzverwaltung, aber auch die deutschen Finanzgerichte können sich immer wieder nicht damit abfinden, dass das deutsche Umsatzsteuerrecht in weiten Teilen durch das EU-Umsatzsteuerrecht abgelöst wurde und als nachrangiges Recht die Vorgaben des übergeordneten Rechts einzuhalten hat. Gegen alle negativen Entscheidungen des Finanzamts zu dieser Frage werden wir jedenfalls Rechtsmittel einlegen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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