10/2017

1. Steuertermine Oktober 2017

2. Steuertermine November 2017

3. Wann ist in der privaten Krankenversicherung die Beitragsrückerstattung günstiger als die Erstattung der Krankheitskosten?

4. BFH berücksichtigt persönlich getragene Bürgschaftsaufwendungen bei ausgefallenen GmbH-Krediten nicht mehr.

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

kurz vor dem Wiesn-Start hat der BFH ein Urteil veröffentlicht, das sich eingehend mit den Gepflogenheiten in den Festzelten des Oktoberfests beschäftigt: Fällt beim Verkauf der Riesenbrezn auf den Gängen zwischen den Biertischen und -bänken durch selbstständige Ver-käufer 7 % oder 19 % Umsatzsteuer an? Das Münchner Finanzamt wollte 19% kassieren mit der Begründung, dass die Wiesn-Fans die Brezn in aller Regel nicht stehend in den Gängen, sondern sitzend an den Tischen verspeisen würden. Doch die Richter aus der Ismaninger Straße sahen einen anderen Aspekt als maßgeblich an: Da jeder Brezn-Verkäufer die „Verzehrgelegenheiten”, wie es im schönsten Amtsdeutsch heißt, nicht selbst vorhält sondern der Festwirt, kann er die Brezn wie im Straßenverkauf zu lediglich 7 % Umsatzsteuerbelastung losschlagen. Anderenfalls wären die Brezn mit Sicherheit sofort um die Differenz von immerhin 12 % kostspieliger geworden. Lassen Sie sich also die steuersubventionierte Wiesn-Brezn dieser Tage noch schmecken, falls Sie noch keine Gelegenheit dazu hatten (BFH-Urteil vom 03.08.2017, V R 15/17).

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

1. Abgabe- und Zahlungstermine Oktober 2017

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für August 2017 (mit Dauerfristverlängerung) oder für September 2017 (ohne Dauerfristverlängerung) und

der Lohnsteueranmeldung September 2017 bzw. 3. Quartal 2017:                                      10.10.17 (Di)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                              13.10.17 (Fr)

- Abgabe der ZM für September 2017 (bei monatlicher Abgabe)                                           25.10.17 (Mi)

- Abgabe der ZM für das 3. Quartal 2017 (bei quartalsweiser Abgabe)                                 25.10.17 (Mi)

2. Abgabe- und Zahlungstermine November 2017

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für September 2017 (mit Dauerfristverlängerung) oder für Oktober 2017 (ohne Dauerfristverlängerung) und

der Lohnsteueranmeldung Oktober 2017:                                                                            10.11.17 (Fr)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                             13.11.17 (Mo)

Achtung Freitagsfalle! Überweisung bereits am Donnerstag den 09.11.2017 veranlassen.

- Gewerbesteuervorauszahlung 4. Quartal 2017:                                                                 15.11.17 (Mi)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                                        20.11.17 (Mo)

- Abgabe der ZM für Oktober 2017 (bei monatlicher Abgabe)                                              27.11.17 (Mo)

3. Wann ist in der privaten Krankenversicherung die Beitragsrückerstattung günstiger als die Erstattung der Krankheitskosten?

Privat Krankenversicherte streben oft eine Beitragsrückerstattung an und verzichten deshalb auf die Erstattung der in einem Kalenderjahr entstandenen Krankheitskosten durch den Versicherer. Bis zu welchem Betrag – unter Berücksichtigung der Steuerauswirkungen – der Verzicht günstiger ist, kann man ganz leicht selbst ausrechnen. Dazu ein Beispiel:

Zu erwartende Beitragsrückerstattung                                                       300,00 €

Steuerentlastung aufgrund der Beitragsmehr

-belastung bei einem Grenzsteuersatz von 30,00%                                    -90,00 €

Es ist günstiger, die Krankheitskosten selbst zu tragen bis zu                   210,00 €

entspricht 70 % (100 % - 30 % Grenzsteuersatz) der zu erwartenden Beitragsrückerstattung

Wir teilen Ihnen den persönlichen Grenzsteuersatz mit der Steuerberechnung im Rahmen der Einkommensteuererklärung immer mit. Sie müssen also nur die mögliche Beitragsrückerstattung in Erfahrung bringen, und schon können Sie ganz einfach den Schwellwert berechnen. Dabei gilt: Je höher der Grenzsteuersatz ist, desto eher lohnt sich die Erstattung durch das Versicherungsunternehmen. Außerdem ist es bei einem hohen Grenzsteuersatz nur dann vorteilhaft, einen (hohen) Selbstbehalt zu vereinbaren, wenn langfristig wirklich selten Krankheitskosten anfallen.

Viele Versicherte beziehen in die Berechnung nämlich nicht ein, dass der bei einem Verzicht selbst getragene Aufwand für die Arztkosten etc. weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig ist. Der Abzug als Sonderausgaben kommt nicht in Frage, weil es sich bei Krankheitskosten um außergewöhnliche Belastungen handelt (u.a. Finanzgericht Baden-Württemberg, rechtskräftigen Urteil vom 25.01.2016, 6 K 864/15, Finanzgericht Münster, Urteil vom 17.11.2014, 5 K 149714 E). Dafür ist die je nach den Familien- und Einkommensverhältnissen zu berechnende zumutbare Eigenbelastung abzuziehen (von 1 % bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte), was nicht umgangen werden darf.

Andererseits werden im Rahmen der außergewöhnliche Belastungen nur Krankheitskosten anerkannt, die dem Steuerbürger zwangsläufig entstehen. Hat der Versicherungsnehmer jedoch einen Erstattungsanspruch gegen seine Versicherung und nutzt diesen nicht, so fehlt es an der Zwangsläufigkeit der Belastung (so schon das Finanzgericht Rheinland-Pfalz im Urteil vom 31.01.2012 (2 V 1883/11). Das Motiv, dadurch eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, ist steuerlich irrelevant, da nur die tatsächliche Beitragsbelastung (im Rahmen des Basisschutzes) zu einer Steuerentlastung führen darf.

4. BFH berücksichtigt persönlich getragene Bürgschaftsaufwendungen bei ausgefallenen GmbH-Krediten nicht mehr.

Bürgschaften eines Gesellschafter-Geschäftsführers sind bei einem Ausfall des GmbH-Darlehens nicht mehr steuerlich abzugsfähig. Mit einem überraschenden am 28.09.2017 veröffentlichten Urteil vom 11.07.2017 hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, dass persönlich getragene Bürgschaftsaufwendungen zur Sicherung eines GmbH-Kredits bei der tatsächlichen Inanspruchnahme als nachträgliche Anschaffungsaufwendungen der GmbH-Beteiligung steuerlich abzugsfähig sind. Nachträgliche Anschaffungskosten wurden bisher mit 60 % (infolge des Teileinkünfteverfahrens) der getragenen Bürgschaftsaufwendungen anerkannt. Das Urteil gewährt zwar Bestandschutz für alle bis zum 28.09.2017 aufgrund von Gesellschafterbürgschaften geleisteten Zahlungen, für alle Zahlungen ab diesem Datum ist es aber mit der Steuerkompensation des Schadens beim Gesellschafter vorbei. Ob und wie betroffene Gesellschafter auf das äußerst ungünstige Urteil reagieren können, darauf werde ich im nächsten Mandantenrundschreiben eingehen. Auf alle Fälle sollte der Gesellschafter bei neuen Kreditaufnahmen seiner Kapitalgesellschaft eine persönliche Bürgenhaftung strikt ablehnen. Ob die Bank dann noch zu einer Kreditgewährung bereit ist, steht jedoch auf einem anderen Blatt.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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