11/2018

1. Steuertermine November 2018

2. Steuertermine Dezember 2018

3. Grund- und Kinderfreibeträge werden ebenso wie das Kindergeld 2019 erhöht

4. Sind Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung für Wettbewerber abmahnfähig?

5. Vermietung an Feriengäste und Untervermietung mit Bagatellgrenze von 520 €

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

zur Datenschutzgrundverordnung liegen erste Urteile vor insbesondere zur praktisch ganz entscheidenden Frage, ob Verstöße gegen die Vorschriften durch Mitwerber abgemahnt werden können und wenn ja, wo die Grenze zum nicht abmahnfähigen Bagatellverstoß liegt. Nun hat die Verordnung detailliert alles Mögliche geregelt, nur eben diese für die Betroffenen wichtige Grundentscheidung offen gelassen. Wen wundert es dann noch, dass zwei Gerichte in den ersten Urteilen zu dieser Frage zu diametral entgegengesetzten Ergebnissen kommen?

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine November 2018

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2018 (ohne Dauerfristverlängerung)

oder für September 2018 bzw. 3. Quartal 2018 (mit Dauerfristverlängerung)

und der Lohnsteueranmeldung Oktober 2018:                                                      12.11.18 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                              15.11.18 (Do)

- Gewerbesteuervorauszahlung 4. Quartal 2018:                                                  15.11.18 (Do)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                         19.11.18 (Mo)

- Abgabe der ZM für Oktober 2018 (bei monatlicher Abgabe)                               26.11.18 (Mo)

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine Dezember 2018

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für November 2018 (ohne Dauerfristverlängerung)

oder für Oktober 2018 (mit Dauerfristverlängerung)

und der Lohnsteueranmeldung November 2018                                                    10.12.18 (Mo)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 4. Quartal 2018     10.12.18 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                               13.12.18 (Do)

- Abgabe der ZM für November 2018 (bei monatlicher Abgabe)                            27.12.18 (Mo)

 

3. Grund- und Kinderfreibeträge werden ebenso wie das Kindergeld 2019 erhöht

Der Grundfreibetrag bezweckt, das Existenzminimum steuerfrei zu belassen. Er wird 2019 von 9.000,00 € auf 9.168,00 € angehoben. Betragen beispielsweise die Ausgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie 86 % der Altersvorsorgeaufwendungen 3.000,00 €, bleiben 2019 Überschüsse aus steuerpflichtigen Tätigkeiten bis zu 12.204,00 € unversteuert. Wird für mehr als dem Pauschbetrag von 36,00 € Kirchensteuer entrichtet oder gespendet, erhöht sich der faktisch steuerfreie Einkünftebetrag entsprechend.

Ferner wird der Kinderfreibetrag 2019 um 192,00 € auf 4.980,00 € angehoben sowie das Kindergeld pro Monat um 10,00 € (für das erste und zweite Kind), jedoch – aus welchen Gründen auch immer – erst zum 01. Juli 2019. Von der Erhöhung der Freibeträge profitieren allerdings nur Steuerpflichtige mit einem gesamten zu versteuernden Einkommen von mehr als ca. 65.000 € bei Zusammenveranlagung, andernfalls mit einem Alleineinkommen von mehr als ca. 35.000 €. Unterhalb dieser Grenzen verbleibt es beim steuerfreien Kindergeldbezug.

Schließlich werden die sich progressiv erhöhenden Steuersätze um die Steigerung des Grundfreibetrages (also 168,00 €) verschoben, so dass die Steuerbelastung trotz eines um diesen Betrag erhöhten Einkommens gegenüber 2018 gleich bleibt. Dies entspricht einer Inflationsrate von 1,94 %.

 

4. Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung für Wettbewerber abmahnfähig?

Das Landgericht Bochum sieht in den Artikeln 77 bis 84 Datenschutzgrundverordnung eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung. Begründet wird diese Auffassung damit, dass die Datenschutzgrundverordnung eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises enthält. Nicht jedem Verband steht nämlich ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur ganz bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen. Hieraus leitet das Gericht ab, dass der Unionsgesetzgeber eine Erstreckung der Berechtigung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte (Landgericht Bochum, Urteil vom 07.08.2018, I-12 O 85/18). Zum gegenteiligen Ergebnis kommt hingegen das LG Würzburg im Beschluss vom 13.09.2018 (11 O 1741/18).

Bis der EuGH als letzte Instanz zum Unionsrecht die Frage klärt, werden noch Jahre ins Land gehen. Allen Abgemahnten kann augenblicklich nur geraten werden, die Abmahner auf den Rechtsweg zu verweisen, wenn auch mit derzeit völlig offenem Ausgang. Nichtsdestotrotz sollte die Webseite alle Standardformulierungen aufweisen, die sich vor allem mit Hilfe entsprechender Generatoren am Markt durchgesetzt haben. In diesem Fall ist die Luft für einen Treffer der Abmahnindustrie aller Voraussicht nach bereits zu dünn.

5. Vermietung an Feriengäste und Untervermietung mit Bagatellgrenze von 520 €

Bei den Einkünften aus Vermietung räumt die Finanzverwaltung eine Bagatellgrenze von 520,00 € pro Jahr ein (R 21.2. Abs. 1 EStR). Das heißt, dass die Einkünfte (sprich Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) bis zu diesem Jahresbetrag (für alle Vermietungen nicht pro Mietobjekt) bei der Einkommensteuerberechnung vollkommen unberücksichtigt bleiben, Es handelt sich allerdings nicht um einen Freibetrag sondern um eine Freigrenze, was so dass bereits Einkünfte von 521,00 € pro Jahr voll versteuert werden müssen.

Das gilt auch für Untervermietungen und die Vermietung von Ferienwohnungen. Im Übrigen wird deren Vermietung dann als nichtgewerblich qualifiziert, wenn zusätzlich zur Überlassung von Räumen keine hotelüblichen Dienstleistungen angeboten werden. Die Endreinigung und die Stellung von Bettwäsche und Handtüchern sind jedoch bei der Vermietung von Räumen an Feriengäste üblich, so dass diese Dienstleistungen noch nicht zu einem gewerblichen Hotelbetrieb führen. Selbst wenn die Ferienwohnung mit Sauna, WLAN und sonstigen Komfort ausgestattet ist, verbleibt es bei der steuergünstigen nicht mit Gewerbesteuer belasteten Einkunftsart.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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