10/2018

1. Steuertermine Oktober 2018

2. Steuertermine November 2018

3. Pauschal angesetzte Privatnutzung für umweltfreundliche Pkw soll halbiert werden.

4. Welche Aufwendungen sind von der 30-Cent-Kilometerpauschale nicht erfasst?

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

ausnahmsweise werfe ich für Sie einen Blick in die Gesetzgebungsküche. Ausnahmsweise, weil Änderungen anstehen, die für alle von Bedeutung sind, die sich in den nächsten drei Jahren ein betriebliches Fahrzeug anschaffen oder leasen wollen. Umweltfreundliche Antriebe sollen nämlich vorübergehend steuerlich stärker gefördert werden.

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine Oktober 2018

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für September 2018 bzw. 3. Quartal 2018 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für August 2018 mit Dauerfristverlängerung) und

der Lohnsteueranmeldung September 2018 bzw. 3. Quartal 2018:                 10.10.18 (Mi)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                         15.10.18 (Mo)

- Abgabe der ZM für September 2018 (bei monatlicher Abgabe)                      25.10.18 (Do)

- Abgabe der ZM für das 3. Quartal 2018 (bei quartalsweiser Abgabe)            25.10.18 (Do)

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine November 2018

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2018 (ohne Dauerfristverlängerung) oder

für September 2018 bzw. 3. Quartal 2018 (mit Dauerfristverlängerung) und

der Lohnsteueranmeldung Oktober 2018:                                                        12.11.18 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                          15.11.18 (Do)

- Gewerbesteuervorauszahlung 4. Quartal 2018:                                             15.11.18 (Do)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                    19.11.18 (Mo)

- Abgabe der ZM für Oktober 2018 (bei monatlicher Abgabe)                           26.11.18 (Mo)

 

3. Pauschal angesetzte Privatnutzung für umweltfreundliche Pkw soll halbiert werden.

Für dienstliche oder geschäftlich genutzte Elektrofahrzeuge, die zwischen 2019 bis 2021 erworben werden, wird zur Berechnung des Privatanteils die Bemessungsgrundlage, also der Bruttolistenpreis halbiert. Damit wird im Ergebnis nur noch ein Privatanteil von 0,5 % versteuert und bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode ein entsprechend verringerter Privatanteil.

Die Vergünstigung erstreckt sich auch auf Hybridelektrofahrzeuge, also Fahrzeuge mit kon-ventionellem Antrieb und zusätzlich verbauter Elektroeinheit, die extern aufladbar sein muss, und Leasingfahrzeuge in beiden Varianten. Schließlich fällt auch die Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und der Familienheimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung unter die Ausnahmeregelung. Da es auf das Jahr der Anschaffung ankommt, bleibt der Steuervorteil bis zum Fahrzeugwechsel erhalten. Für bis Ende des Jahres und ab 2022 in die geschäftliche oder berufliche Nutzung übernommene neue Stromer und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge bleibt es bei der wesentlich schwächeren und umständlich jährlich neu zu berechnenden Stufenvergünstigung.

Der Bundesrat hat am 21.09.2018 zwar den Vorschlag der Bundesregierung diskutiert und begrüßt. Er hat dem Vorhaben aber noch nicht zugestimmt, weil gleichzeitig die geplanten Steuervorteile für Dienst-E-Bikes auch auf Pedelecs und Fahrräder ausgeweitet werden sollen. Ein sehr vernünftiger Einwand, da die unterschiedliche Behandlung identisch umweltfreundlicher Fortbewegungsmittel willkürlich erscheint und wohl lediglich Haushaltsmittel schonen soll. Daher ist nunmehr wieder die Bundesregierung am Zug. Dabei stellt sich ein Problem: Nachdem die Fahrradfortbewegung auf geschäftlichen Fahrten 2014 aus fiskalischen Gründen völlig aus der pauschalen steuerlichen Berücksichtigung gestrichen wurde, müsste sie jetzt wieder eingeführt werden, damit es zu keinen steuerlichen Verzerrungen kommt. Alle Radler, die auch beruflich unterwegs gerne strampeln, dürfen also gespannt sein.

 

4. Welche Aufwendungen sind von der 30-Cent-Kilometerpauschale nicht erfasst?

Viele nutzen ein Fahrzeug zwar geschäftlich, wollen aber weder ein konventionelles noch ein elektronisch Fahrtenbuch führen, um die betrieblich zurückgelegten Entfernungen zu dokumentieren. Die alternativ mögliche 1-%-Regelung ist aber immer dann steuerlich recht nach-teilig, wenn ein betrieblich genutztes Gebrauchtfahrzeug angeschafft wird. In beiden Fällen belässt man das Fahrzeug besser im Privatvermögen und wendet die Pauschale 0,30 € pro zurückgelegtem Kilometer anlässlich jeder Betriebsfahrt an. Solange der private Anteil mindestens 50 % ausmacht, ist die freie Wahl pro Kalenderjahr und Fahrzeug zulässig. Diese Pauschale deckt aber nur die allgemeinen Betriebskosten eines privaten Fahrzeugs im Einsatz für betriebliche Zwecke ab. Nicht umfasst sind Straßenbenutzungsgebühren: Darunter fallen Mautgebühren, Parkgebühren, Tunnelbenutzungsgebühren, Vignetten. Auch Auf-wendungen für Insassen- und Unfallversicherungen sind nicht durch den Betrieb des Fahrzeugs veranlasst sondern dienen dem Schutz der Fahrzeuginsassen, so dass auch deren Kosten neben der Km-Pauschale angesetzt werden können.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

© nemadesign GbR Stuttgart 2015-2021