11/2014

Inhalt:

1. Steuertermine November 2014

2. Keine Fristwahrung durch Übermittlung der elektronischen Steuererklärung

3. Machtprobe des BFH: Verfassungsrichter entscheiden über den gesetzlichen Ausschluss des Werbungskostenabzugs für die Kosten einer ersten Berufsausbildung.

4. Interna

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

eine ungeahnte Verbreitung hat meine letzte Einleitung zum Steuerrundbrief erfahren: sowohl im Weblog von „StiftungsrechtPLUS“  als auch im „BC-Newsletter” (der C.H.Beck-Zeitschrift für Bilanzierung, Rechnungswesen und Controlling) wurde der „interessante Erfahrungsbericht aus der Praxis” veröffentlicht und hat dort eine weitere Diskussion angestoßen. Wichtig ist mir, herauszustellen, dass eine gedruckte, jedoch komprimierte Erklärung, die nicht alle Daten ausweist, die elektronisch übermittelt werden, ein glatter Schildbürgerstreich ist. Deshalb geben wir weiter Papiererklärungen ab und senden - damit das Finanzamt keine Zwangsmaßnahmen einleiten kann - die elektronischen Daten zusätzlich an das Finanzamt senden. Nach meinem aktuellen Kenntnisstand können diese Daten dort gar nicht verarbeitet werden, weil die Telenummer der komprimierten Erklärung fehlt. Die 80 Cent je elektronischer Steuererklärung, die die DATEV berechnet, sind also für die Katz. Und vermutlich werden durch diese völlige Misskonzeption wieder jede Menge Steuergelder bei den Finanzämtern verschwendet. Ich bleibe jedenfalls dran an diesem spannenden Thema.

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine November 2014

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für September 2014 oder das dritte Quartal 2014 (bei  Dauerfristverlängerung) bzw. für Oktober 2014 (ohne Dauerfristverlängerung)

  der Lohnsteueranmeldung Oktober 2014:                                                               10.11.14 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf Finanzamtskonto):                                         13.11.14

- Fälligkeit der Gewerbesteuervorauszahlung 4. Quartal 2014:                                 17.11.14 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem kommunalen Konto):                             20.11.14

- Abgabe der ZM für Juni 2014 (bei monatlicher Abgabe)                                          25.11.14 (Di)

- Abgabe der ZM für das 2. Quartal 2014 (bei quartalsweiser Abgabe)                      25.11.14 (Di)

 

 

2. Keine Fristwahrung durch Übermittlung der elektronischen Steuererklärung

 

Dass die Einführung der elektronische Steuererklärungen für die Steuerbürger nicht nur keinen Nutzen birgt, sondern regelmäßig Fallen aufstellt, mit denen außerhalb der Finanzverwaltung keiner rechnen kann, zeigt ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (Urteil vom 13.03.2014, 4 K 32/12) in aller Deutlichkeit. Ein Steuerbürger wollte mit der Übermittlung der elektronischen Steuererklärung eine steuerliche Frist eingehalten. Das Gericht hat das schlichtweg abgelehnt, weil es sich rechtlich gesehen nur um eine bloße Übermittlung von Daten handelt, nicht um eine rechtswirksame Erklärung, die alleine eine Fristwahrung auslösen könnte. Maßgeblich für den Eintritt erwünschter Rechtswirkungen im Veranlagungsverfahren ist daher ausschließlich eine unterschriebene und rechtzeitig eingegangene (komprimierte oder klassische) Papiersteuererklärung, die im Urteilsfall zu spät beim FA einging. Rechtswirksam wäre auch eine elektronisch übermittelte Erklärung, die mit einer digitalen Signatur versehen ist. Aber: ELSTER sieht dies nicht vor und ferner werden diese Signaturen im Markt so gut wie von niemandem verwendet. Das zeigt noch einmal deutlich, dass es bei der gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe der elektronischen Steuererklärungen im System ELSTER nur darum geht, dass die Steuerbürger für Hilfsarbeiten bei der Eingabe von Daten in das Finanzamtscomputersystem eingespannt werden.

 

 

3. Machtprobe des BFH: Verfassungsrichter entscheiden über den gesetzlichen Ausschluss des Werbungskostenabzugs für die Kosten einer ersten Berufsausbildung.

 

Der BFH hält  § 9 Abs. 6 EStG, der mit Wirkung ab 2004 die Aufwendungen für die erste Berufsausbildung vom Werbungskostenabzug ausschließt, für verfassungswidrig und legt die Entscheidung darüber in die Hände des BVerfG. Damit setzt der BFH seine Machtprobe mit dem Gesetzgeber zu diesem Streitpunkt fort (Beschluss vom 17.07.2014, VI R 2/12). In den Streitfällen machten Steuerbürger z.B. die Kosten für die Ausbildung zum Flugzeugführer (rd. 70.000 €) vergeblich als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Nach Auffassung des BFH seien Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und demgemäß auch als Werbungskosten einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen. Der Ausschluss des Werbungskostenabzugs verstoße gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und sei auch nicht mit Vereinfachung und Typisierung zu rechtfertigen. Der vom Gesetzgeber für diese Kosten eingeräumte Sonderausgabenabzug in Höhe von aktuell 6.000 € läuft regelmäßig (und absichtsvoll) leer, weil in den Zeiträumen, in denen Berufsausbildungskosten entstünden, meist noch keine eigenen Einkünfte erzielt werden. Wir werden in allen einschlägigen Fällen den Werbungskostenabzug beantragen und das Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichts ruhen lassen.

 


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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