11/2017

1. Steuertermine November 2017

2. Steuertermine Dezember 2017

3. Was tun, weil Bürgschaften eines Gesellschafters nunmehr steuerlich irrelevant sind?

4. EU-Rüge: Deutschland behindert die Vorsteuervergütung für inländische Unternehmer

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

für das Jahr 2015 waren die Mehrwertsteuer-Einnahmen im ganzen EU-Raum mit 1.192,9 Milliarden € um 151,5 Milliarden € (in Deutschland 22,4 Milliarden €) niedriger als erwartet. Diese wenig beachteten Beträge hat die EU Kommission vor kurzem veröffentlicht. Die Gründe für die Steuerausfälle sind vielfältig, Hauptgrund ist jedoch ein hybrides und unkontrollierbares System, das zum Steuerbetrug (geschätzte 50 Milliarden € Schaden) und zur Steuervermeidung geradezu einlädt. Den Takt für geeignete Gegenmaßnahmen geben trotz anderslautender Absichtserklärungen nicht die EU-Behörden vor sondern die Regierungen einiger osteuropäi-schen Länder: Die Umsatzsteuer aus jeder Rechnung muss dort ab 2018 von den zahlungspflichtigen Unternehmern direkt auf ein gesondertes Bankkonto des Rech-nungsausstellers eingezahlt werden, auf das nur das Finanzamt Zugriff hat. In der Tat eine Horrorvision: aber mit einem FDP-Finanzminister, so es ihn denn geben wird, bleibt uns dieses Szenario wohl erspart.

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine November 2017

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für September 2017 (mit Dauerfristverlängerung)

  oder für Oktober 2017 (ohne Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Oktober 2017:                                                        10.11.17 (Fr)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                            13.11.17 (Mo)

Achtung Freitagsfalle! Überweisung bereits am Donnerstag den 09.11.2017 veranlassen.

- Gewerbesteuervorauszahlung 4. Quartal 2017:                                               15.11.17 (Mi)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                       20.11.17 (Mo)

- Abgabe der ZM für Oktober 2017 (bei monatlicher Abgabe):                            27.11.17 (Mo)

 

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine Dezember 2017

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2017 (mit Dauerfristverlängerung) oder

   für November 2017 (ohne Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung November 2017                                                           11.12.17 (Mo)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 4. Quartal 2017     11.12.17 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                               14.12.17 (Do)

- Abgabe der ZM für November 2017 (bei monatlicher Abgabe)                              27.12.17 (Mi)

 

 

3. Bürgschaften eines Gesellschafter-Geschäftsführers sind bei einem Ausfall des gesicherten GmbH-Darlehens nicht mehr steuerlich abzugsfähig. Aber es gibt eine Lösung!

 

In seinem am 28.09.2017 veröffentlichten Urteil vom 11.07.2017 hat der BFH überraschend seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, dass persönlich getragene Bürgschaften zur Sicherung eines GmbH-Kredits bei der tatsächlichen Inanspruchnahme als nachträgliche An-schaffungsaufwendungen des Gesellschafters hinsichtlich der GmbH-Beteiligung steuerlich abzugsfähig sind. Dies war bisher mit 60 % (infolge des Teileinkünfteverfahrens) der Bürg-schaftsaufwendungen möglich. Als tiefere Begründung diente stets der handelsrechtliche Begriff der Anschaffungskosten, den der BFH in der Urteilsbegründung eingangs selbst zitiert: Anschaffungskosten umfassen alles, was der Anschaffende aufwenden muss, um einen Gegenstand zu erwerben, einsatzfähig zu machen und betriebsbereit zu halten. Ist die GmbH nicht mehr in der Lage, für eine erforderliche Fremdfinanzierung ausreichende Sicherheiten zu bieten, ist sie nicht mehr betriebsfähig. Springt dann der anschaffende Gesellschafter ein und bürgt für den notwendigen Kredit, handelt es sich um einen geradezu klassischen Fall nach-träglicher Anschaffungskosten.

 

Aber wenn der BFH nicht will, dann will er nicht, und beschneidet auf nicht nachvollziehbare Weise den Begriff der Anschaffungskosten. Als echtes Überraschungsurteil musste es Be-standschutz für alle bis zum 28.09.2017 aufgrund von Gesellschafterbürgschaften geleisteten Zahlungen gewähren. Für alle Zahlungen ab diesem Datum ist es aber mit der Steuer-kompensation des Gesellschafterschadens vorbei.

 

Betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer können auf das äußerst ungünstige Urteil nur mit einer Ausweichgestaltung reagieren, für die sie die Hilfe der finanzierenden Banken benötigen. Das GmbH-Darlehen ist abzulösen und der Gesellschafter schließt ein gleich hohes Darlehen mit dem Kreditinstitut ab, das er an die GmbH zu etwa den gleichen Bedingungen weiterreicht. Die Zinsen für das Eigendarlehen sind auf Antrag gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG bei einem „unternehmerisch” tätigen Gesellschafter steuerlich abziehbar. Unter sehr engen Vo-raussetzungen können dann die Finanzierungskosten – abweichend von der Grundregel im Abgeltungssteuerrecht – abgezogen werden. Die erforderlichen Bankgespräche werden sich jedoch wegen der regulär anfallenden Vorfälligkeitsentschädigungen nicht einfach gestalten. Auch wenn es bei den Banken auf wenig Gegenliebe stoßen wird, sei allen persönlich bürgenden Gesellschaftern geraten, diese Sicherheit nach Möglichkeit durch Sicherheiten, die die GmbH gfs. selbst stellen kann, abzulösen oder notfalls selbst als Darlehensnehmer in die Bresche zu springen.

 

Denn nur mit einem eigenen Darlehen ist der Gesellschafter auf der sicheren Seite: Seit dem Inkrafttreten des MoMiG am 01.11.2008 werden alle Gesellschafterdarlehen als Eigenkapital erfasst und auch der BFH bekräftigt in seinem Urteil die Erfassung als Anschaffungskosten, wenn der Gesellschafter gegenüber der GmbH mit seinem Darlehen ausfällt.

 

Auf alle Fälle sollte der Gesellschafter bei neu anstehenden Gesprächen über Kredite für die GmbH mit Verweis auf die kontraproduktive BFH-Rechtsprechung eine persönliche Bürgen-haftung als Sicherungsinstrument strikt ablehnen und auf die steuerlich wesentlich bessere Aufnahme von weitergereichten Gesellschafterdarlehen verweisen.

 

4. EU-Rüge: Deutschland behindert die Vorsteuervergütung für inländische Unternehmer

 Die EU-Kommission hat im Oktober 2017 die deutsche Regelung gerügt, mit der die europa-rechtlichen Vorgaben zum Vorsteuervergütungsverfahren umgesetzt werden. Die deutsche Finanzverwaltung ist nach den nationalen Vorschriften nämlich nicht verpflichtet, dort einge-hende Fehlermeldungen des Erstattungsstaates an den deutschen Antragsteller weiterzugeben. Der Unternehmer erfährt also nichts von der drohenden Ablehnung seines Antrags im Ausland. Eine Farce, wie so oft, wenn Herr Dr. Schäuble am Werk ist oder besser war. Nach völlig zutreffender Ansicht der EU-Kommission verstößt Deutschland damit gegen zwingendes EU-Recht.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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