07/2017

Inhalt:

1. Steuertermine Juli 2017

2. Steuertermine August 2017

3. BVerfG: Bann gegen den anteiligen Verlustabzug bei Gesellschafterwechseln bis 50 %

4. Steuererklärungen 2016; erster Aufruf zur Abgabe der Unterlagen

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

nach einem Bericht der SZ füllen 95 % der Bürger Estlands ihre elektronische Steuererklärung in fünf Minuten aus (vermutlich handelt es ausschließlich um Arbeitnehmer) und sie erhalten die Steuererstattungen innerhalb einer Woche. In Estland wurde allerdings nach der Selbstständigkeit ein schlankes Steuersystem völlig neu aufgesetzt: Esten zahlen auch nur linear 20 % Einkommensteuer, so dass man wenig falsch machen kann – im Gegensatz zum deutschen Einkommensteuerrecht mit den schätzungsweise über 1.000 Spezialregelungen zur Milderung des hohen Steuersatzes in Sonderfällen. Leider herrscht in Sachen Steuervereinfa-chung seit Jahrzehnten Stillstand und daran wird sich auch nach der nächsten Wahl im Herbst nichts ändern: Denn am deutschen Steuerchaos Grundlegendes zu ändern, ist extrem un-populär. Also wird herumgedoktert, was auch mal gründlich schief gehen kann wie bei der Brennelementesteuer und auch bei der weniger bekannten Verlustnutzungsbremse in Gestalt des § 8c KStG.

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

 

 1. Abgabe- und Zahlungstermine Juli 2017

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2017 (mit Dauerfristverlängerung) oder für Juni 2017 bzw. 2. Quartal 2017 (ohne Dauerfristverlängerung) und der Lohnsteueranmeldung Juni 2017: 10.07.17 (Mo) - Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto): 13.07.17 (Do) - Abgabe der ZM für Juni 2017 (bei monatlicher Abgabe) 25.07.17 (Di) - Abgabe der ZM für das 2. Quartal 2017 (bei quartalsweiser Abgabe) 25.07.17 (Di)

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine August 2017

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2017 bzw. 2. Quartal 2017 (mit Dauerfristverlängerung) oder für Juli 2017 (ohne Dauerfristverlängerung) und der Lohnsteueranmeldung Juli 2017: 10.08.17 (Do) - Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto): 14.08.17 (Mo) - Fälligkeit der Gewerbesteuervorauszahlung 3. Quartal 2017: 15.08.17 (Mo) - Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem kommunalen Konto): 18.08.17 (Do) - Abgabe der ZM für Juli 2017 (bei monatlicher Abgabe) 25.08.17 (Fr)

 

3. BVerfG: Bann gegen den anteiligen Verlustabzug bei Gesellschafterwechseln bis 50 %

Schon vor Jahren hat das Finanzgericht Hamburg den Ende der 10er Jahre eingeführten § 8c KStG für verfassungswidrig gehalten. Nun hat das Bundesverfassungsgericht kürzlich nicht nur die Brennelementesteuer in die Tonne getreten, sondern auch den in § 8c KStG willkürlich angeordneten Untergang des Verlustabzugs, sobald innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % aber nicht mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden. Seit 2016 hat der Gesetzgeber im Vorgriff auf die zu erwartende Entscheidung der Verfas-sungsrichter und möglicherweise auch in der Einsicht seines eigenen Missgriffs eine abgemilderte Regelung eingeführt. Dazu das Verfassungsgericht: „Ob durch Einführung von § 8d KStG mit Wirkung vom 1. Januar 2016 der Anwendungsbereich von § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG in einer Weise reduziert worden ist, dass die Norm nunmehr den Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 GG genügt, bedarf gesonderter Betrachtung.” Aha! (BVerfG, Beschluss vom 29. März 2017; 2 BvL 6/11). Das Bundesverfassungsgericht gesteht dem Gesetzgeber bei der Bekämpfung von Steuerumgehungen grundsätzlich einen weiten Ermessenspielraum zu. Dazu muss allerdings die missbräuchliche Gestaltung eindeutig vom Gesetzestext definiert werden. Das Gericht hat zur pauschalen Lösung des Gesetzgebers im § 8c KStG klar ausgesprochen, dass eine miss-bräuchliche Gestaltung dann nicht ausnahmslos unterstellt werden kann, wenn lediglich mehr als 25 % der Anteile übertragen werden. Die neuen Eigentümer können nämlich aus gesell-schaftsrechtlichen Gründen ihren Willen in der GmbH erst durchsetzen, wenn sie mehr als 50 % der Geschäftsanteile erworben haben. Nur dann kann man überhaupt losgelöst vom Einzelfall von einer wirtschaftlich gesehen neuen GmbH sprechen. Konsequenz ist, dass der Fiskus nur verhindern darf, dass eine GmbH mit neuen Mehrheitsbeteiligten von den Verlusten der „alten” GmbH profitieren kann. Für alle Mandanten, die seit Einführung der Vorschrift einen Gesellschafterwechsel zwischen 25 % und 50 % zu verzeichnen hatten, werden die entsprechenden Verlustfeststellungsbescheide automatisch geändert. Das Gericht hat verfügt, dass der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2018 rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2015 den festgestellten Verfassungsverstoß beseitigen muss. Aus den Gründen des Bundesverfassungsgerichts lassen sich ferner wertvolle Hinweise ableiten, wie der Gesetzgeber bei seinen Versuchen, missbräuchliche Steuersparmodelle einzudämmen, vorgehen kann und wie nicht.

 

4. Steuererklärungen 2016;

erster Aufruf zur Abgabe der Unterlagen An dieser Stelle möchte ich Sie herzlich einladen, Ihre Unterlagen für die Steuererklärungen 2016 demnächst in der Kanzlei einzureichen und/oder einen Termin zu vereinbaren, natürlich nur soweit noch nicht geschehen. Als besonderen Service für Sie hat die Kanzlei dieses Jahr auch im August durchgehend geöffnet.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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