07/2014

Inhalt:

1. Steuertermine Juni 2014

2. Wichtige Pauschalen und Grenzbeträge im Steuerrecht: Freibeträge und Freigrenzen

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

heute ein einziger aber sehr wichtiger Beitrag: die im Einzelnen erläuterten steuerlichen Grenzwerte und Pauschalen sollte jeder Unternehmer kennen und steueroptimal einsetzen.

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

1. Abgabe- und Zahlungstermine Juli 2014

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2014 (bei  Dauerfristverlängerung) bzw. für Juni 2014 oder das zweite Quartal 2014 (ohne Dauerfristverlängerung)

  der Lohnsteueranmeldung Juni 2014:                                                                      10.07.14 (Do)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf Finanzamtskonto):                                         14.07.14 (Mo)

- Abgabe der ZM für Juni 2014 (bei monatlicher Abgabe)                                          25.07.14 (Fr)

- Abgabe der ZM für das 2. Quartal 2014 (bei quartalsweiser Abgabe)                      25.07.14 (Fr)

 

 

2. Wichtige Pauschalen und Grenzbeträge im Steuerrecht: Freibeträge und Freigrenzen

 

 

Die folgenden steuerlichen Grenzwerte und Pauschalen sollte jeder Unternehmer kennen und steueroptimal einsetzen. Zur Erläuterung; ein Freibetrag wird zur Ermittlung des steuerwirksamen (oder steuerunwirksamen) Betrages abgezogen, eine Freigrenze bedeutet, dass bei Überschreiten der ganze Ausgabenbetrag steuerunwirksamen ist bzw. in die Bemessungsgrundlage zur Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen aufgenommen wird.

 

 

10 € netto Streuwerbeartikelgrenze

 

Geschenke bis 10,00 € netto gelten als Streuwerbeartikel, die Namen der Empfänger müssen nicht aufgezeichnet werden (Achtung! Freigrenze).

 

 

35 € netto Kundengeschenkgrenze:

 

Die Kosten für Geschenke an Geschäftspartner dürfen höchstens bis zu 35 € netto pro Kopf und Jahr als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Namen der Empfänger müssen aufgezeichnet werden, am besten direkt auf dem Beleg. Diese Geschenke sind beim Empfänger im Prinzip steuerpflichtig, ein abnormer Auswuchs des deutschen Steuerperfektionismus mit der Folge, dass die Einhaltung der Vorschrift nicht kontrolliert werden kann und nach meiner Erfahrung auch nicht kontrolliert wird (Achtung! Freigrenze).

 

 

40 € brutto Grenze Mitarbeitergeschenke und Mitarbeiteressen

 

Geschenke an Mitarbeiter aus persönlichem Anlass (Geburtstag, Verlobung, usw.) können bis zu dieser Grenze als Betriebsausgaben abgezogen werden. Bei entsprechendem Anlass kann der Betrag pro Jahr mehrfach genutzt werden. Ebenso muss diese Betragsgrenze zur Lohnsteuerfreiheit der Bewirtung von Arbeitnehmern aus betrieblicher Veranlassung eingehalten werden. Der betriebliche Anlass ist ernst zu nehmen, ein Beispiel: eine schnellere Weiterarbeit nach dem Essen wird dadurch ermöglicht (Achtung! Freigrenze).

 

44 € brutto Sachbezugsgrenze

 

Jeder Mitarbeiter kann im Monat maximal steuerfreie Sachbezüge für 44 € brutto erhalten – zum Beispiel Benzingutschein, Warengutschein. Im Gegensatz zur vorgenannten Freigrenze ist kein persönlicher oder betrieblicher Anlass erforderlich (Achtung! Freigrenze).

 

 

110 € Brutto-Grenze Betriebsveranstaltungskosten

 

Die Kosten je Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen (Weihnachtsfeier, Betriebsausflug usw.) müssen weniger als 110 € brutto betragen, wenn keine Lohnsteuer anfallen soll (Achtung! Freigrenze).

 

 

150 € brutto Kleinbetragsrechnung

 

Für den Vorsteuerabzug sind bei Rechnungen bis 150 € brutto nur folgende Angaben vorgeschrieben

 

•     Vollständiger Name und Adresse des Rechnungsausstellers, Ausstellungsdatum, Bezeichnung der gelieferten Gegenstände, Bruttobetrag und der Steuersatz

•     Entbehrlich sind: Nettobetrag, Mehrwertsteuerbetrag, Rechnungsempfänger, Rechnungs- und Steuernummer

 

 

450 € Minijobgrenze

 

Obergrenze für den Monatslohn. Ab 450,01 € Monatslohn ist ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis (in der Gleitzone) anzunehmen.

 

 

20 € Inlandsübernachtungspauschale

 

Der Betrag kann Arbeitnehmern pro Inlandsübernachtung am auswärtigen Ort (Dienstreisen oder doppelte Haushaltsführung) steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden. Auch Gesellschafter-Geschäftsführer benötigen dazu keinen Einzelnachweis. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Mitarbeiter weniger oder gar nichts für die Übernachtung im Inland aufgewendet hat, etwa bei privaten Übernachtungen.

 

Ausgeschlossen ist die steuerfreie Pauschalzahlung nur, wenn eine Unterkunft vom Arbeitgeber selbst oder berufsbedingt von einem Dritten gratis oder verbilligt zur Verfügung gestellt wird oder bei der Übernachtung in einem Fahrzeug, einem Schlafwagen oder einer Flugzeug- oder Schiffskabine. Die steuer- und sozialversicherungsfreie Auszahlung von Arbeitnehmer ausgelegten und nachgewiesenen Übernachtungskosten bleibt im Übrigen unbenommen

 

 

12 €/24 € Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeit

 

- 12,00 €: 8 bis 24 Stunden              

- 24,00 €: genau 24 Stunden

- 12,00 €: An- und Abreisetag: (unabhängig von der tatsächlichen Stundenzahl)

 

 

Pauschale Kilometersätze für Dienstreisen  je gefahrenen Kilometer ab 2014

 

- Kraftwagen: 0,30 € (bis 2013 0,30 €)

- Motorrad/Roller: 0,20 € (bis 2013 0,13 €)

- Mofa/Moped: 0,20 € (bis 2013 0,08 €)

- Fahrrad: 0,00 € (bis 2013 0,05 €)

410 € netto GWG-Grenze

 

Grenzwert für die Anschaffung eines geringwertigen Wirtschaftsguts, das im Jahr der Anschaffung sofort vollständig abgeschrieben werden kann. In Betrieben, die überwiegend in PC & Co (mit einer zulässigen Nutzungsdauer von nur 3 Jahren) als Wirtschaftsgüter das Anlagevermögens investieren, ist die Wahl dieses Grenzwertes deutlich günstiger als die alternative Bildung von Pool-GWGs (sofort abzugsfähige Kosten der GWG bis 150 € netto und darüber Pool-GWG bis netto 1.000 €, die zwingend über 5 Jahre abzusetzen sind). Alle genannten  Nettowerte gelten auch für Unternehmer, die ganz oder teilweise keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen können.

 


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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