08/2014

Inhalt:

1. Steuertermine August 2014

2. Entgeltumwandlungen ohne Gehaltsaufstockung für Arbeitnehmer kaum rentabel

3. Interna: Zwei neue Steuerfach-Azubis ab September 2014

4. Wer wird bestraft, wenn eine Radarfalle so dämlich wie möglich platziert wird?

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

wegen der angehenden Ferien- und Urlaubszeit erhalten Sie den Steuerrundbrief diesmal schon über eine Woche früher. Inhaltlich hat sich schon etwas das Sommerloch breit gemacht, dafür zur Abwechslung mal ein Urteil zum Schmunzeln, wobei man da nur außerhalb des Steuerfachs fündig wird. Falls Sie mich im August persönlich sprechen möchten, darf ich Sie auf meinen Urlaub vom 11.08. bis einschließlich 29.08.2014 aufmerksam machen. Die Kanzlei ist im Übrigen in der Woche mit dem Marienfeiertag also vom 11.08 bis 15.08.2014 komplett geschlossen.

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine August 2014

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2014 oder für das zweite Quartal 2014 (bei  Dauerfristverlängerung) bzw. für Juli 2014 (ohne Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Juli 2014:                                                           11.08.14 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf Finanzamtskonto):                                 14.08.14 (Do)

- Fälligkeit der Gewerbesteuervorauszahlung 3. Quartal 2014:                         18.08.14 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem kommunalen Konto):                      21.08.14 (Do)

- Abgabe der ZM für Juli 2014 (bei monatlicher Abgabe)                                  25.08.14 (Mo)

 

 

2. Entgeltumwandlungen ohne Gehaltsaufstockung für Arbeitnehmer kaum rentabel

Durch Entgeltumwandlung können bist zu 4 % des steuerpflichtigen Bruttolohns steuer- und sozialversicherungsfrei in eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt werden etwa in eine Pensionskasse. Bei reinen Entgeltumwandlungen ohne gleichzeitige Aufstockung durch den Arbeitgeber ist dies für Arbeitnehmer jedoch, wie Beispielsrechnungen zeigen, nicht rentabel. Allein der Arbeitgeber profitiert, der er sich in Höhe der Entgeltumwandlung knapp 22 % Arbeitgeberanteile erspart. Deshalb ist es eher sinnvoll, im Rahmen von Gehaltsverhandlungen die Lohnerhöhung ganz oder teilweise in eine betriebliche Altersversorgung fließen zu lassen. Dann kommt für die Zusatzbeiträge zwar der Arbeitgeber auf, dieser spart sich aber die bei einer regulären Lohnerhöhung anfallenden Arbeitgeberanteile.

Auch bei der Auszahlung der betrieblichen Altersvorsorge lauern Fallen. Zunächst muss berücksichtigt werden, dass alle gesetzlich Versicherten auf die Rentenzahlungen aus der BAV Krankenversicherungsbeiträge abführen müssen. Darüber hinaus ist der Rentenbezug steuerpflichtig, was allerdings nicht so schwer ins Gewicht fällt, weil die Steuerbelastung in Erwerbsphase regelmäßig viel höher ist. Vorsicht ist aber bei einer Kapitalabfindung nach Erreichen des Rentenalters geboten. Auf Grund der vollen Steuerpflicht der Auszahlung sollte diese auf keinen Fall in ein Jahr mit noch hohen Erwerbseinkünften fallen. Bei einer späteren Auszahlung ist immer die Progression des Einkommensteuertarifs zu berücksichtigen. Bei Einmalzahlungen werden darüber hinaus fiktiv Krankenkassenbeiträge berechnet, in dem die Auszahlungssumme durch 120 geteilt wird, und auf alle so errechneten Monatsbeträge die Beiträge nach dem dann gültigen Satz berechnet werden.

 

 

3. Interna: Zwei neue Steuerfach-Azubis ab September 2014

Herr Patrik Thiele hat Mitte des Monats die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und eine Arbeitsstelle in seiner Heimatstadt gefunden. Neu ab 01.09.2013 stößt als Auszubildende Frau Susanne Bußjäger zum Team in der Implerstraße. Frau Nattalia Babikova hat bereits im Juni und Juli in der Kanzlei ein Praktikum absolviert und beginnt Ihre Ausbildung zur Steuerfachangestellten in Büro Gräfelfing ebenfalls ab 01.09.2014.

 

 

4. Wer wird bestraft, wenn eine Radarfalle so dämlich wie möglich platziert wird?

Zu meinem wöchentlichen Arbeitspensum zählt das Lesen neuer Urteile der Zivil- und Finanzgerichtsbarkeit aus dem Newsticker. Das ist meist wenig amüsant, es gibt aber Ausnahmen wie diesen Fall aus dem Verkehrsgeschehen: Der etwas zu spritzige Fahrer eines Kleinlastwagens geriet in seiner Heimatgemeinde am Ortseingang in eine Radarfalle. Zurück am Ort des ungewollten Fotoshootings stellte er fest, dass das Radarmessgerät am Straßenrand hinter einer regulären Parkbucht aufgestellt war. Auf die steuerte er geistesgegenwärtig seinen Kastenwagen und verunmöglichte damit weitere Blitzaktionen.

 

Man hätte vermutlich die Radarfalle nur um ein paar Meter versetzen können aber man zeigt in Uniform halt gerne, wo der Bartl den Most holt. Die eingesetzten Ordnungshüter machten also Anstalten, das parkende Hindernis abschleppen zu lassen. Dem kam jedoch der fahrzeugmäßig gut ausgestattete Landbewohner zuvor und bewegte stattdessen seinen Radlader auf den Parkplatz vor die Linse des Gesetzes. Er drückte folgerichtig die Ladeschaufel so weit nach unten, dass die Vorderräder in der Luft hingen. Der herbeigerufene Abschleppunternehmer konnte nur noch kapitulieren.

 

Anstatt die unfähigen Ordnungshüter wegen Verschwendung von Steuergeldern anzuklagen (ach ja den Straftatbestand gibt es natürlich nicht), hat die Staatsanwaltschaft selbstverständlich den findigen Zeitgenossen angeklagt. Allein ein passender Straftatbestand war im durchaus artenreichen Dickicht der Strafgesetze nicht ausfindig zu machen. Der Widerstand gegen die Staatsgewalt in Gestalt von Meßgeräten ist (noch) nicht sanktioniert. Und den Uniformierten ist ja kein Haar gekrümmt worden. Einen tüchtigen Staatsanwalt ficht dies aber nicht an: Nötigung geht immer und die dafür erforderliche Gewalteinwirkung  (auf wen eigentlich?) hier in Form von regelgemäßen Parkmanövern des wackeren Chauffeurs nahmen auch die gut bestallten Richter des Amtsgerichts und in nächster Instanz diejenigen noch höher bezahlten des Oberlandesgerichts ohne mit der Wimper zu zucken an.

 

Im Revisionsverfahren winkten die meist recht vernünftig entscheidenden BGH-Richter bei der Nötigung sofort ab; das Gesetz ist nun mal kein Bungee-Seil. Die Ankläger gaben aber nicht so schnell klein bei. Es liege dann eben eine rechtswidrige Einwirkung auf ein amtliches Messgerät vor, ein Straftatbestand gemünzt auf die Ahndung von Manipulationen an geeichten Geräten. Es war zwar völlig klar, dass der Bürger mit seiner Vorliebe für außergewöhnliche Parkplätze nicht direkt auf das Messgerät eingewirkt hat, aber die Einsichtsfähigkeit von Strafverfolgern in eigene Unzulänglichkeiten tendiert meist gegen Null.

 

Die BGH-Richter fanden daher auch deutliche Worte: Um ein Gerät manipulieren zu können, bedarf es einer äußerlichen Einwirkung, die fehlt, wenn der Messstrahl des Radargerätes nicht dahin gerät, wo er hin soll, weil ein Verkehrsteilnehmer erlaubter Weise vor dem Gerät parkiert (BGH, Urteil vom 15.04.2013 - 1 StR 469/13). Man sollte ein Messgerät eben nicht hinter einem offiziellen Parkplatz aufbauen oder rechtzeitig eine Halteverbotszone einrichten oder gleich den Fall dem obersten Rechnungshof des Landes mitteilen: Die kennen sich ganz gut aus zum Thema Steuerverschwendung, sind allerdings einigermaßen machtlos.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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