10/2019

1. Steuertermine Oktober 2019

2. Steuertermine November 2019

3. Erhebung des Solidaritätszuschlag ab 2020 wahrscheinlich verfassungswidrig

4. Besteuerung von Investmentfonds: Das InvStG 2018 löst das InvStG 2004 ab – Teil 1.

5. Interna: Maria Sentishcheva weitere neue Auszubildende

 

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

nach meiner Einschätzung ist ziemlich wahrscheinlich, dass der Solidaritätszuschlag ab 2020 aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht mehr erhoben werden darf. Der Solidaritätszuschlag wird schon seit fast 10 Jahren gerichtlich angegriffen, der aktuellen Klagewelle gegen die Vorauszahlungen 2020 messe ich aber erhebliche Erfolgschancen bei, so dass ich Ihnen anbiete, ohne zusätzliche Berechnung beim Finanzamt zu beantragen, von den Solidaritätsvorauszahlungen ab dem 1. Quartal 2020 abzusehen. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie an einem solchen Vorgehen Interesse haben.

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine Oktober 2019

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für September 2019 bzw. 3. Quartal 2019 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für August 2019 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung September 2019 bzw. 3. Quartal 2019:                       10.10.19 (Do)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                              14.10.19 (Mo)

- Abgabe der ZM für September 2019 (bei monatlicher Abgabe)                            25.10.19 (Fr)

- Abgabe der ZM für das 3. Quartal 2019 (bei quartalsweiser Abgabe)                   25.10.19 (Fr)

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine November 2019

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2019 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für September 2019 bzw. 3. Quartal 2019 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Oktober 2019:                                                            11.11.19 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                              14.11.19 (Do)

- Gewerbesteuervorauszahlung 4. Quartal 2019:                                                    15.11.19 (Fr)

  Achtung Freitagsfalle! Überweisung bereits am Donnerstag den 14.11.2019 veranlassen.

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                          18.11.19 (Mo)

- Abgabe der ZM für Oktober 2019 (bei monatlicher Abgabe)                                 25.11.19 (Fr)

 

3. Erhebung des Solidaritätszuschlag ab 2020 wahrscheinlich verfassungswidrig

 

Die besondere Begründung für die Erhebung des Solidaritätszuschlags fällt ab 2020 weg, weil der Solidarpakt und die spezielle Förderung der neuen Bundesländer ab dem 31.12.2019 endgültig der Vergangenheit angehören werden. Die Nordostländer unterliegen dann dem regulären Länderfinanzausgleich. Der vom Bundesfinanzminister gehasste oberste Steuerbeamte Michael Sell hat im Auftrag des Bundes der Steuerzahler eine Musterklage gegen die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag ab dem 1. Quartal 2020 angestrengt. Die Lösung, die der Bundesfinanzminister derzeit anstrebt, den Solidaritätszuschlag nur teilweise aufzuheben und insbesondere auf Kapitalerträge weiter in Kraft zu lassen, sehe ich jedenfalls ebenfalls als nicht als tragfähig an.

 

4. Besteuerung von Investmentfonds: Das InvStG 2018 löst das InvStG 2004 ab – Teil 1.

 

Der Steuergesetzgeber hat erneut vor Finanzindustrie diesmal in der Ausprägung der deutschen Investmentgesellschaften kapituliert und das seit 2004 geltende Investmentsteuergesetz grundlegend geändert. Das abgeschaffte System sollte für die Fondsgesellschaften und die von ihnen ausgegebenen Fondsanteile eine transparente Besteuerung gewährleisten. Die deutschen Fondsgesellschaften waren von der Körperschaftsteuer befreit und reichten vereinfacht ausgedrückt alle steuerlichen Merkmale an die Fondsanteilsbesitzer weiter, z. B. die angefallenen ausländischen Quellensteuern. Für die Erstellung der dazu erforderlichen korrekten Steuerbescheinigungen für die Kapitalanleger, die diese unbesehen in die Anlage KAP übernehmen konnten, waren für die Fondsgesellschaften komplizierte Berechnungen nötig, die angeblich 50 Mio. € pro Jahr verschlangen.

Im neuen System sind die deutschen Investmentgesellschaften mit den für die Anleger erzielten Erträgen selbst körperschaftsteuerpflichtig. Um eine Doppelbesteuerung bei den Fonds und den Kapitalanlegern zu vermeiden, sieht das InvStG 2018 für fünf verschiedene Anlageklassen unterschiedlich hohe Teilfreistellungen in Bezug auf die steuerpflichtigen Kapitalerträge vor. Für Aktienfonds beträgt die Teilfreistellung z.B. 30 %. Ausländische Quellensteuer ist im Gegenzug nicht mehr anrechnungsfähig.

Ein weiteres Novum des InvStG 2018 ist die sogenannte Vorabpauschale. Danach müssen die depotführenden Banken je Anleger eine minimal bemessene Mindestversteuerung als Abzugsteuer an das Finanzamt abführen und zwar auch, wenn nicht ausgeschüttet wird, wie bei thesaurierenden Fonds.

Bei ausschüttenden Fonds sind die – um die Teilfreistellung geminderten - Dividenden und sonstige Ausschüttungen der Abgeltungssteuer unterwerfen. Dazu werden sie mit der Vorabpauschale abgeglichen: Nur wenn diese höher ausfällt, wird auf den übersteigenden Betrag ebenfalls Abgeltungssteuer einbehalten und ans Finanzamt abgeführt.

Bei thesaurierenden Fonds wird – mangels Ausschüttungen – hingegen ein vollständig fiktiver steuerpflichtiger Ertrag aus der tatsächlichen Wertsteigerung berechnet. Maßgeblich ist ein bestimmter risikoloser Zinsertrag zu Anfang eines Jahres dokumentiert in den Zinszeitreihen der Bundesbank. Der Steuergesetzgeber hat sich für den Zinssatz für Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von 15 Jahren entschieden, der am 02.012018 – und damit für das ganze Jahr 2018 maßgeblich – bei 0,87 % lag. Dieser Zinssatz wird um den Faktor 0,7 gemindert, so dass die Vorabpauschale 2018 0,609 % der Wertsteigerung beträgt. Die Vorabpauschale bildet die Basis für Abgeltungssteuer in Höhe von 26,375 % (inkl. Solidaritätszuschlag). Letztendlich wird die Wertsteigerung 2018 also einem Steuersatz von 0,1606 % unterworfen. Gfs. kommt noch die Kirchensteuer hinzu. Zum 02.01.2019 lag der Zinssatz übrigens nur noch bei 0,52 %, was einem Steuersatz von 0,96 % auf die zu erwartende Wertsteigerung 2019 entspricht.

Die Vorabpauschale wird nur versteuert, wenn das Wertpapier innerhalb eines Jahres mindestens eine Wertsteigerung in Höhe des fiktiven Zinsertrags zu verzeichnen hat. Die Vorabpauschalversteuerung ist also immer auf eine Wertsteigerung bezogen, die deren Bemessungsgrundlage der Höhe nach begrenzt. Bei einem Wertverlust innerhalb eines Kalenderjahres fällt überhaupt keine Vorabpauschale an. Ebenso wenn der Referenzzinssatz zu Anfang eines Jahres negativ ist, wie es zum 02.01.2020 wahrscheinlich eintreten wird. Aktuell (30.09.2019) beträgt der Satz nämlich - 0,37 %.

Die Vorabpauschalen sind angesichts der anhaltenden (und sich aktuell noch verschärfenden)  Null- bis Negativzinsphase so gering bemessen, dass der Nutzen fragwürdig erscheint, den diese Änderung der Fondsanteilsbesteuerung für alle Beteiligten einschließlich des Fiskus von Nutzen ist.

Die neue Anlage KAP-INV ist nämlich auch nicht so einfach auszufüllen, wie es das Ministerium und Journalisten darstellen, die selbst noch keine Erklärung im neuen System abgegeben haben. Im nächsten Mandantenrundschreiben gehe ich auf die Tücken dieses neuen Formulars, die unterschiedlichen Teilfreistellungsquoten, die Versteuerung von Fondsteilen bei ausländischen Depotbanken und von Fondsanteilsverkäufen auch hinsichtlich von Altbeständen aus Anschaffungen vor 2004 ein.

 

5. Interna: Maria Sentishcheva weitere neue Auszubildende

 

Als weitere Auszubildende seit dem 16.09.2019 darf ich Ihnen an dieser Stelle Frau Maria Sentishcheva vorstellen. Sie hat in Russland ein Jurastudium mit Auszeichnung absolviert und hat dann nach einer Kinderpause in Deutschland bereits Berufserfahrung sammeln können. Nun wagt sie einen Neustart im schwierigen Steuerfach, eine Entscheidung, zu der ich meiner neuen Mitarbeiterin nur gratulieren kann.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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