09/2017

Inhalt:

1. Steuertermine September 2017

2. Steuertermine Oktober 2017

3. Bearbeitungsgebühren für Geschäftsdarlehen sind nur in wenigen Fällen zu erstatten.

4. Handwerkerrechnungen: Für die Abzugsfähigkeit reicht der funktionale Bezug aus.

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

wenn der Steuerexperte seinen Urlaub in einem anderen EU-Land verbringt, dann erfasst sein kaum zu unterdrückender Scanner-Blick beim rein privaten Gastronomiebeleg erstaunt die Umsatzsteuersätze anderer Länder – mitunter mit erstaunlichen Ergebnissen: Die traditionell gehaltvolle böhmische Küche erhält Hilfe vom tschechischen Steuergesetzgeber. Alle Speisen und Getränke (einschließlich der überzuckerten Gebräue amerikanischer Konzerne) werden mit einem reduzierten Umsatzsteuersatz von 15 % belegt. Das einzig wirklich Gesunde in der Speisekarte, ein frischer gemischter Salat (also ohne Konservenbohnen etc.), wird dagegen mit dem Höchstsatz von 21 % belegt. Denn nur die überwiegende Mehrheit von Lebensmitteln unterliegt in Tschechien dem Satz von 15 % aber eben nicht alle – andere Länder, andere Steuersitten!

Bei dieser Gelegenheit darf ich alle Mandanten, die mir ihre Unterlagen für 2016 noch nicht überreicht haben, an diese ihre Obliegenheit erinnern. Bis 15.12.2017 ( dann garantierte Bearbeitung bis Ende 2017) sind es nur noch weniger als dreieinhalb Monate.

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

 

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine September 2017

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2017 (mit Dauerfristverlängerung) oder für August 2017 (ohne Dauerfristverlängerung) und

der Lohnsteueranmeldung August 2017: 11.09.17 (Mo)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 3. Quartal 2017 11.09.17 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto): 14.09.17 (Do)

- Abgabe der ZM für August 2017 (bei monatlicher Abgabe) 25.09.17 (Mo)

2. Abgabe- und Zahlungstermine Oktober 2017

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für August 2017 (mit Dauerfristverlängerung) oder für September 2017 (ohne Dauerfristverlängerung) und der Lohnsteueranmeldung September 2017: 10.10.17 (Mi)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto): 16.10.17 (Mo)

- Abgabe der ZM für September 2017 (bei monatlicher Abgabe) 25.10.17 (Mi)

- Abgabe der ZM für das 3. Quartal 2017 (bei quartalsweiser Abgabe) 25.10.17 (Mi)

3. Bearbeitungsgebühren für Geschäftsdarlehen sind nur in wenigen Fällen zu erstatten.

Im Steuerrundschreiben August 2017 habe ich auf ein bemerkenswertes aktuelles Urteil des BGH aufmerksam gemacht, nach dem Banken bei der Vergabe von Krediten an Unternehmer im Rahmen von AGB neben den vereinbarten Zinsen keine gesonderte Bearbeitungsgebühr erheben dürfen. Die Urteilsgründe liegen jetzt vor, so dass ich wie angekündigt, das Urteil etwas ausführlicher kommentieren kann. Eine Rückforderung der zu Unrecht entrichteten Bearbeitungsgebühr kommt allerdings nur in seltenen Fällen in Frage.

Zum einen lassen sich viele Banken seit dem BGH-Urteil zur gleichen Problematik bei Ver-braucherkrediten aus dem Jahr 2011vorsorglich auch bei Geschäftsdarlehen in individuellen Vereinbarungen eine Bearbeitungsgebühr einräumen. Wurde diese Vereinbarung zusätzlich und getrennt vom eigentlichen Darlehensvertrag abgeschlossen, ist das neue BGH-Urteil nicht einschlägig.

Zum anderen muss in jedem Fall die Verjährung geprüft werden, die innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Jahres des Darlehensvertragsschluss bzw. der erstmaligen Kenntnis des Geschädigten vom Rechtsmangel eintritt. Der BGH geht in seinem Urteil nun davon aus, dass seit 2011, also der Entscheidung zu den Verbraucherdarlehen, jeder betroffene Unternehmer damit rechnen musste, dass dieses Urteils von ihm eingegangene Darlehensverträge ebenfalls erfasst. Das ist zwar m.E. überspannt, weil Unternehmen allgemein gegen AGB-Zumutungen im Geschäftsverkehr nur ganz rudimentär geschützt werden und deshalb nur wenige Experten die Ausdehnung der Rechtsprechung erwartet haben. Aber wie dem auch sei: Fest steht nach diesem Urteil, dass Bearbeitungsgebühren aus Verträgen aus dem Jahr 2014 nur noch in diesem Jahr in diesem Jahr (und zwar gerichtlich) zurückgefordert werden müssen. Alle Ansprüche aus Vertragsabschlüssen bis 2013 sind bereits Ende 2016 verjährt.

4. Handwerkerrechnungen: Für die Abzugsfähigkeit reicht der funktionale Bezug aus.

Nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG sind die reinen Lohnkosten von Handwerkerleistungen pro Haushalt bis zu 6.000 € im Jahr zu 20 % von der Einkommensteuer abziehbar. Wie ich bereits im Steuerrundschreiben April 2017 hingewiesen habe, hat sich die Finanzverwaltung von Anfang an darauf verständigt, dass die so begünstigten Handwerkerleistungen im Haushalt ausgeführt werden müssen, so wie das bei den haushaltsnahen Dienstleistungen in § 35a Abs. 1 und 2 schon begrifflich vordefiniert ist. Diese verengende Definition steht zwar bei den Handwer-kerleistungen gerade nicht im Gesetz, das hindert die Finanzverwaltung aber nicht, diese Beschränkung in den Begriff der Handwerkerleistungen hineinzuinterpretieren, um weniger Steuern erstatten zu müssen.

Der BFH weist die Verwaltung in ständiger Rechtsprechung darauf hin, das die Handwerker-leistung nach dem Wortlaut des § 35a Abs. 4 EStG in einem Haushalt des Steuerpflichtigen „erbracht” werden muss und eben nicht, wie bei den haushaltsnahe Dienstleistungen im Haushalt „ausgeübt” werden muss. Es kommt nach dem BFH nur darauf an, ob die Lohnkosten in ein Arbeitsergebnis einfließen, das eine Funktion im Haushalt erfüllt (zuletzt BFH-Urteil vom 20.03.2014, VI R 55/12). Stellt man auf die Funktion des zu bearbeitenden Gegenstands ab, macht es für die Begünstigung keinen Unterschied, ob der Techniker das Haushaltsgerät vor Ort repariert oder in die Werkstatt mitnimmt, instand setzt und zurücktransportiert. Das FG München hat beispielsweise im rechtskräftigen Urteil v. 23.2.2015 (7 K 1242/13) die Reno-vierung einer Haustüre, die in der Werkstatt aufbereitet wurde und dann wieder eingebaut wurde, eine begünstigte Handwerkerleistung anerkannt. Die Funktionszuordnung zum Haushalt liegt bei einer Haustüre auf der Hand.

 

Die Finanzverwaltung ignoriert jedoch aus fiskalischen Gründen diese Rechtsprechung ganz schlicht und einfach und versucht auch beim BFH dagegen anzurennen. Die Nichtzulas-sungsbeschwerde des erfolglosen Finanzamts München gegen dieses missliebige Urteil hat der BFH im Beschluss vom 28.07.2015 (VI B 36/15) ohne Federlesen zurückgewiesen, so klar sieht der BFH die Problematik als gelöst an.

 

Davon abgesehen hat eine wissenschaftliche Studie im Auftrag des Bundestages festgestellt, dass das Ziel des § 35a EStG, die Schwarzarbeit zurückzudrängen, als weit gehend verfehlt wird. Die Vorschrift ist deshalb m.E. als fehlgeleitete Subvention ersatzlos zu streichen. Aber solange die Regierung bewusst an dieses Vorschrift festhält, lege ich gegen anders lautende Bescheide der Finanzämter Einspruch ein. 

 

 


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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