07/2018

1. Steuertermine Juli 2018

2. Steuertermine August 2018

3. E-Mail-Verschlüsselung und Sicherheitskonzept der Kanzlei

4. Nachzahlungszinsen in Höhe von 6 % ab April 2015 möglichweise verfassungswidrig

5. Entlastung bei den Lohnnebenkosten für Arbeitgeber 2018 um 0,8 Promille

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

die Finanzverwaltung verpflichtet seit einigen Jahren alle Steuerbürger zur elektronischen Abgabe und stets zur pünktlichen Abgabe der Steuererklärung. Aber: auch heuer kommt sie mit den auf ihrer eigenen Seite bereitzustellenden technischen Anforderungen nicht zurande. Die Körperschaftsteuererklärungen 2017 können immer noch nicht elektronisch abgegeben werden und wegen einer technischen Umstellung können seit Anfang Mai 2018 auch die Steuererklärungen 2016 nicht mehr übermittelt werden. Die Finanzverwaltung verlangt dazu allen Ernstes, ältere Programmversionen zu installieren, um die elektronische Übermittlung zu ermöglichen! Eine Finanzverwaltung, die einwandfrei funktionierende elektronische Übermittlungsmöglichkeiten einfach abschaltet, muss sich von unserer Seite aus allerdings mit Papierversionen der Steuererklärungen begnügen – auf die Reaktionen bin ich schon mal gespannt!

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine Juli 2018

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2018 bzw. 2. Quartal 2018 ( (ohne Dauer-fristverlängerung) oder

für Mai 2018 mit Dauerfristverlängerung) und

der Lohnsteueranmeldung Juni 2018 bzw. 2. Quartal 2018:                                  10.07.18 (Di)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                13.07.18 (Fr)

- Abgabe der ZM für Juni 2018 (bei monatlicher Abgabe)                                        25.07.18 (Mi)

- Abgabe der ZM für das 2. Quartal 2018 (bei quartalsweiser Abgabe)                  25.07.18 (Mi)

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine August 2018

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2018 (ohne Dauerfristverlängerung)

oder für Juni 2018 bzw. 2. Quartal 2018 (mit Dauerfristverlängerung) und

der Lohnsteueranmeldung Juli 2018:                                                                      10.08.18 (Fr)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                13.08.18 (Mo) Achtung Freitagsfalle! Überweisung bereits am Donnerstag den 09.08.2018 veranlassen.

- Gewerbesteuervorauszahlung 3. Quartal 2018:                                                   16.08.18 (Do)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                          20.08.18 (Mo)

- Abgabe der ZM für Juli 2018 (bei monatlicher Abgabe)                                       27.08.18 (Mo)

 

3. E-Mail-Verschlüsselung und Sicherheitskonzept der Kanzlei

Die „Verordnung” der DSGVO bot für uns den uneingeschränkt positiv zu bewertenden Anlass, das gesamte Sicherheitskonzept des Datenverkehrs und der Datenspeicherung in der Kanzlei erneut und hinsichtlich der aktuellen Standards auf den Prüfstand zu stellen. Das Ergebnis: Diese Standards sind bei uns gewährleistet:

-> Unser gesamter E-Mail-Verkehr wird verschlüsselt abgewickelt wird, also Provider -> PC, PC -> Provider, Provider-> Adressat. Lediglich auf unseren Arbeitsplatzrechnern und bei der kurzfristigen Zwischenlagerung auf dem von uns benutzten Mail-Server der Fa. Jochen Weiland, Filderstadt, befinden sich die E-Mails in einem unverschlüsselten Zustand. Allerdings bietet sowohl unsere Firewall, die mit eigenen Linux-Rechnern ausgestattet ist, als auch das professionelle Maßnahmenpaket beim Provider ausreichenden Schutz, um unbefugten Zugriff von Hackern zu unterbinden. Eine End-zu-Ende-Verschlüsselung hat die Bundesrechtsanwaltskammer unter diesen Voraussetzungen als für Rechtsanwälte nicht erforderlich angesehen.

Das schwächste Glied in der Sicherheitskette ist im Übrigen fast ausschließlich der Mensch:

Deshalb:

-> setzen wir beim Mailserver einen strengen Spamfilter ein und nehmen neue E-Mail-Adressen von Mandanten und vertrauenswürdigen Dritten in die Mail-Adressbücher auf, um deren ein-wandfreien Empfang zu gewährleisten,

-> weise ich meine Mitarbeiter immer wieder darauf hin, stets die Absender-Mailadresse zu prüfen, mir jedes in irgendeiner Hinsicht verdächtige E-Mail sofort zu melden und auf keinen Fall deren Anhänge zu öffnen,

-> ist die private Internetnutzung von den Arbeitsplatzrechnern untersagt,

-> bearbeite ich meinen persönlichen E-Mail-Verkehr ausschließlich auf meinem MacBook mit einem Betriebssystem, das generell für Hacker weniger attraktiv ist

-> übermitteln wir Daten nur an Dritte, soweit wir gesetzlich dazu verpflichtet sind.

Meine Mitarbeiter und ich hatten – von Beginn der Arbeit mit PCs in der Kanzlei an – die Systeme noch nie mit Schadsoftware infiziert und ich tue alles dafür, dass mit den genannten und gfs. zukünftig noch erforderlich werdenden Schutzmaßnahmen dies auch nie der Fall sein wird.

 

4. Nachzahlungszinsen in Höhe von 6 % ab April 2015 möglichweise verfassungswidrig

Der BFH hat im Beschluss vom 25.04.2018 (IX B 21/18) den Zinssatz von Nachzahlungszinsen für verfassungswidrig erklärt und zur Entscheidung das BVerfG angerufen. Die Finanz-verwaltung hat rasch reagiert und im BMF-Schreiben vom 14.06.2018 (IV A 3 – S 0465/18/10005-01, 2018/0482980) die Finanzämter angewiesen, den Steuerbürgern bei angegriffenen Nachzahlungszinsen für Zeiträume ab April 2015 Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, wie wir sie für unsere Mandanten in diesen Fällen durchweg beantragen.

 

5. Entlastung bei den Lohnnebenkosten für Arbeitgeber 2018 um 0,8 Promille

Seit 01.01.2018 werden Arbeitgeber um einen Prozentsatz von sage und schreibe 0,08 bei den vom Arbeitgeber zu tragenden Arbeitskosten entlastet. Einerseits ist die Reduzierung des Ren-tenversicherungssatzes von 18,7 % auf 18,6 % für den Arbeitgeber mit einer Entlastung von 0,05 % verbunden, andererseits wurde das Insolvenzgeld wegen der – aufgrund der guten Konjunktur – seltener auftretenden Insolvenzen um 0,03 % gesenkt. Die wesentlichen Eckdaten für die Sozialversicherung im Vergleich der Jahres 2018 und 2017 sind als zusammenfassendes Informationsblatt beigefügt. Falls Sie sich für Einzelheiten aus diesem Informationsblatt inte-ressieren, das notwendigerweise nur stichpunktartig die wichtigsten Grenzwerte aufführt, bin ich gerne zu ausführlicher Auskunft bereit.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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