07/2019

1. Steuertermine Juli 2019

2. Steuertermine August 2019

3. bis 5. Neue nützliche Umsatzsteuerurteile:

3. – zum 10. Tageszeitraum in § 11 EStG und Umsatzsteuerzahlungen

4. – zur korrekten Rechnungsadresse und

5. – zur Nachweismöglichkeit, wenn die Rechnung fehlt

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

der Bundesrechnungshof hat am 10.04.2019 mit deutlichen Worten kritisiert, dass die alljährlichen Veröffentlichungen der Finanzverwaltung in Bezug auf die angeblichen Steuernachforderungen aus Betriebsprüfungen grob irreführend sind. Er hat bereichsweise die Angaben der Finanzämter mit den später tatsächlich daraus vereinnahmten Nachzahlungen verglichen und ist lediglich zu einem Mehrergebnis von weniger ca. 50 % als in der Statistik behauptet gelangt. An den Mängeln bei der Erfassung der statistischen Werte wird sich auch nichts ändern, da der Rechnungshof keine Urteile fällt, die allein den Kurs der Finanzverwaltung korrigieren können: z.B. auf dem Gebiet der Umsatzsteuer, die im Jahr 2017 mit angeblich rund 1.900 Mio. € zum Mehrergebnis beigetragen hat (nur 10,7 % der Gesamtnachforderungen) in Wirklichkeit wohl eher nur mit 950 Mio. €, dazu der heutige Mandantenrundbrief.

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine Juli 2019

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2019 bzw. 1. Quartal 2019 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Mai 2019 (mit Dauerfristverlängerung)

und der Lohnsteueranmeldung Juni 2019 bzw. 2. Quartal 2019:                             10.07.19 (Mi)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                               15.07.19 (Mo)

- Abgabe der ZM für Juni 2019 (bei monatlicher Abgabe)                                       25.07.19 (Do)

- Abgabe der ZM für das 2. Quartal 2019 (bei quartalsweiser Abgabe)                    25.07.19 (Do)

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine August 2019

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2019 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für Juni 2019 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Juli 2019:                                                                   12.08.19 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                 16.08.19 (Fr)

- Gewerbesteuervorauszahlung 3. Quartal 2019:                                                    16.08.19 (Fr)

Achtung Freitagsfalle! Überweisung wegen des Feiertags bereits am Mittwoch den 14.08.2019 veranlassen.

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                          19.08.19 (Mo)

- Abgabe der ZM für Juli 2019 (bei monatlicher Abgabe)                                       26.08.19 (Mo)

 

3. BFH verlängert 10-Tages-Zeitraum in den Samstags‑, Sonntags‑ und Feiertagsfällen.

 

Eine der überflüssigsten Vorschriften des Steuerrechts ist § 11 EStG, der bei Einnahmeüberschussrechnern ein- und ausgehende Zahlungen zwischen dem 22.12. eines Jahres und dem 10.01. des Folgejahres ausnahmsweise dem Jahr der wirtschaftlichen Veranlassung zuweist und nicht – wie sonst – dem tatsächlichen Zu- oder Abflusszeitpunkt. Seit einigen Jahren nimmt die Finanzverwaltung an, dass dieser Ausnahme-Paragraph auch für die regelmäßigen Umsatzsteuervorauszahlungen gilt. Was aber, wenn der 10.01. des Folgejahres auf einen Samstag oder Sonntag fällt? Generell verschiebt § 108 Abs. 3 AO dann die Fälligkeit auf den nächstfolgenden Arbeitstag, also meist auf Montag, so dass die Fälligkeit der Umsatzsteuerzahlung erst zu diesem späteren Tag eintritt. Konsequenz der übergeordneten Vorschrift in der AO ist, dass auch Ausnahmezeitraum des § 11 EStG bis zu diesem Tag ausgedehnt wird.
 
Die Finanzverwaltung nahm allerdings wiederum eine Unterausnahme an und wollte in diesem Fall die Verschiebungsregel der AO und damit auch § 11 EStG nicht anwenden, mit der Folge, dass Ausgabe oder Einnahme im tatsächlichen Zu- oder Abflussjahr zu verbuchen gewesen wären. Der BFH hat völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass es keine gesetzliche Grundlage für die angenommene Unterausnahme gibt, und hat den Gleichlauf von hinausgeschobener Fälligkeit nach der AO und der 10-Tage-Regel in §  11 EStG wiederhergestellt (BFH-Urteil vom 27.06.2018 (XR 44/16).

 

4. EuGH kippt europarechtswidrige deutsche Interpretation der Rechnungsadresse.

 

Im Anschluss an ein EuGH-Urteil vom 18.01.2018 (Geissel und Butin, EU: C: 2017: 867) musste der BFH seine restriktive und EU-rechtswidrige Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug im Streitpunkt nun aufgegeben. Der BFH war vormals der Meinung, dass nur eine Rechnungsadressierung an eine Anschrift des Unternehmers, von der aus er eine wirtschaftliche Tätigkeit entfalte, den Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtige. Dass der BFH diese strengen Anforderungen überhaupt aufstellt, ist allein seiner tendenziell finanzamtsfreundlichen Denke geschuldet. Im Streitfall hatte eine Firma an einer Adresse einer Rechtsanwaltskanzlei eine Domiziladresse, die sie mit mehreren anderen Firmen teilte. Die Rechtsanwaltskanzlei hat die Post für die betreffende unternehmerisch tätige Firma entgegengenommen und an die Geschäftsleitung weitergeleitet. Der BFH hat seine Anforderungen jetzt dahingehend europarechtskonform reduziert, dass es für eine Briefkastenadresse nur noch erforderlich ist, dass die an die Briefkastenadresse gerichtete Post den Empfänger zuverlässig erreicht (BFH-Urteil vom 21.06.2018, V R 28/16).

 

5. EuGH lässt Vorsteuerabzug ohne Rechnungsvorlage in Ausnahmefällen zu.

 

Der EuGH hat im Urteil vom  21.11.2018 (Vădan – C-664/16) entschieden, dass der Vorsteuerabzug auch möglich sein kann, wenn die Rechnungen nicht – mehr – vorgelegt werden können. Sowohl der Neutralitätsgrundsatz der Umsatzsteuer und als auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz müsse in allen Fällen beachtet werden. Erforderlich ist allerdings immer, dass der Steuerpflichtige objektive Nachweise beibringen kann, die materiell die Berechtigung zum Vorsteuerabzug in der begehrten Höhe belegen. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG mit der Anweisung der zwingenden Rechnungsvorlage zum Vorsteuerabzug gilt daher unionsrechtskonform nicht ausnahmslos. Trotzdem sollte man sich nicht auf diese unternehmerfreundliche Rechtsprechung verlassen. Man sollte vielmehr alles unternehmen, um alle relevanten Rechnungen mit allen Angaben vom Aussteller zu erhalten und anschließend dafür zu sorgen, dass sie bis zum Ende der Verjährungsfristen sicher aufbewahrt werden.

Fundstelle zum Bericht des Bundesrechnungshofs zu den Prüfungsmehrergebnissen: https://www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/produkte/bemerkungen-jahresberichte/jahresberichte/2018-ergaenzungsband/weitere-einzelplanbezogene-pruefungsergebnisse/allgemeine-finanzverwaltung/2018-bemerkungen-ergaenzungsband-nr-08-unzulaengliche-statistik-vermittelt-falsches-bild-von-den-ergebnissen-der-steuerlichen-betriebspruefung


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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