11/2015

Inhalt:

1. Steuertermine November 2015

2. Anhebung der Größengrenzen für die Buchführungspflicht faktisch schon für 2015

3. die Finanzverwaltung greift ab 2016 noch tiefer in die PC-Autonomie der Steuerberater ein

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

ab 2016 werden die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) verschärft. Bei jeder elektronisch einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldung muss im System gewährleistet sein, dass danach nichts mehr verändert werden kann (Festschreibung der Buchungssätze). Der Staat greift nun per Verpflichtung der Programmhersteller, in meinem Fall also der DATEV, direkt in die PC-Systeme der Kanzleien ein. Mit diesem Schritt ist die staatliche Begehrlichkeit, private Computersysteme zu überwachen und zu steuern, allerdings noch nicht annähernd gestillt. Die staatlichen Behörden lagern nämlich seit geraumer Zeit den eigenen Datenerfassungsaufwand auf die betroffenen Bürger bzw. deren Berater aus und wollen in der Konsequenz nach und nach die Erfassungssysteme der Bürger kontrollieren als wären sie – wie früher einmal – die eigenen.

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine November 2015

  • Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für September bzw.
    für das 3. Quartal 2015 (mit Dauerfristverlängerung) bzw.
    für Oktober 2015 (ohne Dauerfristverlängerung) und
    der Lohnsteueranmeldung Oktober 2015: 10.11.15 (Di)
  • Schonfrist für Zahlung (Eingang auf Finanzamtskonto): 13.11.15 (Fr)
  • Fälligkeit der Gewerbesteuervorauszahlung 4. Quartal 2015: 16.11.15 (Mo)
  • Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem kommunalen Konto): 19.11.15 (Do)
  • Abgabe der ZM für Oktober 2015 (bei monatlicher Abgabe) 25.11.15 (Mi)
    (Zusammenfassende Meldung für Warenlieferungen in andere EU-Länder und Dienstleistungen für Unternehmer in anderen EU-Ländern)

2. Anhebung der Größengrenzen für die Buchführungspflicht faktisch schon für 2015

Nachdem der Bundesrat am 10.07.2015 das Gesetz zur minimalen (Anmerkung des Verfassers) Bürokratieentlastung beschlossen hat, können Unternehmer bereits 2015 unschädlich 60.000 € Gewinn bzw. 600.000 € Umsatz einplanen. Obwohl das Gesetz in diesem Punkt (§ 141 Absatz 1 Satz 1 AO neue Fassung) erst 2016 in Kraft treten soll, wird nämlich durch die Einführungsvorschrift zur Gesetzesänderung sichergestellt, dass keine Mitteilungen zur Buchführungspflicht an Unternehmer versandt werden, wenn laut Steuerbescheid zwar die alte, aber nicht die zukünftige höhere Buchführungsgrenze überschritten wird (§ 19 Abs. 3, 4, 8 und 9 EG-AO). Somit unterfallen nicht nur Bescheide 2014 sondern erst recht auch Bescheide 2015 faktisch den höheren Schwellwerten.


3. Die Finanzverwaltung greift ab 2016 tiefer in die PC-Autonomie der Steuerberater ein

Buchführungen werden, da es für alle Unternehmer einheitliche Abgabetermine gibt, fast ausnahmslos unter großem Zeitdruck erstellt. Genau dieser von der Finanzverwaltung geschaffene Zeitdruck soll jetzt zu einer noch größeren Arbeitsbelastung führen: ab 2016 müssen alle Monatsbuchungen vor der elektronisch Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung eines Monats festgeschrieben werden. Anders lassen sich die Daten nicht mehr übermitteln. Alle notwendigen Korrekturen, die sich in der Eile nicht vermeiden lassen, müssten dann in Zukunft per Stornobuchung und anschließender Korrekturbuchung bearbeitet werden, statt wie bisher durch schlichtes Überschreiben.

Gerade bei der Umsatzsteuer sollte der Fiskus zunächst eigentlich vor seiner eigenen Tür kehren; seit Jahren werden von den Finanzämtern EU-weit über 300 Milliarden Umsatzsteuer direkt in die Taschen von Umsatzsteuerbetrügern ausgezahlt, ohne dass den Finanzministern bislang dazu irgendetwas Wirksames eingefallen wäre (zur mehr als traurigen Bestandsaufnahme der bisherigen amtlichen Bemühungen im nächsten Mandantenrundschreiben). Letztlich werden sich alle Versuche als vergeblich herausstellen, weil das bestehende System der Umsatzsteuerbeitreibung als Selbstbedienungssystem ausgestaltet ist, das Kriminellen geradezu in die Hände spielt.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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