03/2020

1. Steuertermine März 2020

2. Steuertermine April 2020

3. BVerfG: Kosten der Erstausbildung keine vorweggenommenen Werbungskosten

4. BREXIT kompakt; bis Anfang Juli noch alles offen und bis Ende 2020 keine Änderung

5. Interna: Prüfungserfolg für Christina Reiter sowie Rita Kovacs und Marina Hecker weitere neue Auszubildende

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

es droht wieder ein Freitag der 13. und zwar schon in einer Woche. Und wenn man nicht abergläubisch ist wie ich, dann sorgt man für eigenes Schiefgehpotential: an diesem Tag wird der gute alte ISDN-Anschluss abgewürgt, damit M-Net die monatlichen Grundgebühren um gut 25 % anheben kann und für eine angeblich modernere Verbindung sorgt, die wir allerdings überhaupt nicht benötigen. Die beiden beauftragten Spezialisten zeigen sich optimistisch, dass die vorhandene Technik einschließlich Telefonanschluss nach der Zwangsumstellung zwischen 8.00 Uhr und 16.00 Uhr (!) so angepasst werden kann, so dass zumindest ab Montag dann alle Verbindungen zur Außenwelt wieder wie gewohnt funktionieren. Und falls nicht: über die Kanzleimobilfunknummer 0179 / 510 78 17 bin ich erreichbar und vor 9.00 Uhr und nach 18.00 Uhr auch per E-Mail.

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1.  Abgabe- und Zahlungstermine März 2020

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2020 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Januar 2020 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Februar 2020:                                                            10.03.20 (Di)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 1. Quartal 2020       10.03.20 (Di)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                 13.03.20 (Fr)

- Abgabe der ZM für Februar 2020 ( (bei monatlicher Abgabe)                               25.03.20 (Mi)

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine April 2020

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2020 bzw. 1. Quartal 2020 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Februar 2020 (mit Dauerfristverlängerung) und

der Lohnsteueranmeldung März 2020:                                                                  14.04.20 (Di)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                 17.04.20 (Fr)

- Abgabe der ZM für März 2020 (bei monatlicher Abgabe)                                     27.04.20 (Mo)

- Abgabe der ZM für das 1. Quartal 2020 (bei quartalsweiser Abgabe)                   27.04.20 (Mo)

 

3. BVerfG: Kosten der Erstausbildung keine vorweggenommenen Werbungskosten

Das Bundesverfassungsgericht hat mit den Beschlüssen vom 19.11.2019 eine jahrelange Auseinandersetzung zwischen Gesetzgeber und BFH entschieden und zwar nach dem simplen Prinzip „Ober sticht Unter” und nicht im Sinne einer sauberen Steuerdogmatik: leider keine Glanzleistung der roten Robenträger. Der Bundesfinanzhof wollte seit Ende der Nullerjahre die Kosten für eine Erstausbildung, die in einen bestimmten Beruf mündet, oder die für ein begrenztes Berufsfeld aufgebracht werden, als vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben behandeln. Der BFH leitete seine Auffassung aus der grundlegenden Systematik der Gewinnermittlung ab, indem steuerpflichtigen Einnahmen zugeordnete Ausgaben dem Grunde nach steuerlich abzugsfähig sein müssen (s. Mandantenrundschreiben 1/2012). Der BFH hat seine juristisch konsequente Auffassung bemerkenswert hartnäckig gegen den an Steuermehreinnahmen interessierten Gesetzgeber verteidigt und wurde nun von den höchsten deutschen Richtern dafür abgekanzelt: Steuergesetze können so unsystematisch wie möglich sein, solange sie nicht gegen den (eher windelweichen) Gleichheitssatz verstoßen.

 

Damit verbleibt es beim Sonderausgabenabzug für Ausbildungskosten bis zu 6.000 € im Jahr, der allerdings meistens verpufft, wenn nämlich während der Erstausbildung keine eigenen steuerpflichtigen Einnahmen über ca. 10.000 € erzielt werden. Für gewisse Einkommensverhältnisse habe ich bereits im Mandantenrundbrief 2/2012 auf die attraktive Möglichkeit hingewiesen, dass die studentischen Kinder für ihre unterhaltsverpflichteten Eltern arbeiten bzw. gegen Rechnungsstellung tätig werden. Jene können dann die eigenen Studienkosten bis zu 6.000 € steuerlich abziehen. Für die Eltern ergibt sich steuerlich wirksam einerseits der Betriebsausgabenabzug in Höhe der abgeflossenen Vergütungen und andererseits der Kinderfreibetrag ohne Prüfung von Einkommensgrenzen des Kindes (seit 2012; zu den Details siehe auch mein Steuertipp „Vergütungszahlungen an Kinder: Ausbildungskosten steueroptimal geltend machen”).

https://msa.de/kanzlei/steuertipps/details/article/verguetungen-an-kinder-steueroptimal-absetzen-ausbildungskosten-beim-kind-absetzen/

 

4. BREXIT kompakt; bis Anfang Juli noch alles offen und bis Ende 2020 keine Änderung

Nach dem Austrittabkommen hat das Vereinigte Königreich am 01.02.2020 die EU zwar endgültig verlassen, doch auf dem Gebiet des Zoll- und Umsatzsteuerrechts ändert sich bis zum Ende des Jahres noch nichts. Das EU-Recht bleibt faktisch in Kraft, die Umsatzsteuer-Id.-Nummern bleiben weiter gültig und der Binnenwarenverkehr kann wie gewohnt fortgesetzt werden. Die Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 kann zwar verlängert werden allerdings nur bis zum 30.06.2020. Die britische Seite will derzeit davon nichts wissen und möchte vielmehr bis zu diesem Datum bereits einen umfassenden Verhandlungsentwurf sehen, was von EU-Seite als völlig unrealistisch angesehen wird. Der Inselstaat droht bereits jetzt andernfalls die Verhandlungen abbrechen, um sich ein halbes Jahr auf die prognostizierte Schwierigkeiten vorzubereiten zu können. Nun man wird sehen, ob sich auch in Zukunft durchsetzen wird, wem dies in der Vergangenheit gelungen ist. Je nach Verhandlungsstand Ende Juni haben alle Betroffenen, vor allem wenn sie Zweigstellen einer britischen Limited in Deutschland unterhalten, ein halbes Jahr lang Zeit, eine optimale Lösung zu finden und umzusetzen.

 

5. Interna: Prüfungserfolg für Christina Reiter sowie Rita Kovacs und Marina Hecker als neue Auszubildende

Wir haben wir uns weiter personell verstärkt: Nach Ihrer überdurchschnittlich gut absolvierten Prüfung arbeitet Christina Reiter nun in Vollzeit für die Kanzlei. Als weitere Auszubildende seit dem 02.02.2020 bzw. ab 09.03.2020 darf ich Ihnen an dieser Stelle Frau Rita Kovacs vorstellen, die eine Umschulung in Teilzeit beginnt und auf eine reiche berufliche Erfahrung zurückblicken kann. Ferner beginnt am Montag Frau Marina Hecker ihre Ausbildung in der Kanzlei. Sie hat in Russland ein Jurastudium mit Auszeichnung absolviert und hat sich in Moskau erfolgreich als Unternehmerin profiliert. Ihre persönlichen Wege führten sie nach Deutschland, wo sie sich nun mit vollem Einsatz dem Steuerfach widmen möchte.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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