12/2017

1. Steuertermine Dezember 2017

2. Steuertermine Januar 2018

3. Bei mehreren Depots: Bank-Verlustbescheinigung bis zum 15.12.2017 beantragen

4. Rechnungsanschrift kann jede Unternehmeradresse mit postalischer Erreichbarkeit sein

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

weil es die Finanzverwaltung nicht zu Wege bringt, die enormen Umsatzsteuerausfälle durch Betrüger zu verhindern, wird sie bei denen, die nicht abtauchen (können) immer erfindungsreicher. So wollte der Fiskus aus den vereinnahmten Preisgelder eines Berufspokerspielers Umsatzsteuer abzweigen mit der eigenartigen Begründung, die Gewinne seien zwar immer zufällig entstanden aber insgesamt gesehen doch als Gegenleistung für seine andauernde Teilnahme an den Zockerrunden zu bewerten. Diesen Fall hat der BFH allerdings sehr vernünftig entschieden genauso wie einen – etwas praxisrelevanteren – Fall, wo es um das Dauerthema „Vorsteuerabzug nur aus ordnungsgemäßen Rechnungen” geht (mehr dazu in Ziffer 4 des Schreibens).

An dieser Stelle darf ich Sie auf unsere Kanzleiruhe von 23.12.2017 bis einschließlich 01.01.2018 hinweisen. Wir wünschen Ihnen ein besinnliches Weihnachtsfest und viel Lebensfreude, Gesundheit und Glück im Neuen Jahr.

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine Dezember 2017

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für November 2017 (ohne Dauerfristverlängerung)

oder für Oktober 2017 (mit Dauerfristverlängerung) und

der Lohnsteueranmeldung November 2017                                                                      11.12.17 (Mo)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 4. Quartal 2017                11.12.17 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                          14.12.17 (Do)

- Abgabe der ZM für November 2017 (bei monatlicher Abgabe)                                         27.12.17 (Mi)

 

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine Januar 2018

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für 2017 bzw. 4. Quartal 2017 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für November 2017 (mit Dauerfristverlängerung)

und der Lohnsteueranmeldung Dezember 2017 bzw. 4. Quartal 2017:                               10.01.18 (Mi)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                             15.01.18 (Mo)

- Abgabe der ZM für Dezember 2017 (bei monatlicher Abgabe)                                           25.01.18 (Do)

- Abgabe der ZM für das 4. Quartal 2017 (bei quartalsweiser Abgabe)                                25.01.18 (Do)

 

 

3. Bei mehreren Depots: Bank-Verlustbescheinigung bis zum 15.12.2017 beantragen

 

Verluste bei den Kapitalgesellschaften sind in erster Linie durch Aktienverkäufe möglich, aber auch bei den sonstigen Kapitalerträgen ist ein negatives Jahresergebnis denkbar. Im Normalfall trägt die depotführende Bank in beiden Verlustverrechnungstöpfen das negative Ergebnis in das nächste Jahr vor (§ 43a Abs. 3 EStG). Fallen aber voraussichtlich in einem Jahr bei einem anderen Kreditinstitut Erträge an, die mit diesen Verlusten steuerlich verrechenbar wären, ist dies nur möglich, wenn die depotführende Bank die Verluste bescheinigt und gleichzeitig den internen Verlustverrechnungstopf leert. Der entsprechende Antrag muss bis zum 15.12. des betreffenden Jahres beim Kreditinstitut gestellt werden. Ohne diese Verlustbescheinigung der Bank ist es im Rahmen der Einkommensteuererklärung nicht möglich, die anderweitig angefallenen Kapitalerträge mit dem jeweiligen Verlust aus den beiden Kapitalertragskategorien zu verrechnen. Wird die Frist versäumt, ist lediglich die Leerung des Verlustverrechnungstopfes im nächsten Jahr bei rechtzeitiger Antragstellung möglich. Das macht selbst dann Sinn, wenn im nächsten Jahr keine entsprechenden Kapitalerträge erzielt werden, da dann das Finanzamt depotübergreifend den Verlust aus dem jeweiligen Topf festsetzt und für die Folgejahre bis zur Verrechnung mit positiven Kapitalerträgen dieser Kategorie fortschreibt.

 

 

4. Rechnungsanschrift kann jede Unternehmeradresse mit postalischer Erreichbarkeit sein

 

Anstatt endlich effektiv den Umsatzsteuerbetrug zu bekämpfen, kapriziert sich die Finanzverwaltung lieber darauf, höhere Steuern von den ehrlichen Unternehmern einzutreiben. So sind dem Erfindungsreichtum der Betriebsprüfer anscheinend keine Grenzen gesetzt, wenn es darum geht, den Vorsteuerabzug zu versagen. So ist ein zünftiger Prüfer auf die Idee verfallen, dass die Rechnungsanschrift immer der Ort sein müsse, an dem die wirtschaftliche Tätigkeit auch entfaltet wird. Erhält ein Unternehmer eine an die Privatadresse adressierte Rechnung, ist aber nur in einem Büro mit anderer Anschrift tätig, so soll der Vorsteuerabzug nicht zulässig sein.

 

Auch der V. Senat des BFH hat diese abstruse Ansicht vertreten und stützte seine hanebüchene Argumentation auf den Wortlaut der Umsatzsteuerrichtlinie, die eine vollständige Adresse verlangt. Wie man in den völlig klar formulierten und eindeutigen Begriff „vollständige Adresse“ das Merkmal „Ort der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit„ hineininterpretieren kann, nur mit dem Steuerbelastungseifer der Richter von der Ismaninger Straße erklärt werden. Gott sei Dank ist der EuGH in Umsatzsteuerfragen wesentlich kompetenter und hat aufgrund der Vorlagen eines anderen Senats des BFH im Urteil vom 15.11.2017 in zwei Verfahren entschieden, dass es für den Vorsteuerabzug völlig ausreicht, wenn die Rechnungsadresse postalisch gültig ist und der Empfänger unter dieser Anschrift zuverlässig erreicht wird (Rs. Geissel und Butin C 374/16 und C 375/16). Damit berechtigen auch Rechnungen an Postfachadressen und reine Briefkastenadressen von Unternehmern diese zum vollen Vorsteuerabzug (BFH-Az der Vorlageverfahren: V R 25/15 und XI R 20/14). Abschließend für Interessierte: Das Berufspokerurteil des BFH vom 30.08.2017 trägt das Az. XI R 37/14.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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