11/2016

Inhalt:

1. Steuertermine November 2016

2. Steuertermine Dezember 2016

3. Der Mindestlohn klettert ab 01.01.2017 auf 8,84 € je Stunde.

4. Die Künstlersozialabgabe sinkt 2017 um 0,4 % auf 4,8 %.

5. Hinweispflicht für Unternehmer auf das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ab 01.02.2017

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

zunächst möchte ich eine Entschuldigung vorausschicken: im letzten Mandantenrundschreiben habe ich versehentlich die Einleitungsthematik zum zweiten Mal ausgebreitet. Aus der Informationsflut habe ich heute 3 Themen herausgepickt, die für viele Mandanten von Relevanz sein dürften: Mindestlohn und Künstlersozialabgabensatz ab 2017 sowie neue Hinweispflicht für Unternehmer mit Webseiten.

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

 

 

 

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine November 2016

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für September 2016 (mit Dauerfristverlängerung) bzw. für Oktober 2016 (ohne Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Oktober 2016:                                                               10.11.16 (Do)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                 14.11.16 (Mo)

- Fälligkeit der Gewerbesteuervorauszahlung 4. Quartal 2016:                                 15.11.16 (Di)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem kommunalen Konto):                              18.11.16 (Fr)

- Abgabe der ZM für Oktober 2016 (bei monatlicher Abgabe)                                   25.11.16 (Fr)

- Abgabe der ZM für das 4. Quartal 2016 (bei quartalsweiser Abgabe)                      25.11.16 (Fr)

 

 

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine Dezember 2016

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2016 (mit Dauerfristverlängerung) bzw. für November 2016 (ohne Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung November 2016:                                                            12.12.16 (Mo)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 4. Quartal 2016       12.12.16 (Mo

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                 15.12.16 (Do)

- Abgabe der ZM für November 2016 (bei monatlicher Abgabe)                                27.12.16 (Di)

 

 

 

3. Der Mindestlohn klettert ab 01.01.2017 auf 8,84 € je Stunde.

 

Die Anhebung erfordert, dass alle Arbeitgeber im Januar prüfen müssen, ob die ausgezahlten Bruttolöhne an Geringverdiener den neuen gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Bei Minijobbern bis 450,00 € ist darauf zu achten, dass anstatt der bisher 12 maximal zulässigen Stunden nur noch 11,5 Stunden gearbeitet werden darf, damit der aus dem Gesamtbetrag abgeleitete Stundenlohn mehr als 8,84 € beträgt.

 

 

 

4. Die Künstlersozialabgabe sinkt um 0,4 % 2017 auf 4,8 %.

 

Die Prüfungskompetenz der Rentenversicherungsprüfer auch hinsichtlich der Künstlersozialabgabe zeigt eine erste Wirkung. Da das Beitragsvolumen deutlich angehoben wurde, kann der auf den Verwertern lastende Abgabesatz 2017 von 5,2 % auf 4,8 % abgesenkt werden.

 

 

 

5. Neue Hinweispflicht für Unternehmer auf das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

 

Alle Unternehmer sind ab dem 01.02.2017 verpflichtet, auf die Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitbeilegung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) hinzuweisen. Jeder Unternehmer, der mit Verbrauchern Verträge abschließt, muss auf seiner Webseite seine Teilnahmebereitschaft an solchen Verfahren erklären. Alternativ kann der Unternehmer auch angeben, dass er zu einem solchen Verfahren nicht bereit ist.

 

Das Gesetz gilt in weiten Teilen bereits seit 01.04.2016, die Hinweispflicht beginnt allerdings erst am 01.02.2017. Ausgenommen von der Hinweispflicht sind nur Unternehmen, die im Vorjahr, also am 31.12.2016, nach Kopfzahl 10 oder weniger Personen beschäftigen. Kopfzahl bedeutet: auch Teilzeitmitarbeiter zählen voll.

 

Die notwendigen Angaben finden sich in § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG: Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie die Teilnahme- bzw. Ausschlusserklärung des Unternehmers.. Die Angaben müssen auch in außergewöhnliche Belastung gegenüber Verbrauchern, falls vorhanden, aufgenommen werden. Ist die Hinweispflicht dort oder auf der Webseite nicht eingearbeitet, können Verbraucherschutzvereine die Unternehmer abmahnen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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