09/2019

1. Steuertermine September 2019

2. Steuertermine Oktober 2019

3. Pauschalversteuerung des Privatanteils bei Hybridfahrzeugen mit 0,5 % statt 1 %

4. Neue Sonder-AfA in Höhe von 4 x 5 % für Mietneubauwohnungen ab 2019 bzw. 2020

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

die DATEV präsentiert in ihrem Werbemagazin für Steuerberater vom Juni 2019 stolz einen neuen Rekordwert von 2 Mio. Umsatzsteuervoranmeldungen über das DATEV-Rechenzentrum. Das suggeriert, dass eine derart oft in Anspruch genommene Leistung viele Vorteile birgt. In Wirklichkeit ist das Gegenteil der Fall: Steuerberater und Unternehmen zahlen 2 Millionen Mal für die reine Zwischenschaltung der „DATEV-Cloud” vor der Übermittlung der Daten an die Finanzverwaltung 1,65 € netto und zwar ohne jeden Mehrwert gegenüber der kostenlosen ELSTER-Übermittlung, wie wir sie praktizieren. Im Klartext: 3,3 Mio. € monatlich für des Kaisers neue Kleider. Nun ja, da stellt sich mir schon die Frage nach der betriebswirtschaftlichen Kompetenz meiner geschätzten Kollegen.

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine September 2019

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für August 2019 (ohne Dauerfristverlängerung) oder   für Juli 2019 (mit Dauerfristverlängerung)

  und der Lohnsteueranmeldung August 2019:                                                    10.09.19 (Di)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 3. Quartal 2019    10.09.19 (Di)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                              13.09.19 (Fr)

- Abgabe der ZM für August 2019 (bei monatlicher Abgabe)                                 25.09.19 (Mi)

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine Oktober 2019

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für September 2019 bzw.3. Quartal 2019 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für August 2019 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung September 2019 bzw. 3. Quartal 2019:                       10.10.19 (Do)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                               14.10.19 (Mo)

- Abgabe der ZM für September 2019 (bei monatlicher Abgabe)                             25.10.19 (Fr)

- Abgabe der ZM für das 3. Quartal 2019 (bei quartalsweiser Abgabe)                    25.10.19 (Fr)

 

 

3. Pauschalversteuerung des Privatanteils bei Hybridfahrzeugen mit 0,5 % statt 1 %

 

Für alle, die sich überlegen, in nächster Zeit einen beruflich genutzten Neuwagen anzuschaffen, mache ich nochmals auf die enorme Steuersubvention des Gesetzgebers für Hybridfahrzeuge aufmerksam. Der private Nutzungsanteil ist für diese mit 0,5 % statt mit regulär 1 % des Bruttolistenpreises des Neufahrzeugs einschließlich Sonderausstattung als umsatzsteuerpflichtige Einnahme zu versteuern, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Der reduzierte Pauschalsatz gilt auch für Arbeitnehmer mit Dienstwagen ohne Fahrtenbuchführung, wobei Arbeitnehmer selbstverständlich keinen Einfluss auf die Zusammenstellung der vom Arbeitgeber angebotenen Dienstwagenflotte haben.

Der zu versteuernde Privatanteil wird durch die Reduzierung tatsächlich um die Hälfte gesenkt, was eine deutliche Steuerreduzierung für Besitzer dieser Fahrzeuge mit sich bringt. Voraussetzung zur Anerkennung eines Hybridfahrzeugs ist lediglich, dass diese ohne Hilfe von Verbrennungsmotoren 40 km zurücklegen können. Schließlich gibt es auch noch Prämien für die Anschaffung dieser Fahrzeuge, die je nach Fahrzeugtyp variieren.

 

4. Neue Sonder-AfA in Höhe von 4 x 5 % für Mietneubauwohnungen ab 2019/2020

 

Im Mandantenrundschreiben vom April 2016 habe ich von einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Förderung des Neubaus von Mietwohnungen berichtet. Seinerzeit wurde eine  breite Zustimmung der beteiligten Organe verlautbart, so dass geplant war, das Gesetz noch im gleichen Jahr in Kraft treten zu lassen. Mit zwei Jahren Verspätung und wesentlichen Abänderungen ist das nun gelungen.

Für Veranlagungszeiträume ab 2019 (bei einer Bauzeit von weniger als 17 Monaten sonst ab 2020) kommt im Jahr der Anschaffung und den drei Folgejahren eine Sonder-Abschreibung von 5 % zum Tragen (während ursprünglich 10 % im 1. und 2. Jahr und 9% im 3. Jahr vorgesehen waren). Die Bemessungsgrundlage ist auf höchstens 2.000 € je qm Wohnfläche begrenzt. Ab dem 5. Jahr greift dann die sog. Restwert-AfA (§ 7a Abs. 9 EStG) bis zum Ende der 50-jährigen Nutzungsdauer. Die reguläre Gebäude-AfA von 2 % bleibt unberührt, sie kommt also zu diesen Sätzen hinzu.

Begünstigt ist er Kauf und die Herstellung neuer Wohnungen, wenn

 

- wenn der Bauantrag bzw. die Bauanzeige nach dem 31. August 2018 und vor dem 01. Januar 2022 gestellt wird,

- die Immobilien mindestens 10 Jahre lang der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen und

• die Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens 3.000 € je qm Wohnfläche betragen.

 

Ursprünglich sollte die Bauantragsfrist ab dem 01.01.2016 beginnen, aber der Bundesrat hat den Entwurf nicht nur entscheidend abgeschwächt sondern auch 6 Monate nicht auf die Tagesordnung gesetzt. Die seit 2015 kräftig gestiegenen Baupreise wurden nicht berücksichtigt. Die Obergrenze von 3.000 € je qm Wohnfläche schränkt daher die steuerliche Förderung mit dem weiteren Zeitablauf immer mehr ein.

Weitere Einschränkungen ergeben sich daraus, dass bei einem Kauf einer Immobilie diese im gleichen Jahres fertigstellt sein muss, keine öffentliche Förderung in Anspruch genommen wird und die Wohnung innerhalb der ersten 10 Jahre nicht veräußert werden darf, um nur einige wichtige Zusatzbedingungen zu nennen. Angesichts der starken Verwässerung gegenüber dem ursprünglichen Gesetzesvorhaben spielt die aktuell mögliche relativ geringe Steuerentlastung für die Entscheidung für oder gegen ein Immobilieninvestment wohl keine ausschlaggebende Rolle mehr.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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