08/2016

Inhalt:

1. Steuertermine August 2016

2. Steuertermine September 2016

3. Verspätungszuschläge sollen erst ab März des übernächsten Jahres und mit einem fixen Prozentsatz anfallen – aber erst 2018!

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
 

auf gewissen Fachkongressen lauschen die kräftig zahlenden Teilnehmer Rednern, von denen der Veranstalter für dieses Privileg ebenfalls eine Gebühr verlangt. Er hält also nach beiden Seiten die Hände auf: wer kann der kann, wie man in Bayern sagt. Ebenso hält es derzeit auch der Finanzminister: Er kassiert negative Zinsen von seinen Gläubigern (!), dafür dass sie bei ihm Geld anlegen dürfen (Meldung der SZ vom 14. Juli 2016: Anleger akzeptieren erstmals Verlust bei 10-jähriger Anleihe) und selbstverständlich bei seinen Schuldnern und zwar unverändert mit 6 % – also zu einem angesichts des Zinsniveaus skandalös hohen Prozentsatz. Gegensteuern kann man nur, wenn sich eine anstehende Nachzahlung berechnen lässt. Wir raten unseren Mandanten dann, die Steuerschuld unabhängig vom ausstehenden Bescheid rechtzeitig zu begleichen. In allen anderen Fällen, z.B. wenn erst nach Jahren die Mitteilungen zu Beteiligungserträgen eintreffen, kann man leider nichts ausrichten.

 

An dieser Stelle darf ich Sie auf meinen Urlaub vom 08. einschließlich 24. August 2016 und die Kanzleiferien vom 16. einschließlich 23. August aufmerksam machen und wünsche Ihnen noch viele angenehme Sommertage.

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

 

 

 

 
1. Abgabe- und Zahlungstermine August 2016
 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2016 bzw. 2. Quartal 2016

  (mit Dauerfristverlängerung) bzw. für Juli 2016 (ohne Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Juli 2016:                                                                       10.08.16 (Mi)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                 16.08.16 (Di)

- Fälligkeit der Gewerbesteuervorauszahlung 3. Quartal 2016:                                 16.08.16 (Di)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem kommunalen Konto):                              19.08.16 (Do)

- Abgabe der ZM für Juli 2016 (bei monatlicher Abgabe)                                           25.08.16 (Do)

- Abgabe der ZM für das 3. Quartal 2016 (bei quartalsweiser Abgabe)                      25.08.16 (Do)

 

 
2. Abgabe- und Zahlungstermine September 2016
 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2016 (mit Dauerfristverlängerung)

  bzw. für August 2016 (ohne Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung August 2016:                                                                 12.09.16 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                 15.09.16 (Do)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 3. Quartal 2016       12.09.16 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                 15.09.16 (Do)

- Abgabe der ZM für August 2016 (bei monatlicher Abgabe)                                     26.09.16 (Mo)

 

 

 

3. Verspätungszuschläge sollen gesetzlich geregelt werden allerdings erst in 2018!
 

Zweien der Hauptärgernisse des geltenden Steuerrechts soll endlich der Garaus gemacht werden: Dem viel zu frühen Abgabetermin für die Steuererklärungen der durch Steuerberater vertretenen Steuerpflichtigen und der nahezu willkürlichen Festsetzbarkeit von Verspätungszuschlägen.

 

Wie sehr sich die Finanzverwaltung aber gegen eine vernünftige gesetzliche Bestimmung ihrer geschätzten Daumenschrauben sträubt, zeigt der geplante Einführungstermin in fast ferner Zukunft: Sie soll erstmals für Steuererklärungen des Veranlagungszeitraums 2018 gelten, das heißt faktisch erst ab 2019!

 

Im Hinblick auf die gesetzliche Änderung werden wir allerdings schon ab 31.12.2016 für alle noch nicht abgegebenen Steuererklärungen 2015 Fristverlängerung bis zum 28. Februar 2017 beantragen und notfalls gegen eine ablehnende Entscheidung Einspruch einlegen. Verspätungszuschläge können dann bis zur Entscheidung über den Einspruch nicht festgesetzt werden.

 

Beim Verspätungszuschlag ist die entscheidende Änderung, dass er nicht mehr auf die festgesetzte Steuer berechnet wird (so dass auch die Verhängung auch bei Steuererstattungen möglich ist – was ein Unding ist) sondern nur noch auf anfallende Steuernachzahlungen. Der Verspätungszuschlag soll ferner für jeden angefangenen Monat 0,25 % der festgesetzten Steuernachzahlungen betragen, mindestens jedoch 25,00 € monatlich; der Höchstbetrag bleibt bei 25.000,00 €.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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