07/2015

Inhalt:

1. Steuertermine Juli 2015

2. Wichtige Änderungen des Jahressteuergesetzes 2015 (Zollkodex-Anpassungsgesetz)

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

wenn es um die eigenen Termine geht, so lässt sich die Finanzverwaltung nicht nur bei der Bearbeitung von Rechtsmitteln und Betriebsprüfungen mehr als reichlich Zeit, sondern auch bei den Vorgaben zur Erstellung der elektronischen Steuerprogramme, die jährlich erweitert werden. Die DATEV hat die endgültige Version des Elster-Moduls Körperschaftsteuer 2014 erst am 14.04.2015 erhalten und benötigt nun ihrerseits mehr als 2 Monate, ihre Programmversion Körperschaftsteuer in diesen Tagen bereitzustellen. Grund der Verzögerung ist u.a., dass sich die Finanzverwaltung allein für 2014 wieder vier neue Formulare für die Körperschaftsteuererklärung ausgedacht hat, Anlage B, BE, OG und OT. Ziel des Formularwahns der Finanzverwaltung ist, die Steuerberater via Datenübermittlung zu verpflichten, alle denkbaren Eingabearbeiten des Finanzamts zu übernehmen, damit sich die Sachbearbeiter im Wesentlichen nur noch mit der programmgestützten Prüfung der übermittelten Daten beschäftigen dürfen. Was diese Prüfprogramme herausfiltern, was ein geschulter Blick auf die erklärten Zahlen nicht ebenfalls und schneller erkennen kann, bleibt abzuwarten.

Bereits jetzt darf ich Sie auf unsere Kanzleiferien von 10. bis 14. August 2015 sowie meinen Urlaub vom 03. bis 21. August 2015 aufmerksam machen.

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

1. Abgabe- und Zahlungstermine Juli 2015

  • Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2015 (mit Dauerfristverlängerung) bzw. für Juni 2015 (ohne Dauerfristverlängerung) und
    der Lohnsteueranmeldung Juni 2015: 10.07.15 (Fr)
  • Schonfrist für Zahlung (Eingang auf Finanzamtskonto): 13.07.15 (Mo)
    (Achtung Freitagsfalle, Überweisung bereits am Donnerstag den 09.07.2015 veranlassen!)
  • Abgabe der ZM für Juni 2015 (bei monatlicher Abgabe) 27.07.15 (Mo)
  • Abgabe der ZM für das 2. Quartal 2015 (bei quartalsweiser Abgabe) 27.07.15 (Mo)

2. Wichtige Änderungen des Jahressteuergesetzes 2015 (Zollkodex-Anpassungsgesetz)

2.1. Steuerfreiheit bis zu 600,00 € für Serviceleistungen des Arbeitgebers zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf (§ 3 Nr. 34a EStG)

Arbeitgeber können steuerbefreit bis zu 600,00 € je Kalenderjahr und Arbeitnehmer aufwenden – sofern diese Beträge Leistungen betreffen, die Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen der Arbeitnehmer zu Gute kommen. Erbringt der Arbeitnehmer den entsprechenden Verwendungsnachweis, kann der Arbeitgeber die Beträge steuerfrei auszahlen oder aber direkt die Fremdfirmen mit den begünstigten Leistungen beauftragen. Der Zweck der Privilegierung soll u.a. Beschäftigte unterstützen, die nach der Elternzeit wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren. Denkbare Leistungen an die Arbeitnehmer werden in diesem Zusammenhang aber überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse getätigt, so dass sie auch ohne die neue Vorschrift steuerfrei wären, wie z.B. die Übernahme von Fortbildungskosten. Die Übernahme von Betreuungskosten von nicht schulpflichtigen Kindern durch den Arbeitgeber war schon vorher gem. § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei, so dass neu auch Arbeitnehmern mit schulpflichtigen Kindern geholfen werden kann. Der neue Paragraph ist daher eher im Rahmen einer Symbol- oder Schaufensterpolitik zu sehen. Immerhin macht er es möglich – und das ist neu –, dass der Arbeitgeber die Pflegekosten von Angehörigen der Arbeitnehmer bis zum Höchstbetrag steuerfrei übernehmen kann.

2.2. Lohnbezugs-Freibetrag von 110,00 € für Aufwendungen für jede von bis zu zwei Betriebsveranstaltungen statt Freigrenze

Gesetzlich festgeschrieben wird nun (gegen die BFH-Rechtsprechung), dass für die Berechnung der Pro-Kopf-Kosten einer Betriebsveranstaltung alle und eben auch die nicht konsumierbaren Aufwendungen einbezogen werden müssen (Eventmanagementkosten, Raumkosten, Dekoration, Moderation etc.). Der Grenzbetrag von 110,00 € brutto pro Veranstaltung und pro teilnehmenden Arbeitnehmer und jede seiner Begleitpersonen (gegen die BFH-Rechtsprechung) ist entgegen ursprünglicher Planungen nicht erhöht worden und gilt für jede von bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr. Positiv zu werten ist, dass es sich nunmehr um einen Freibetrag handelt, der immer abgezogen werden kann, auch wenn die Pro-Kopf-Kosten die Grenze übersteigen.

Im Sinne einer vereinfachenden Regelung ist diese Gesetzesänderung sicherlich zu begrüßen. Die Bewertung der übersteigenden Pro-Kopf-Kosten als steuerpflichtiger Bruttolohn des Arbeitnehmers ist jedoch verfehlt, da der Arbeitnehmer keinen Einfluss auf die Kosten der Betriebsveranstaltung des Arbeitgebers hat jedoch andererseits arbeitsrechtlich verpflichtet ist, an solchen Veranstaltungen teilzunehmen. Gerecht wäre es m.E. also, die Kosten von Betriebsveranstaltungen, die die gesetzlichen Grenzwerte übersteigen, den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben des Unternehmers zuzuschlagen.

im Übrigen können anlässlich der Betriebsveranstaltung übliche Geschenke zusätzlich an Arbeitnehmer übergeben werden, wobei die Üblichkeit ab 2015 mit einem Wert bis zu 60,00 € brutto verknüpft ist.

2.3. Definition der Erstausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten im Hinblick auf den unbegrenzten Abzug der Kosten einer nachfolgenden Zweitausbildung (§ 9 Abs 6 EStG)

Eine Erstausbildung wird anerkannt, wenn sie in Vollzeit durchgeführt (durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden) wird und auf eine Mindestdauer von 12 Monaten angelegt ist. Die Ausbildung muss eine Berufsbefähigung vermitteln und muss entweder staatlich anerkannt oder geregelt oder nach den Richtlinien von Berufs- oder Wirtschaftsverbänden oder internen Vorschriften der Bildungsträger geordnet sein. Eine erstmalige Berufsausbildung kann auch ohne eine formale Abschlussprüfung vorliegen, wenn sie durch planmäßige Beendigung abgeschlossen wird. Umgekehrt ersetzt die bestandene Abschlussprüfung einer Erstausbildung im Sinne dieser Vorschrift die Teilnahme an der regulären Vorbereitung dazu. Die Kosten einer Berufsausbildung oder eines Studiums im Rahmen eines Dienstverhältnisses sind im Übrigen unabhängig von diesen Vorgaben stets in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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