08/2019

1. Steuertermine August 2019

2. Steuertermine September 2019

3. Wie können Pdf-Rechnungen rechtssicher aufbewahrt werden?

4. Gesellschafter-Geschäftsführer und Lohnsteuerpauschalierung bei Minijobs

5. Personalia: Anastasija Doneva ist unsere neue Steuerfach-Azubi ab September 2019

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

vor perfiden Bewerbungsmails wurde ja schon öfter gewarnt, aber wenn sich dann Doris Sammer als flexibel, motiviert und teamorientiert vorstellt und ihr ansprechendes Bewerbungsbild unüblicher Weise gleich ins Mail einfügt, dann ist der Reflex zum Anklicken des Anhangs doch recht präsent. Bei dieser Trojaner-Bewerbung mit Schadcode in der angehängten ZIP-Datei war auch verräterisch, dass die Ausbildung zur Steuerfachangestellten im Text nirgends erwähnt und eine nicht mehr verwendete E-Mail-Adresse angeschrieben wurde.

Nachdem es sich pünktlich zu Beginn der Ferienzeit abgekühlt hat, appelliere ich angesichts des nahenden Jahresendes an alle Mandanten, die ihre Unterlagen 2018 noch nicht an uns übermittelt haben, dies in allernächster Zeit bitte, bitte nachzuholen. Wir sind in nächster Zeit auch durchgehend für Sie da, die übliche Kanzleiausfallzeit in der Woche mit dem Marienfeiertag entfällt dieses Jahr.

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine August 2019

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2019 (ohne Dauerfristverlängerung)

oder für Juni 2019 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Juli 2019:                                                                  12.08.19 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                 16.08.19 (Fr)

- Gewerbesteuervorauszahlung 3. Quartal 2019:                                                   16.08.19 (Fr)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                          19.08.19 (Mo)

Achtung Freitagsfalle! Überweisung wegen des Feiertags bereits

  am Mittwoch den 14.08.2019 veranlassen.

- Abgabe der ZM für Juli 2019 (bei monatlicher Abgabe)                                      26.08.19 (Mo)

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine September 2019

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für August 2019 (ohne Dauerfristverlängerung) oder

für Juli 2019 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung August 2019:                                                            10.09.19 (Di)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 3. Quartal 2019       10.09.19 (Di)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                               13.09.19 (Fr)

- Abgabe der ZM für August 2019 (bei monatlicher Abgabe)                                 25.09.19 (Mi)

 

3. Wie können Pdf-Rechnungen rechtssicher aufbewahrt werden?

Immer mehr Unternehmer erstellen ihre Rechnung nur noch als als Pdf-Datei und versenden sie im Anhang einer E-Mail. Dabei stellt sich für die Mandanten die Frage, wie diese rechtssicher aufbewahrt werden können, um den Anforderungen der Abgabenordnung zu genügen. Weil die meisten Mandanten noch alle Buchführungsunterlagen in Papierform aufbewahren, drucken sie das elektronische Dokument aus und legen es bei den Originalpapierdokumenten ab.

Am wichtigsten ist, dass die PDF-Rechnungsdatei als elektronisches Original-Dokument nicht gelöscht werden darf. Da das verwendete Dateiformat keine Änderungen zulässt, muss lediglich dafür gesorgt werden, dass die Datei nach einem selbstbestimmten System, das eine leichte Auffindbarkeit gewährleistet, abgespeichert wird. Das Speichermedium oder eine spätere Kopie davon muss für die gesamte Aufbewahrungsdauer (10 Jahre ab Ende des Folgejahres des Rechnungseingangs) vorgehalten werden ebenso wie das zugehörige Programm von Adobe, das die Lesbarkeit der Datei erst ermöglicht.

Leicht auffindbar bedeutet, dass der Bezug zwischen Datei und Kopie in den Buchführungsunterlagen eindeutig ist, z.B. wie von mir empfohlen durch einen Dateinamen mit Angabe von Rechnungsaussteller und Rechnungsdatum. Die Dateibezeichnung darf nämlich geändert werden (und sollte auch unbedingt), weil davon der – unantastbare – Inhalt der Rechnung nicht betroffen ist. Mithilfe welchen Systems ein Dritter – im Ernstfall der Steuerprüfer – die zur Kopie zugehörige Originaldatei schnell und sicher auffindet, sollte ferner anhand einer allgemeinen Beschreibung dokumentiert werden.

Die E-Mail, mit der die Rechnungsdatei übermittelt wird, muss nur dann aufbewahrt werden, wenn sie zusätzliche buchungsrelevante Informationen aufweist, was man praktischer Weise ausschließen sollte. Denn wer kann jederzeit garantieren, dass er den gesamten oder auch selektierten E-Mail-Verkehr über 11 Jahre lang lesbar vorhalten wird? In diesen Fällen sollte daher unbedingt und vor der Bezahlung der Rechnung (das ist immer das beste Druckmittel) eine vollständige Rechnung mit allen relevanten Details verlangt werden.

 

4. Gesellschafter-Geschäftsführer und Lohnsteuerpauschalierung bei Minijobs

Der Charme der Minijobs ist, dass die Einnahmen nicht bei der Einkommensteuererklärung angegeben werden müssen, da der Arbeitgeber alle steuerlichen Pflichten einschließlich eines abgeltenden Lohnsteuerabzugs in Höhe von nur 2 % erfüllt hat. Kurzum: 5.400,00 € jährlich brutto für netto und steuerfrei! Gesellschafter-Geschäftsführer, die sich kein regulären Gehalt auszahlen wollen oder mangels ausreichender GmbH-Gewinne können, könnten versucht sein, diesen Steuervorteil mitzunehmen. Für einen Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer ist dies jedoch nicht möglich, weil es an einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis fehlt, welches die günstige Lohnsteuerpauschalierung voraussetzt (Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21. 07. 2015, 11 K 3633/13). Das Arbeitsverhältnis eines Minderheitsgesellschafter (weniger als 50 % der Anteile), dem keine Sperrminorität eingeräumt wurde, wird jedoch von der Rechtsprechung der Sozialgerichte als sozialversicherungspflichtig angesehen. Ein  Minderheitsgesellschafter kann das Modell „steuerfreies Minijob-Gehalt” daher nutzen. Bis zur 450-€-Grenze/Monat fallen keine Abzüge an.

 

5. Personalia: Anastasija Doneva ist unsere neue Steuerfach-Azubi ab September 2019

Die Geisterbewerberin Frau Sammer war Gott sei Dank nicht die einzige, die– scheinbar - auf unsere Stellenzeige reagiert hat. Am geeignetsten hat sich Frau Anastasija Doneva erwiesen In Anbetracht der nunmehr deutlich spürbaren geburtenschwachen Jahrgänge unter den Schulabgängern und dementsprechend spärlich eingegangenen Bewerbungen freuen wir uns ganz besonders, dass Frau Doneva ab 01.09.2019 Ihre Ausbildung zur Steuerfachangestellter in unserer Kanzlei beginnt.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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