12/2015

Inhalt:

1. Steuertermine Dezember 2015

2. Steuertermine Januar 2016

3. Umsatzsteuerkorrektur bei unbezahlten Rechnungen schon nach 6 Monaten möglich

4. Notverkäufe von Immobilien: Doppelter Ärger bei Vorfälligkeitsentschädigungen

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

heute erreicht Sie unser letzter Mandantenrundbrief in diesem Jahr – erstmals mit den Steuerterminen nicht nur für den laufenden Monat sondern auch für den nächsten, also Januar 2016. Bitte beachten Sie auch unsere Kanzleiruhe von 24.12.2015 bis einschließlich 06.01.2016.

Wie jedes Jahr werden wir auch am 11. Januar 2016 Fristverlängerung für die Abgabe der fälligen Umsatzsteuervoranmeldungen um 1 Woche beantragen, falls wir einzelne Buchführungen nicht mehr vor der Weihnachtspause oder noch bis zum 11.01.2016 erledigen können, was vom Finanzamt immer zugestanden wird.

Wir wünschen Ihnen ein friedvolles und erholsames Weihnachtsfest sowie einen fliegenden Start ins neue Jahr.

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine Dezember 2015

  • Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2015 (mit Dauerfristverlängerung)
    bzw. für November 2015 (ohne Dauerfristverlängerung)
    und der Lohnsteueranmeldung November 2015: 10.12.15 (Do)
  • Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 4. Qu. 2015 10.12.15 (Do)
  • Schonfrist für die Zahlung (Eingang auf Finanzamtskonto): 14.12.15 (Mo)
  • Abgabe der ZM für November 2015 (bei monatlicher Abgabe) 27.12.15 (Mo)

2. Abgabe- und Zahlungstermine Januar 2016

  • Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für November 2015 (mit Dauerfristverlängerung)
    bzw. für Dezember 2015 (ohne Dauerfristverlängerung)
    und der Lohnsteueranmeldung Dezember 2015: 11.01.16 (Mo)
  • Schonfrist für die Zahlung (Eingang auf Finanzamtskonto): 14.01.16 (Do)
  • Abgabe der ZM für Dezember 2015 (bei monatlicher Abgabe) 25.01.16 (Mo)
  • Abgabe der ZM für das 4. Quartal 2015 (bei quartalsweiser Abgabe) 25.01.16 (Mo)

3. Umsatzsteuerkorrektur bei unbezahlten Rechnungen nach 6 Monaten möglich

Ein Ärgernis für Unternehmer mit Sollversteuerung ist immer wieder, dass das Finanzamt im Prinzip die Insolvenzreife eines Schuldners verlangt, damit ein bereits voll versteuerter Erlös wegen Forderungsausfalls wieder rückgängig gemacht werden kann. Dies gilt auch in den häufigen Fällen, in denen sich der Gläubiger aufgrund einer Risikoabwägung entscheidet, die Forderung nicht gerichtlich beizutreiben.

Das Finanzamt stützt sich dabei auf den viel zu eng gefassten Wortlaut des maßgeblichen § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, der die Uneinbringlichkeit einer Forderung verlangt. Dazu muss der Schuldner zahlungsunfähig sein, also alle Zahlungen endgültig eingestellt und nicht nur verzögert haben. Schützenhilfe leistet nun das FG Berlin-Brandenburg, dass das Überschreiten des Zahlungsziels um das zwei- bis dreifache der Zahlungsfrist, mindestens aber um mehr als sechs Monate, als Indiz für eine Uneinbringlichkeit ausreichen lässt. Mit Verweis auf dieses Urteil kann man unbezahlte Rechnungsbeträge, für die sich beispielsweise weiter gehende Beitreibungsschritte nicht lohnen, bereits nach 6 Monaten (bei Zahlungszielen bis 3 Monaten) ausbuchen (FG Berlin-Brandenburg, rechtskräftiges Urteil vom 14.01.2015, 7 K 7250/13).

4. Notverkäufe von Immobilien: Doppelter Ärger bei Vorfälligkeitsentschädigungen

Wenn der Erlös aus einem verkauften und vormals vermieteten Objekt nicht ausreicht, das Restdarlehen abzulösen, können die weiter anfallenden Schuldzinsen bis zur vollständigen Tilgung des Finanzierungsdarlehens als nachträgliche Werbungskosten aus der früheren Vermietung geltend gemacht werden. Dies gilt bei allen Immobilienverkäufen innerhalb und außerhalb der 10-Jahres-Frist. Diese Wohltat der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes gilt allerdings nicht für eine Vorfälligkeitsentschädigung, die die finanzierende Bank immer dann verlangt, wenn ein nicht frei rückzahlbares Darlehen vorzeitig getilgt wird und der Bank damit ein vertraglich verdienter zukünftiger Zinsertrag entgeht.

Das bringt dem Investor bei einem misslungenen finanzierten Immobilienkauf beim Notverkauf doppelten Ärger ein: steuerlich ist es zunächst nämlich in seinem Interesse, mit dem Verkaufserlös das Darlehen so weit als möglich zurückzuführen, weil er sonst die Zinsen für das Darlehen, soweit die Tilgung aus dem Erlös möglich gewesen wäre, ab dem Verkaufszeitpunkt nicht mehr abziehen kann. Führt er aber das Darlehen in Höhe des Verkaufserlöses zurück, verlangt zunächst die Bank eine je nach Restlaufzeit und Zinshöhe happige Vorfälligkeitsentschädigung und anschließend weigert sich das Finanzamt, diese Kosten (also ersparte spätere Schuldzinsen) steuerlich anzuerkennen.

Der BFH hat seine früher anders lautende Rechtsprechung leider jüngst aufgegeben. Er begreift nun – dogmatisch zwar richtig jedoch für die Betroffenen hart – die Vorfälligkeitsentschädigung als umgewandelte Schuldzinsen, die wegen des Einsatzverpflichtung des Verkaufserlöses zur Schuldentilgung in keinem Fall abzugsfähig sein dürfen (BFH, Urteile vom 21.01.2014, IX R 37/12 und vom 11.02.2014, IX R 42/13). Die Finanzverwaltung hat sich der für sie günstigen Rechtsprechungsänderung dankbar angeschlossen und schließt  Vorfälligkeitsentschädigungen vom Steuerabzug aus, wenn das Mietobjekts nach dem 26.07.2015 rechtswirksam verkauft wurde.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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