06/2015

Inhalt:

1. Steuertermine Juni 2015

2. Bundesregierung wagt einen weiteren ganz kleinen Versuch, Bürokratie abzubauen

3. GmbH-Gesellschafter: doppelter Nachteil bei zinspflichtigen Darlehen an ihre GmbH

4. Steuerunterlagen für 2014 werden gerne lieber früher als später entgegengenommen

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

so macht man Politik, man schmückt laufend neue Gesetze mit den Schlagworten wie Entbürokratisierung, Steuerentlastung usw. und hinter der Potemkin’schen Fassade verbirgt sich lediglich ein minimalistischer Vorteil für die Steuerbürger, so auch der neueste Gesetzentwurf zur „Entlastung der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratieauflagen”.

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

1. Abgabe- und Zahlungstermine Juni 2015

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für April 2015 (mit Dauerfristverlängerung) bzw. für Mai 2015 (ohne Dauerfristverlängerung)

  der Lohnsteueranmeldung Mai 2015:                                                              10.06.15 (Mi)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf Finanzamtskonto):                                    15.06.15 (Mo)

- Abgabe der ZM für Mai 2015 (bei monatlicher Abgabe)                                     25.06.15 (Do)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 2. Qu. 2015            10.06.15 (Mi)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf Finanzamtskonto):                                    15.06.15 (Mo)

 

 

2. Bundesregierung wagt einen weiteren ganz kleinen Versuch, Bürokratie abzubauen

 

Der Bundestag hat einen Gesetzentwurf zur Entlastung der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratieauflagen verabschiedet, der derzeit dem Bundesrat zur Zustimmung vorliegt. Dessen Zustimmung gilt als sicher, da die Änderungen eher marginal sind. Im Bereich des Bilanz- und Steuerrechts sieht der Entwurf vier Maßnahmen vor, von denen allerdings nur zwei den Namen verdienen, unter dem Sie angepriesen werden und nur eine für unsere Mandanten relevant ist, weshalb wir sie kurz vorstellen.

 

Die Größengrenzen für die steuerrechtliche Buchführungspflicht in § 141 AO  werden noch für das Jahr 2015 angehoben, beim Gewinn von 50.000,00 € auf 60.000,00 € und beim Umsatz von 500.000,00 € auf 600.000, 00 €.

 

Da die Bilanzierungspflicht immer erst für das Folgejahr angeordnet werden kann, werden also schon 2015 keine Anordnungen für die alten Grenzwerte getroffen werden können, so dass frühestens 2016 mit der Bilanzierung begonnen werden muss, wenn die neuen Schwellwerte in 2014 überschritten wurden (sofern das Finanzamt davon noch in 2015 erfährt).

 

Wer schon der Bilanzierungspflicht unterfiel, aber 2015 bereits die höheren Schwellwerte nicht mehr erreicht, kann dann ab 2015 wieder zur Einnahmeüberschussrechnung übergehen. Für Dienstleistungsunternehmen ohne nennenswerte Außenstände ist jedoch die Beibehaltung der Bilanzierung u.U. aus einem anderen Grund vorteilhaft. Während der Investitionsabzugsbetrag für Einnahmeüberschussrechner schon ab 100.000,00 € Überschuss ausgeschlossen ist, ist bei bilanzierenden Unternehmen erst ein Eigenkapital von über 254.000,00 € schädlich. Diese Höhe erreichen nur langfristig thesaurierende Unternehmen.

 

Die weiteren Maßnahmen sind: Die Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte nach § 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG von € 62 auf € 68 angehoben, was die Einführung des Mindestlohns bedingt und nichts mit Bürokratieentlastung zu tun hat. Ferner wird das Faktorverfahren beim Lohnsteuerabzug vereinfacht, wobei dieses Verfahren so kompliziert ist, dass Vereinfachungen kaum ins Gewicht fallen. Der letzte Entbürokratisierungsschnitt setzt an der bislang jährlichen Informationspflicht von Kirchensteuerabzugsverpflichteten nach § 51a EStG an (vor allem Kreditinstitute). Sie soll durch eine einmalige und gezielt individuelle Information während des gesamten Bestehens der Geschäftsbeziehung ersetzt werden.

 

3. GmbH-Gesellschafter: doppelter Nachteil bei zinspflichtigen Darlehen an ihre GmbH

 

GmbH-Gesellschafter, die ein zinspflichtiges Darlehen an ihre GmbH ausreichen, sind steuerlich beim Zufluss der Kapitalerträge doppelt benachteiligt: Es wird sowohl der Abgeltungssteuersatz von 25 % verwehrt (was im Rahmen der Gesetzessystematik noch nachvollziehbar erscheint), darüber hinaus wird ihnen in Bezug auf diese Kapitalerträge auch der Sparerfreibetrag verwehrt. Letztere Regelung erscheint völlig willkürlich und verstößt gegen § 3 GG. Es muss Steuerbürgern freistehen, ob sie ihr Privatkapital an fremde Dritte zur Erzielung von Zinseinkünften überlassen oder ihrer GmbH. Mit Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 49/14 legen wir für unsere Mandanten in allen einschlägigen Fällen Einspruch ein und beantragen, das Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung des BFH ruhen zu lassen.

 

 

4. Steuerunterlagen für 2014 werden gerne lieber früher als später entgegengenommen

 

Für die steuerberatenden Berufe ist jetzt die stade Zeit angebrochen. Viele unserer Mandanten freuen sich, dass Sie den Steuerkram 2014 nicht schon – wie alle anderen ohne Steuerbeistand – bis 31.05.2015 erledigen mussten und genießen dieses Privileg jetzt auch ausgiebig. Allerdings bietet diese kurze Zeitspanne (bis erfahrungsgemäß Anfang Juli) für uns keinen Grund, die Füße auf den Schreibtisch zu legen und erst mal abzuwarten sondern gibt uns Anlass zum eindringlichen Appell:

 

Bitte versorgen Sie uns so bald als möglich mit den Unterlagen zu Ihrer Steuererklärung 2014!

 

Was wir in den nächsten drei Monaten nicht abarbeiten können, dafür werden wir ab September bis zum Jahresende 2015 und darüberhinaus bitter büßen. Und das wollen Sie doch nicht, oder?


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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