04/2020

1. Steuertermine April 2020

2. Steuertermine Mai 2020

3. Das Wichtigste zur Corona-Soforthilfe bei Liquiditätsengpässen

4. Steuerinstrumente: Herabsetzung Vorauszahlungen, Storno Sondervorauszahlung etc.

5. Kurzarbeit, Erstattung durch die AA und Corona-Fragen im Arbeitsrechts

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

dieser Mandantenrundbrief steht wie die meisten Informationen, mit denen man derzeit allgegenwärtig konfrontiert ist, ganz im Zeichen der Corona-Krise. Der Überblick zur schnellen Orientierung ist die Quintessenz meiner Prüfung der wichtigsten Hilfsmaßnahmen und meiner Antworten auf die zahlreichen Mandantenanfragen zum Thema. In erster Linie kommen die direkten und nicht rückzahlbaren Zuschüsse zur Behebung von Liquiditätsengpässen in Frage (dazu schon mein Sonder-Mandantenrundbrief vom 18.03.2020), deren Höhe zwischenzeitlich um Bundeshilfen aufgestockt wurde. Die m.E. wirksamsten steuerlichen Instrumente sind die Herabsetzung der Vorauszahlungen und die Rückholung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung. Für Arbeitgeber kommt ferner die Anordnung von Kurzarbeit in Frage, wobei die Bedingungen für die Erstattung des Kurzarbeitergeldes durch die Arbeitsagentur erheblich gelockert wurden. Ferner habe ich zu diesem wie zu weiteren Themenkreisen wie spezielle Hilfen für Künstler verlässliche  Drittinformationen und Korrespondierende Links zusammengestellt, die ich Ihnen auf Anfrage gerne übermittle.

 

Ach ja, und genießen Sie das schöne Wetter zu Ostern in der näheren Umgebung, man darf sich bei längerem Aufenthalt im Freien auch an diversen Orten pausierend niederlassen, wenn man den Sicherheitsabstand zu anderen „Freigängern” einhält, auch insofern wurde behördlicherseits nachgebessert.......

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine April 2020

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2020 bzw. 1. Quartal 2020 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Februar 2020 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung März 2020:                                                              14.04.20 (Di)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                               17.04.20 (Fr)

- Abgabe der ZM für März 2020 (bei monatlicher Abgabe)                                    27.04.20 (Mo)

- Abgabe der ZM für das 1. Quartal 2020 (bei quartalsweiser Abgabe)                  27.04.20 (Mo)

 

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine Mai 2020

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für April 2020 bzw. 1. Quartal 2020 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für März 2020 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung April 2020 bzw. 1. Quartal 2020:                                11.05.20 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                               14.05.20 (Do)

- Gewerbesteuervorauszahlung 2. Quartal 2020:                                                   15.05.20 (Fr)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                           18.05.20 (Mo)

Achtung Freitagsfalle! Überweisung bereits am Donnerstag den 14.05.2020 veranlassen.

- Abgabe der ZM für April 2020 (bei monatlicher Abgabe)                                      25.05.20 (Mo)

 

 

3. Das Wichtigste zur Corona-Soforthilfe bei Liquiditätsengpässen

 

Die Auszahlung der Soforthilfe kann beantragt werden, wenn ein Liquiditätsengpass besteht, der auf die Folgen der Covid-19-Epidemie zurückzuführen ist. Dies setzt voraus, dass bereits fällige oder auch in den nächsten drei Monaten anstehende Zahlungen aufgrund mangelnder Bankguthaben nicht bezahlt werden können oder aber das Bankkonto dadurch ins Minus rutschen wird. Zudem darf die Illiquidität erst nach dem 10.03.2020 eingetreten sein. Das Bayerische Wirtschaftsministerium im Wortlaut:

 

„Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Private und sonstige (= auch betriebliche) liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.”

https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

 

Der Antrag kann nur noch elektronisch gestellt, andere Formen der Antragstellung werden nicht mehr bearbeitet. In der Antragstellung sind nur einige wenige und leicht zu beantwortende Angaben zu machen: Entscheidend für die positive Entscheidung der Behörde sind einerseits die überzeugende Antwort bei Nummer 5 und andererseits die konkrete Bezifferung zu Nummer 6.

 

Zu Nummer 5 ist darzustellen, dass seit dem 10.03.2020 Einnahmeausfälle eingetreten sind bzw. durch Stornierung von Aufträgen Einnahmen der nächsten drei Monate ausfallen werden und dadurch laufende Zahlungsverpflichtungen bereits jetzt oder in den folgenden drei Monaten nicht mehr eingehalten werden können. In Nummer 6 ist anschließend die Höhe der Finanzlücke konkret anzugeben.

 

Über die tatsächliche Bearbeitungszeit liegen keine verlässlichen Informationen vor. Der Antrag kann auch später wiederholt werden, wenn durch den Erstantrag der Höchstbetrag von 9.000 € (bei bis zu 5 Beschäftigten) noch nicht ausgeschöpft wurde und sich weitere konkrete Liquiditätsengpässe ankündigen (s.o.).  

 

Wurde bereits ein Antrag auf die (niedrigere aber eher zur Verfügung gestellte) bayerische Soforthilfe gestellt, so muss einen neuen Antrag zu stellen, wer von den höheren Hilfen des Bundesprogramms profitieren will (z.B. bis zu 9.000,00 € statt 5.000,00 € bei bis zu 5 Beschäftigten). Im neuen zwingend elektronischen Antrag ist der Gesamtbetrag des seit dem 11. März 2020 entstandenen Liquiditätsengpasses einzutragen, nicht der Aufstockungsbetrag zur bislang beantragten oder gar schon erhaltenen Soforthilfe. Bewilligt und ausbezahlt wird in jedem Fall lediglich der Differenzbetrag.

 

Ferner kommt auch für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Antrag auch Beitragsabsenkung aufgrund über 25 % abgesenkter Überschusserwartung für 2020 in Frage. Dazu Informationen von der TK über folgenden Link:

 

https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/veraenderung-berufliche-situation/versichert-als-selbststaendige/gewinneinbruch/beitraege-reduzieren-corona-2080828

 

Erweitere Hilfen werden für die besonders hart betroffenen Kreativen und Künstler angeboten. Wer mit Auftritten und Veranstaltungen den Großteil ihrer Einnahmen erzielt, steht heute mit leeren Händen da, weil das entlohnte Kulturleben real klinisch tot ist. In Frage kommt für KSK-Versicherte auch ein Antrag auch Beitragsabsenkung aufgrund erheblich abgesenkter Überschusserwartung für 2020. Die Webseite mit umfassenden aktuellen Links zum Thema lautet: https://kreativ-bund.de/corona

 

 

4. Steuerinstrumente: Herabsetzung Vorauszahlungen, Storno Sondervorauszahlung etc.

 

Von den steuerlichen Hilfsmaßnahmen kommt in erster Linie die Herabsetzung der Ertragssteuer-Vorauszahlungen in Betracht. Leider ist der erste Zahlungstermin für Einkommen- und Körperschaftsteuer am 10.03.2020 gerade verstrichen, so dass der Antrag rückwirkend gestellt werden muss. Bislang habe ich noch keinen positiven Entscheid auf entsprechende Anträge erhalten, die Finanzämter werden wohl ziemlich überhäuft mit derartigen Anfragen. Für die Gewerbesteuer ist der Gewerbesteuermessbescheid für Zwecke der Vorauszahlungen abzusenken, wobei der nachfolgende Bescheid erst an die Kommunen weitergegeben werden muss, leider ein höchst umständliches Verfahren. Noch langwieriger ist es, bei Beteiligungseinkünften von Personengesellschaften die Einkommensteuervorauszahlung abzusenken: die Schwächen des deutschen Steuersystems zeigen sich in der Krise besonders krass.

 

Schneller dürfte die Rückgängigmachung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung durch Abgabe einer berichtigten Nullmeldung zum Erstattungserfolg führen. Über ELSTER online kann dies rasch und leicht bewerkstelligt werden: eine Null eintragen, den Berichtigungshaken nicht vergessen und versenden! Der Clou dabei: die einmonatige Abgabeverlängerung bleibt erhalten.

 

Als weiteres Instrument kommt die erleichterte Steuerstundung in Frage. Dies ist nun auch für Umsatzsteuerzahlungen möglich, was sonst kategorisch abgelehnt wird. Zu beachten ist selbstverständlich, dass Steuerstundungen die Zahlungspflicht nur aufschieben, wobei unter den derzeitigen Vorgaben jedoch keine Stundungszinsen anfallen.

 

Im Übrigen stelle ich jedem Einzelfall, in dem wir die Steuererklärungen 2018 nicht rechtzeitig versenden konnten, einen Antrag auf rückwirkende Fristverlängerung mit Erlass von Verspätungszuschlägen und gehe gegen jede Art von Fristsetzungen der Finanzämter vor. Es wird sich anhand der Entscheidungen zeigen, inwieweit die politischen Vorgaben der Exekutivspitze bei den Finanzämtern ernst genommen werden.

 

 

5. Kurzarbeit, Erstattung durch die AA und Corona-Fragen im Arbeitsrechts

 

Beim Kurzarbeitergeld ist zu unterscheiden zwischen der Anzeige der Kurzarbeit, die noch im Monat der Kurzarbeitsanordnung an die Bundesagentur versandt werden muss, und der Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes, der erst Anfang des Folgemonats zu stellen ist. Bitte teilen Sie mir daher für April rechtzeitig mit, welche Ihrer Arbeitnehmer in welchem Ausmaß von Kurzarbeit betroffen sind. Das DATEV-Lohnprogramm wirft dann automatische den vollständig ausgefüllten Erstattungsantrag aus, den wir Ihnen zusammen mit den üblichen Lohnunterlagen übermitteln. Bitte versäumen Sie die Anzeigefrist 30.04.2020 nicht für den Monat April. Das von Ihnen ausgefüllte Anzeigeformular prüfe ich gerne auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

 

Schließlich ist von Interesse für Arbeitgeber, wie sie mit Arbeitnehmern zu verfahren haben, die aus Furcht vor Ansteckungen nicht zur Arbeit erscheinen, ohne selbst bereits infiziert oder anderweitig krank zu sein. Ein bloßer Kontakt mit einer positiv getesteten Person dieser Arbeitnehmer ist kein Grund, die Arbeit zu verweigern und weiter den Lohn einfordern zu können. Die Entscheidung liegt beim Arbeitgeber, der Schutzpflichten gegenüber seinen anderen Arbeitnehmern hat, und auch im eigenen Interesse, da er im Fall einer weitgehenden Erkrankung seiner Belegschaft zunächst die Kosten für sechs Wochen zu einem erheblichen Teil selbst tragen muss (im Rahmen der Lohnfortzahlungsversicherung).

 

Entscheidet sich der Arbeitgeber zum Schutz seiner anderen Arbeitnehmer dafür, dass der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen soll, hat er Anspruch auf Lohnfortzahlung. Da es jedoch an einer Krankmeldung fehlt, wird diese Lohnzahlung nicht von der Arbeitnehmerlohnfortzahlungsversicherung übernommen. Dieses eigentlich geeignete Notfallinstrument ist von den Sozialkassen nicht angeboten worden ebenso wie die Absenkung von KV-Beträgen freiwillig Versicherter. Ich werde das Thema aber weiterverfolgen. Es fällt deutlich auf, dass die Sozialkassen trotz akuter Notlagen kaum Hilfsmaßnahmen anbieten, obwohl sie über Rücklagen in Höhe von ca. 100 Milliarden Euro verfügen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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