01/2019

1. Steuertermine Januar 2019

2. Steuertermine Februar 2019

3. Sometimes they come back: Das steuerfreie Jobticket wird ab 2019 wieder eingeführt

4. Auf einen Blick: Grenzwerte und Beitragssätze in der Sozialversicherung 2019

 

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

ein Blick auf die Beitragssatzänderungen im Jahr 2019 in der Sozialversicherung zeigt eine Art Verschiebebahnhof. Um 0,5 Prozentpunkte geht die Arbeitslosenversicherung runter und um den gleichen Prozentsatz die Pflegeversicherung rauf. Die Rentenversicherung bleibt trotz sehr guter Beschäftigungslage stabil, weil neu eingeführte Rentenleistungen sonst nicht finanzierbar wären. Die sonst mögliche Beitragsentlastung um 0,3 Prozentpunkte musste daher flach fallen. Wegen steigender Ausgaben sind ab 2010 erhebliche Beitragssatzsteigerungen unausweichlich und man darf auf die Lösungsvorschläge der Regierung gespannt sein, wie sie den eigentlich erforderlichen Anstieg auf über 20 % vermeiden will.

Auf diesem Wege möchten wir Ihnen mitteilen, dass die Kanzlei vom 22. Dezember 2018 bis 02. Januar 2019 schließt. Wir wünschen Ihnen schöne Feiertage und einen gelungenen Start ins neue Jahr.

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine Januar 2019

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2018 bzw. 4. Quartal 2018

  (ohne Dauerfristverlängerung) oder für November 2018 (mit Dauerfristverlängerung)

- Lohnsteuerjahresmeldung 2018

  sowie Lohnsteueranmeldung Dezember 2018 bzw. 4. Quartal 2018:                    10.01.19 (Do)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                               14.01.19 (Mo)

- Abgabe der ZM für Dezember 2018 (bei monatlicher Abgabe)                              25.01.19 (Fr)

- Abgabe der ZM für das 4. Quartal 2018 (bei quartalsweiser Abgabe)                    25.01.19 (Fr)

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine Februar 2019

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2019 (ohne Dauerfristverlängerung) oder

für Dezember 2018 bzw. 4. Quartal 2018 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Januar 2018:                                                              11.02.19 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                14.02.19 (Do)

- Gewerbesteuervorauszahlung 1. Quartal 2019:                                                    15.02.19 (Fr)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                          18.02.19 (Mo)

Achtung Freitagsfalle! Überweisung bereits am Donnerstag den 14.02.2019 veranlassen.

- Abgabe der ZM für Januar 2019 (bei monatlicher Abgabe)                                   25.02.19 (Mo)

 

3. Sometimes they come back: Das steuerfreie Jobticket wird ab 2019 wieder eingeführt

 

Ab 2019 wird das steuerfreie Jobticket wieder eingeführt. Dieser Schritt war überfällig und ist vermutlich nur der relativ guten Kassenlage des Bundes zu verdanken. Der Arbeitgeber kann also seinen Arbeitnehmern die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf dem Weg zur Arbeitsstätte und zurück wieder steuerfrei ersetzen. Auf die bisher angebotene Möglichkeit, den Kostenersatz vergünstigt mit 15 % pauschal zu versteuern, muss dann nicht mehr zurückgegriffen werden.

Die Rechtsprechung zum Jobticket war in der Vergangenheit teilweise abstrus: So hat die Finanzverwaltung allen Ernstes angenommen, dass bei einem – selbstverständlich wesentlich günstigeren – Jahresjobticket (Jahreskarte im Netz) der geldwerte Vorteil dem Arbeitnehmer sofort, also mit Aushändigung der Jahreskarte, zu fließe. Dabei ist völlig klar, dass der Nutzen erst in den einzelnen Monaten gezogen werden kann, auch wenn die Karte als Verkörperung des über das ganze Jahr hinweg zu beanspruchenden Vorteils zu einem früheren Zeitpunkt übergeben wird. Pecunia non olet war eben schon seit jeher das Lieblingsmotto der Steuereintreiber.

 

4. Auf einen Blick: Grenzwerte und Beitragssätze in der Sozialversicherung 2019

 

In unserer Vergleichstabelle zwischen den Werten 2018 und 2019 in Sozialversicherung haben wir beispielhaft die TK Krankenversicherung herangezogen, die ihren Zusatzbeitrag ab 2019 von 0,9 % auf 0,7 % gesenkt hat. Wir hatten bereits im Mandantenrundschreiben Dezember 2018 darüber berichtet, dass die Krankenversicherungsbeiträge einschließlich des Zusatzbeitrages der Krankenkassen ab 2019 wieder gleichmäßig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt werden. War 2018 noch die Belastung für den Arbeitnehmer bei 8,2 % und für den Arbeitgeber bei 7,3 % (wiederum Beispiel TK), so wird 2019 zu gleichen Teilen ein Beitrag von 7,65 % zu leisten sein. Insgesamt ergibt sich für einen bei der TK versicherten Arbeitnehmer 2019 ein um 0,55 % niedrigerer Beitrag und für den Arbeitgeber in Höhe von 0,35 % eine Mehrbelastung.

Die allein vom Arbeitgeber zu tragenden zusätzlichen Lohnnebenkosten für die Entgeltfortzahlungsversicherung sowie das Mutterschafts- und Insolvenzgeld (U1 bis U3) sind mit insgesamt 2,45 % stabil geblieben (bei einem Erstattungssatz von 70 % der Entgeltfortzahlung am Beispiel TK). Die Gesamtbelastung des Arbeitgebers beträgt in diesem Beispiel bei Arbeitnehmern mit Kind 22,205 % und bei Kinderlosen 22,33 %.

Schließlich ist unserer Tabelle zu entnehmen, wie freiwillig gesetzlich versicherte und Arbeitnehmer mit guten Erwerbsgewinnen bzw. Bruttogehältern höchstens für Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen. Die Beitragsbemessungsgrenze wurde von 4.425,00 € auf 4.537,50 € angehoben, was einer Steigerung von 2,48 % entspricht. Dies ist die Steigerung der durchschnittlichen Bruttoverdienste in Deutschland. Damit ergibt sich für freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch eine Höchstbelastung von 816,75 € (ohne Kind) und mit Kind von 805,44 € pro Monat.

Schließlich wurden auch die Entgeltgrenzen angehoben, ab denen ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer die gesetzliche Krankenversicherung verlassen kann und sich privat absichern darf. Dies ist 2019 ab einem Bruttogehalt von 5.062,50 € möglich. Privat Versicherte, die am 31.12.2002 versicherungsfrei waren, müssen 2019 mindestens 4.537,50 € brutto verdienen, damit die Versicherungsfreiheit erhalten bleibt und sie sich nicht wieder pflichtversichern müssen.

Freiwillig Versicherte haben auch die Möglichkeit, wie Arbeitnehmer von der Krankenversicherung 6 Wochen Lohnfortzahlung zu erhalten. Die Krankenversicherung in der TK kostet dann statt 667,01 € 694,24 €.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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