06/2016

Inhalt:

1. Steuertermine Juni 2016

2. Steuertermine Juli 2016

3. Zwei BFH-Urteil zur Umsatzsteuer bei Geschäftsfahrzeugen bestätigen unsere Auffassung

4. Steuerunterlagen für 2015 werden gerne früher als später entgegengenommen

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

Aufgabe der Steuerberater ist unter anderem, in rechtlichen Zweifelsfällen im Sinne der Mandanten zu verfahren. Und davon finden sich im Steuerrecht mehr als genug. Erst wenn das höchste deutsche Finanzgericht – wie meist – im Sinne der Finanzverwaltung entscheidet, muss die Handhabung angepasst werden. Manchmal ist es aber auch umgekehrt, wie in den anschließend kurz besprochenen zwei BFH-Urteilen mit erheblicher Praxisrelevanz. Und gehört zu den schöneren Momenten im Berufsleben, in Urteilen wie diesen die eigene Auffassung bestätigt zu sehen.

 

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

 

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine Juni 2016

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für April 2016 (mit Dauerfristverlängerung) bzw. für Mai 2016 (ohne Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Mai 2016:                                                                       10.06.16 (Fr)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 2. Qu. 2016             10.06.16 (Fr)

  (Achtung Freitagsfalle, Überweisung bereits heute am 09.06.2016 veranlassen!

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                 13.06.16 (Mo)

- Abgabe der ZM für Mai 2016 (bei monatlicher Abgabe)                                          27.06.16 (Mo)

 

 
2. Abgabe- und Zahlungstermine Juli 2016

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2016 (mit Dauerfristverlängerung) bzw. für Juni 2016 (ohne Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Juni 2016:                                                                      11.07.16 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                 14.07.16 (Mi)

- Abgabe der ZM für Juni 2016 (bei monatlicher Abgabe)                                          25.07.16 (Mo)

- Abgabe der ZM für das 2. Quartal 2016 (bei quartalsweiser Abgabe)                      25.07.16 (Mo)

 

 

3. Zwei BFH-Urteile zur Umsatzsteuer bei der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen bestätigen unsere Auffassung

 

Gesellschafter-Geschäftsführer, die den privaten Anteil der Nutzung ihres Firmenfahrzeugs nicht anhand eines Fahrtenbuchs ermitteln, müssen pro Monat pauschal 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs als Sachbezug – in der Regel im Rahmen der Gehaltsabrechnung – versteuern. Bei Arbeitnehmern können laut einem BMF-Schreiben für die Berechnung der Umsatzsteuer, die auf dem Sachbezug lastet, vereinfacht ausgedrückt 20 % vom Bruttolistenpreis abgezogen werden.  Die Finanzverwaltung machte allerdings von dieser Grundregel für Gesellschafter-Geschäftsführer eine Ausnahme. Da mich die verschwurbelte Argumentation im BMF-Schreiben von Anfang an nicht überzeugt hat, habe ich in den Umsatzsteuererklärungen der von uns betreuten Gesellschafter-Geschäftsführer beim Kfz-Eigenverbrauch stets die Kürzung um 20 % berücksichtigt, was in keinem Fall beanstandet wurde.

 

Der BFH hat sich nun mit erfreulicher Klarheit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung ausgesprochen: Die Richter haben einleuchtender Begründung die unbedingt einzuhaltende Gleichstellung mit regulären Arbeitnehmern angenommen. Die Vergünstigung mit dem 20 % Abzug wird sogar dann zugestanden, wenn die private Nutzung des Fahrzeugs auf das Gesellschaftsverhältnis zurückzuführen ist. Dies ist der Fall, wenn im Geschäftsführervertrag, wie im Sachverhalt, nur die Gestellung eines Mittelklassefahrzeugs eingeräumt wird, der Gesellschafter-Geschäftsführer sich hingegen ein Fahrzeug der Oberklasse genehmigt (BFH-Urteil vom 05.06.2014, XI R 2/12).

 

Im besagten BMF-Schreiben hat sich die Finanzverwaltung auch dafür ausgesprochen, dass der Sachbezug im Hinblick auf die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit einem Geschäftsfahrzeug (so genannte 0,03 % Regel) der Umsatzsteuer unterliegt, da diese Fahrten dem privaten Bereich zuzuordnen sind. Auch diese Abweichung von der Regel habe ich von Anfang an abgelehnt und in keinem Fall in einer Umsatzsteuererklärung berücksichtigt.

 

Im Urteil vom 05.06.2014, XI R 36/12 bestätigt nun der BFH mit Berufung auf die klaren Vorgaben des EU-Rechts meine Auffassung: Benutzt ein Gesellschafter-Geschäftsführer den Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, so liegen die Zwecke der Fahrt eben nicht außerhalb des Unternehmens sondern gerade innerhalb. Zweck der Fahrten ist, umsatzsteuerlich gesehen, die Führung des Unternehmens, auch wenn es sich als Körperschaft um ein eigenständiges Steuersubjekt handelt. Damit können die Fahrten von der Wohnung zu den Geschäftsräumen nicht als unentgeltliche Wertabgaben behandelt werden und eine Umsatzbesteuerung kommt weder nach einem pauschalen Ansatz noch anhand einer Fahrtenbuch-Kostenermittlung in Frage.

 

 
4. Steuerunterlagen für 2015 werden gerne lieber früher als später entgegengenommen

 

Auf die verschärfte Praxis der Finanzämter bei den Verspätungszuschlägen habe ich schon wiederholt hingewiesen. Das sicherste Mittel dagegen: Versorgen Sie uns mit Ihren Steuerunterlagen 2015 gerne ab sofort – spätestens aber bis 31.08.2016. Dann garantieren wir Ihnen eine schnelle Bearbeitung innerhalb von höchstens 4 Wochen. Je länger Sie die Abgabe ab September 2016 hinausschieben, desto länger werden bei uns gegen Ende des Jahres – und zwar ganz einfach wegen Arbeitsüberlastung – leider die Bearbeitungszeiten.

 


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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