06/2017

Inhalt:

1. Steuertermine Juni 2017

2. Steuertermine Juli 2017

3. Grenze der Kleinbetragsrechnung steigt auf 250 € brutto – faktisch ohne Rückwirkung

4. Warten auf Godot: Die Einführung einer Wirtschafts-Identifikationsnummer in ferner Zukunft

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

ein Notar übermittelte wie gesetzlich vorgeschrieben der Grunderwerbsteuerstelle des Finanzamts die Abschrift eines Grundstückskaufvertrags, ein Routinevorgang. Der Mitarbeiter des Finanzamts vermisst die Angabe der Wirtschafts-Identifikationsnummern der Vertragsbeteiligten, die die Finanzverwaltung selbst vergibt (wenn es denn soweit ist). An wen wendet sich der eifrige Mitarbeiter des Finanzamts mit der Frage, ob diese Nummern überhaupt schon zugeteilt wurden? An die Suchmaschine seiner Wahl, wobei die Eingabe der einschlägigen Stichworte an erster Stelle zur offiziellen und erschöpfenden Antwort des Bundeszentralamts führt? An die Kollegen oder gar den Vorgesetzen? An die Amtsprüfstelle, die zu solchen Fragen gewöhnlich gut informiert ist? An den Notar?

 

Richtig, an den Notar: Wenn man als Beamter nicht so recht weiter weiß, werden am liebsten die Untertanen mit einem amtlichen Schreiben belästigt. Der Notar wendet sich an die Vertragsschließenden, die wenden sich an ihre Steuerberater, und endlich wird die Antwort mittels Suchmaschine innerhalb von weniger als einer Minute gefunden (Lösung unter Ziffer 4).

 

Soweit die monatliche Posse aus dem Berufsalltag. Wir wünschen Ihnen erholsame Feiertage und allen Urlaubern unter Ihnen schöne Pfingstferien.

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

 

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine Juni 2017

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für April 2017 (mit Dauerfristverlängerung) bzw. für Mai 2017 (ohne Dauerfristverlängerung) und

der Lohnsteueranmeldung Mai 2017:                                                                         12.06.17 (Mo)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 2. Quartal 2017       12.06.17 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                 15.06.17 (Do)

- Abgabe der ZM für Mai 2017 (bei monatlicher Abgabe)                                          26.06.17 (Mo)

 

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine Juli 2017

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2017 (mit Dauerfristverlängerung) oder für Juni 2017 bzw. 2. Quartal 2017 (ohne Dauerfristverlängerung) und

der Lohnsteueranmeldung Juni 2017:                                                                        10.07.17 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                 13.07.17 (Do)

- Abgabe der ZM für Juni 2017 (bei monatlicher Abgabe)                                          25.07.17 (Di)

- Abgabe der ZM für das 2. Quartal 2017 (bei quartalsweiser Abgabe)                      25.07.17 (Di)

 

 

 

3. Grenze der Kleinbetragsrechnung steigt auf 250 € brutto – faktisch ohne Rückwirkung

 

Durch das Bürokratie-Minimalentlastungsgesetz II (Einfügung des Autors) hebt der Gesetzgeber die Grenze für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) von 150 € auf 250 € an. Die Änderung erlangte am 18.05.2017 Gesetzeskraft und tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft. Die Rückwirkung ist allerdings reine Politkosmetik, da sich die Bürger auf die seit langem angekündigte Erleichterung nicht verlassen durften.

 

Nachdem es die beiden Regierungsparteien bis Ende 2016 nicht geschafft hatten, den Regierungsentwurf vom Mai 2016 zu verabschieden, wurde das erste Halbjahr 2017 weiter gerungen und von verschiedenen Seiten in Aussicht gestellt, eine Rückwirkung auf Anfang des Jahres vorzusehen. Juristisch war das Versprechen der Rückwirkung jedoch von vorne herein unhaltbar und daher Humbug, da es einen gerichtsfesten Vertrauensschutz nur in Bezug auf geltende Gesetze gibt, nicht aber in Bezug auf Gesetzesankündigungen von beliebigen Institutionen und Politikern. Diese Verlautbarungen stellten lediglich nicht justiziable politische Beiträge zur Meinungsbildung dar.

 

Bei Kleinbetragsrechnungen ist die Angabe des Leistungsempfängers (also des Rechnungsadressaten) sowie ein gesonderter Ausweis des Umsatzsteuerbetrages entbehrlich (es genügt der Bruttobetrag und die Angabe des Umsatzsteuersatzes). Es ist allerdings darauf zu achten, dass bei Kleinbetragsrechnungen keine nicht erforderlichen Angaben gemacht werden, die nicht zutreffend sind. So ist die Bezeichnung eines falschen Adressaten (z.B. falsche GmbH-Firma oder Fehlen des GmbH-Zusatzes) oder einer falschen Adresse des Unternehmens nach Auffassung der Steuerverwaltung abzugsschädlich, auch wenn der Rechnungsempfänger diese Angaben bei einer Kleinbetragsrechnung überhaupt nicht angegeben muss.

 

Das paradoxe Ergebnis stört das formaljuristische Verständnis des Fiskus überhaupt nicht. Nicht erforderliche und falsche Angaben in einer Kleinbetragsrechnung sollten daher unkenntlich gemacht oder geschwärzt werden, wenn man sich nicht die Mühe machen möchte, beim Rechnungsaussteller eine berichtigte und korrekte Rechnung anzufordern. Ideal wäre es natürlich, wenn die überflüssigen Angaben bei Kleinbetragsrechnungen vom Rechnungsaussteller automatisch unterdrückt würden, was aber wegen starrer Softwarevorgaben meist nicht möglich ist.

 

 
4. Warten auf Godot: Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer in ferner Zukunft

 

Der Finanzverwaltung wurde in einer Änderung der Abgabenordnung von 2003 (!) aufgegeben, eine Wirtschafts-Identifikationsnummer einmalig an alle Kapitalgesellschaften, andere juristische Personen, Personengesellschaften und allgemein wirtschaftlich tätig natürliche Personen zu vergeben. Sie ist das Pendant zur persönlichen Steueridentifikationsnummer. Sie ist erforderlich, um die Steuerüberwachung zu trimmen und den Austausch von relevanten Daten zu automatisieren.

 

Die Einführung sollte planmäßig vor 13 Jahren über die Bühne gegangen sein, doch sind technische Probleme, wie bei Großprojekten üblich, aufgetreten, so dass derzeit wie beim Berliner Flughafen noch kein Einführungsdatum feststeht. Allerdings schreiben zwischenzeitlich bereits in Kraft getretene Gesetze vor, die Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben, so z.B. z.B. § 20 Grunderwerbsteuergesetz für die notarielle Veräußerungsanzeige an das Finanzamt oder § 5 Abs. 1 Nr. 6 Telemediengesetz für das Impressum von Webseiten.

 

Warum verpflichtet nun das GrEStG seit 2009 (!) eigentlich die Notare zur Angabe einer Wirtschafts-IdNr. in, die es zum Zeitpunkt des Gesetzverkündung überhaupt noch nicht gab (und so eifrige aber kenntnisarme Mitarbeiter der Finanzverwaltung zu überflüssigen Anfragen anregt)? Dazu das BMF: „Diese Angabe zur Vermeidung steter Gesetzesänderung ist bereits im Vorgriff auf die zu erwartende Rechtsverordnung aufgenommen worden.“ (BMF-Schreiben vom 30. 03. 2011). Sprich: lieber sinnlose Gesetze erlassen als jahrelang auf notwendige Gesetzesanpassungen zu warten (siehe Ziffer 3).

 

Quellen:

www.bzst.de/DE/Steuern_National/Wirtschafts_Identifikationsnummer/Wirtschafts_Identifikationsnummer_node.html

blog.handelsblatt.com/steuerboard/2013/02/13/die-einfuhrung-der-wirtschafts-identifikationsnummer-oder-warten-auf-godot/


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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