08/2015

Inhalt:

1. Steuertermine August 2015

2. Anhebung der Höchstabzugsbeträge und

Direktversicherungsfalle für Gesellschafter-Geschäftsführer

3. Anhebung von Grundfreibetrag, des Kinderfreibetrag und des Kindergeld ab 2015

4. Interna: Zwei neue Steuerfach-Azubis ab September 2015

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

seit 2 Jahren steht fest, dass das Kindergeld und die Kinderfreibeträge noch in diesem Jahr erhöht werden müssen, aber die Regierungskoalition – ausgestattet mit einer satten Parlamentsmehrheit – spielt selbst Opposition und bringt das entsprechende Gesetz seit letztem Jahr nicht über die Runden. Wegen der in Berlin früher einsetzenden Sommerpause gibt es für die steuerliche Familienförderung nur Planzahlen, die ich Ihnen aber nicht vorenthalten möchte. Sommerpause ist jetzt auch im Kanzleibetrieb angesagt, bitte beachten Sie für Anfragen und Termine meinen Urlaub vom 05. bis 12.08. und vom 17. bis einschließlich 28.08.2015 sowie die Kanzleiferien vom 10. bis 12.08.2015.

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine August 2015

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2015 (mit Dauerfristverlängerung) bzw. für Juli 2015 (ohne Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Juli 2015:                                                         10.08.15 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf Finanzamtskonto):                               13.08.15 (Do)

- Fälligkeit der Gewerbesteuervorauszahlung 3. Quartal 2015:                       17.08.15 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem kommunalen Konto):                    20.08.15 (Do)

- Abgabe der ZM für Juli 2015 (bei monatlicher Abgabe)                                 25.08.15 (Di)

2. Anhebung der Höchstabzugsbeträge um 2.172 € / 4.344 € und Direktversicherungsfalle für Gesellschafter-Geschäftsführer

Die Höchstbeträge für den Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen sind 2015 angehoben worden. Maximal förderfähig sind nun 22.172 € in der Einzelveranlagung und 44.344 € in der Zusammenveranlagung. Für Gesellschafter-Geschäftsführer, die wegen der steuerlichen Begünstigung eine Direktversicherung ihres GmbH-Arbeitgebers akzeptiert haben, ist in diesem Zusammenhang auf eine Steuerfalle hinzuweisen, wenn diese zusätzlich eine Rürup-Rente abschließen wollen. Obwohl bei den meisten Direktversicherungen nur der gesetzliche Höchstbetrag für die steuerfreie Zusatzauszahlung ausgeschöpft wird (pro Monat 127,00 €), geht beim Sonderausgabenabzug ein sehr viel höherer steuerwirksamer Betrag verloren.

Dann wird nämlich vom Höchstbetrag von 22.172 € in der Einzelveranlagung bzw. 44.344 € bei der Zusammenveranlagung ein fiktiver Gesamtrentenbeitrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze Ost als Abzugsposten vom Höchstbetrag des Abzugsvolumens abgesetzt und zwar völlig unabhängig davon, dass der tatsächliche Arbeitgeberzuschuss in den meisten Fällen nur einen winzigen Bruchteil des Abzugsbetrages von bis zu 11.669 € (18,7 % von 62.400 € = Höchstbemessungsgrundlage Jahr für den Rentenbeitrag Ost) ausmacht. Der BFH hat eine Klage gegen diese grob schematisierende Gesetzeslösung mit dem Hinweis auf die Zulässigkeit von typisierenden Regelungen abgewiesen (BFH Urteil vom 15.07.2014, X R 35/12).

Der Abschluss einer Rürup-Rente, die sich weniger als in den regulären Grenzen steuerlich auswirkt, ist wirtschaftlich unsinnig, da der spätere Zufluss mit einem wachsenden Anteil stets und unabhängig von der ursprünglichen Steuerabzugsmöglichkeit steuerpflichtig ist. Wenn die Altersabsicherung durch eine Rürup-Rente sinnvoll erscheint, sollte daher geprüft werden, ob nicht die Fortführung der Direktversicherung als private Versicherung, die allein der Geschäftsführer trägt, zu einem steuerlich günstigeren Ergebnis führt. In diesem Fall wird der Abzugsbetrag für die „Rürup-Rente“ nicht gekürzt und zusätzlich innerhalb der Höchstgrenzen auch die private Direktversicherung berücksichtigt.

3. Anhebung von Grundfreibetrag, des Kinderfreibetrag und des Kindergeld ab 2015

Die Bundesregierung will das Kindergeld rückwirkend für das ganze Jahr 2015 um € 4,00 auf 188 € und ab 2016 auf 190 € (jeweils bei 1 Kind oder 2 Kindern) pro Monat erhöhen. Der Kinderfreibetrag soll 2015 um 144,00 € und 2016 um 96,00 € angehoben werden. Zudem soll der steuerliche Grundfreibetrag, der das Existenzminimum sichert von derzeit 8.3554,00 € ab dem 01.01.2015 auf 8.472,00 € und ab dem 01.01.2016 auf 8.652,00 € angehoben werden. Die Gesetzesänderung gilt als sicher, da die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eingehalten werden müssen, und die statistischen Zahlen schon seit fast 2 Jahren vorliegen, die eine Erhöhung erzwingen.

4. Interna: Zwei neue Steuerfach-Azubis ab September 2015

Das Team in Gräfelfing wird ab 01.09.2015 durch Frau Lena Khaliji und Florian Eiben unterstützt. Frau Khaliji weist eine abgeschlossene universitäre Ausbildung als Finanzbuchhalterin in der Ukraine auf und Herr Eiben bringt die Kenntnisse von 4 erfolgreich abgeschlossenen Semestern in Betriebswirtschaftslehre an der LMU München in die Praxis ein.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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