12/2014

Inhalt:

1. Steuertermine Dezember 2014

2. Ab 01.01.2015 greift der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 €.

3. Anträge auf Gehaltserstattungen bei Krankheit von AN in 2014 bis 19.12.2014 stellen!

4. AG Köln verwirft Bundesanzeiger-Gebühren für elektronische Veröffentlichung.

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

das Jahr neigt sich rasant seinem Ende entgegen, und schon werfen die Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel vor allem zum Thema Mindestlohn sowie Krankenversicherung und Gehaltsabrechnung Dezember (Datenübermittlung bereits am 19.12.2014) ihre Schatten voraus.

 

Auf unsere Kanzleiruhe von 24.12. bis einschließlich 06.01.2015 darf ich abschließend hinweisen. Den Rundbrief Januar 2015 mit den Steuerterminen des neuen Jahres erhalten Sie noch vor Weihnachten am 23.12.2014.

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

1. Abgabe- und Zahlungstermine Dezember 2014

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2014 bzw. für November 2014 (ohne Dauerfristverlängerung) sowie der Lohnsteueranmeldung November 2014:                                                  10.12.14 (Mi)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 4. Qu. 2014             10.12.14 (Mi)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf Finanzamtskonto):                                         15.12.14 (Mo)

- Abgabe der ZM für November 2014 (bei monatlicher Abgabe)                                29.12.14 (Di)

 

 

2. Ab 01.01.2015 greift der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 €.

 

Bei Teilzeitbeschäftigungen und insbesondere bei den Minijobs muss ab 01.01.2015 darauf geachtet werden, dass im Arbeitsvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit festgeschrieben ist, die in Bezug auf das monatlich bezifferte Gehalt zu einem Stundenlohn von mehr als 8,50 € führt. Bei den Minijobs (bis 450 €) ist die monatliche Grenze bei 52,5 Std. Damit im Prüfungsfall nachgewiesen werden kann, dass der gesetzliche Mindestlohn nicht unterschritten wird, sind für jeden Monat Stundenaufzeichnungen zu führen, die die höchstzulässige Monatsarbeitszeit dokumentiert. Das gleiche gilt für Arbeitnehmer in flexibler Teilzeit, die nicht nach geleisteten Stunden bezahlt werden. Wir unterstützen unsere Mandanten mit entsprechenden Formularen und Tabellen, damit die zusätzlichen Aufzeichnungspflichten zuverlässig erfüllt werden können.

 

 

3. Anträge auf Gehaltserstattungen bei Krankheit von AN 2014 bis 19.12.2014 stellen!

 

Die Krankenkassen führen in Folge des x-ten Gesundheitsreformgesetzes abgesehen vom allgemeinen Beitragssatz (14,6 %) ab 2015 Krankenkassen spezifische Zusatzbeiträge ein. Diese Umstellung schließt es aus, dass Erstattungsanträge nach dem AAG (Versicherung für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von Arbeitnehmern) für Zeiträume bis einschließlich Dezember 2014 ab Januar 2015 im regulären Sozialversicherungsmeldeverfahren durch die elektronisch übermittelnden Arbeitgeber – oder die Beauftragten wie Steuerberater – noch geltend gemacht werden können.

 

Das bedeutet für die Arbeitgeber, dass alle Krankmeldungen Ihrer Arbeitnehmer unbedingt bis zum Abgabezeitpunkt der Meldungen für Dezember 2014 (wegen der Feiertage bereits der 19.12.2014) eingereicht werden müssen. Bitte beachten Sie auch, dass wir am letzten Tag nicht alle Lohnabrechnungen durchführen können, so dass die entsprechenden Bescheinigungen spätestens am 17.12.2014 in der Kanzlei vorliegen müssen. Wir weisen alle Arbeitgeber unter unseren Mandanten nochmals gesondert per E-Mail auf diesen wichtigen Fristablauf hin.

 

Für die vom 19.12. bis 31.12.2014 anfallenden Krankmeldungen, aber auch für zu diesem Stichtag noch nicht eingereichte AU-Bescheinigungen aus den Vormonaten können die Arbeitgeber ab Januar 2015 nur selbst einen individuellen Antrag auf Erstattung bei der zuständigen Krankenkasse stellen.

 

Für Erstattungsanträge für Krankheitszeit von Arbeitnehmer ab 01.01.2015 ist es dagegen wieder möglich, auch in späteren Monaten noch Krankmeldungen aus früheren Monaten des Jahres 2015 im normalen Lohnabrechnungsverfahren zu berücksichtigen.

 

4. AG Köln verwirft Bundesanzeiger-Gebühren für elektronische Veröffentlichung

In einem mutigen Urteil vom 13.10.2014 (142 C 639/12) hat das Amtsgericht Köln die für die elektronischen Veröffentlichungen einseitig festgesetzten Gebühren des Bundesanzeiger Verlages verworfen. Der Bundesanzeiger Verlag ist keine hoheitliche Behörde, die ihre Gebühren – im Rahmen der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte – selbst bestimmen könnte. Der Bundesanzeiger Verlag ist ein 100%iges Tochterunternehmen der Bundesrepublik Deutschland, er agiert daher bei der Veröffentlichung im Unternehmensregister gegenüber den betroffenen Körperschaften im Privatrechtsverhältnis. Konsequent hat das Amtsgerichts Köln deshalb angenommen, dass die vom Bundesanzeiger erhobenen Gebühren einem zivilgerichtlichen Überprüfungsvorbehalt unterstehen. Der Bundesanzeiger Verlags hat die Gebührenklage letztlich nur deshalb verloren, weil das Unternehmen im Prozess zur Angemessenheit der berechneten Gebühren nichts vorgetragen hat.

Der Bundesanzeiger hätte vermutlich nur ausführen müssen, in wie weit seine Gebühren angemessen sind, um den angestrengten Musterprozess zu gewinnen. Aufschlussreich an dem Verfahren ist auch, wie eine als Bundesbehörde agierende Beamtenkohorte reagiert, wenn sie vom Richter im ersten Verhandlungstermin mit einem entsprechenden Hinweis konfrontiert wird. Die Herren und Damen der Klägerseite haben sich schlicht aus dem Prozess zurückgezogen, sodass gegen den Bundesanzeiger ein Versäumnisurteil erging: die Quittung für Abgehobenheit, Überheblichkeit und Arroganz.

Gerichtsstand für Klagen des Bundesanzeigers ist leider Köln, was in den Geschäftsbedingungen des Bundesanzeigers gegenüber den Körperschaften als Musskaufleuten zulässig ist. Wer aber mutig ist und es leid ist, die möglicherweise doch überhöhten Gebühren des Bundesanzeigers (schließlich handelt es sich um elektronische Vorgänge, die mit einem minimalen Kostenaufwand zu bewältigen sind) zu bezahlen, dem bleibt es unbenommen, sich vor dem Amtsgericht Köln verklagen lassen. Ob aber auch andere Richter des Amtsgerichts, die über das nächste Verfahren des Bundesanzeigers zu entscheiden haben, die Meinung des Richters des Geschäftsbereichs 162 teilen, muss bezweifelt werden. Die richterliche Unabhängigkeit in den Untergerichten ist nur durch die Entscheidungen von oberen Instanzen begrenzt, und dazu will es der Bundesanzeiger auf keinen Fall kommen lassen.

 


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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