05/2019

1. Steuertermine Mai 2019

2. Steuertermine Juni 2019

3. Nachzahlungszinsen ab 2012: Finanzverwaltung setzt nun die Vollziehung aus

4. Nächste Bastion der Hochzinsphase fällt: 5,5 % Abzinsung unverzinslicher Darlehen

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

drei steuerrechtliche Anachronismen aus der Hochzinsphase verteidigt der Bundesfinanzminister im Verein mit den konservativen Finanzgerichten seit Jahren zäh: die Nachzahlungszinsen in Höhe von 6 %, die alljährlich vorzunehmende gewinnerhöhende Abzinsung um 5,5 % von unverzinslichen Darlehen nur (!) beim Schuldner und die Annahme einer 6-prozentigen Verzinsung fiktiver Vermögensanlagen für die Bewertung von Pensionslasten. Während die erste Bastion nun 2018 rückwirkend in das Jahr 2012 bereits vollständig geschleift wurde, setzt das sehr fortschrittliche Finanzgericht Hamburg nun zum Sturm auf die nächste Bollwerk an, die auch aus anderen Gründen systemwidrige Diskontierung um 5,5 % pro Jahr zinsloser Geldschulden.

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine Mai 2019

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für April 2019 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für März 2019 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung April 2019:                                                                 10.05.19 (Fr)

Achtung Freitagsfalle! Überweisung bereits am Donnerstag den 09.05.2019 veranlassen.

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                              14.05.19 (Mo)

- Gewerbesteuervorauszahlung 2. Quartal 2019:                                                   15.05.19 (Mi)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                           20.05.19 (Mo)

- Abgabe der ZM für April 2019 (bei monatlicher Abgabe)                                     27.05.19 (Mo)

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine Juni 2019

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2019 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für April 2019 (mit Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung Mai 2019:                                                                   11.06.19 (Di)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 2. Quartal 2019     11.06.19 (Di)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                              14.06.19 (Do)

- Abgabe der ZM für Mai 2019 (bei monatlicher Abgabe)                                      25.06.19 (Di)

 

3. Nachzahlungszinsen ab 2012: Finanzverwaltung setzt nun die Vollziehung aus

Die Finanzverwaltung gewährt nunmehr auch Aussetzung der Vollziehung auf Zinsfestsetzungen ab dem Jahr 2012 (BMF-Schreiben vom 14.12.2018, IV A 3 – S 0465/18/10005 – 01). Wir werden für unsere Mandanten ab sofort zusätzlich Aussetzung der Vollziehung beantragen. Selbst wenn, wie zu erwarten ist, eine gesetzeskonforme Regelung rückwirkend mit etwa 3 % Nachzahlungszinsen Gesetzeskraft erlangt, dürfen auf den Differenzbetrag keine Aussetzungszinsen erhoben werden. Auf steuerliche Nebenleistungen wie Zinsen fallen im Fall nicht rechtzeitiger Entrichtung keine steuerlichen Nebenleistungen wie Zinsen an.

 

4. Nächste Bastion der Hochzinsphase fällt: 5,5 % Abzinsung unverzinslicher Darlehen

Mit Beschluss vom 31.01.2019 (2 V 112/18) hat das Finanzgericht Hamburg im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Anwendung der Abzinsung von unverzinslichen Darlehensschulden gestoppt. Die Abzinsung um 5,5 % angeordnet in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG pro Jahr soll dem Umstand Rechnung tragen, dass Geldleistungsverpflichtungen angeblich weniger belastend sind, wenn sie unverzinst sind. Diese Annahme ist systemwidrig, verstößt gegen Denkgesetze und besteuert Scheingewinne: Unverzinsliche Darlehen entlasten im Vergleich zu verzinslichen Schulden allein bereits dadurch, dass darauf keine Zinsleistungen zu entrichten sind, die bei Verzinslichkeit als Betriebsausgaben anfielen und die Liquidität mindern bzw. die Schulden weiter erhöhen.

Verflüchtig der Gesetzgeber unverzinsliche Verbindlichkeiten jährlich um 5,5 % auf, obwohl sie zivilrechtlich in voller Höhe fortbestehen, so sind sie nach 20 Jahren völlig verschwunden, eine absurde Konsequenz einer verfehlten Steuervorschrift. Leider bemängelt das Finanzgericht Hamburg nicht die Scheingewinnbesteuerung der Vorschrift, sondern stößt sich lediglich an der Höhe des angeordneten Diskontsatzes von 5,5 %.

Man darf gespannt sein, wann das letzte Relikt aus der Hochzinsphase der Bundesrepublik bröckelt: Bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen geht der Gesetzgeber verkörpert in § 6a EStG immer noch davon aus, dass sich fiktiv angesammelte Geldanlagen (zur Bedienung der späteren Pensionszahlungen) jährlich mit 6 % rentieren – seit über einem Jahrzehnt eine völlig irreale Annahme. Damit werden die Pensionsbelastungen aus fiskalischen Gründen (sonst würden die zulässigen steuermindernden Rückstellungen in die Höhe schnellen) krass unterbewertet. Dies wird immer dann aufgedeckt, wenn die zu niedrigen Werte für Pensionsrückstellungen in der Bilanz durch reale und viel höhere Verpflichtungen gegenüber Versicherungsunternehmen ersetzt werden sollen, beispielsweise beim Verkauf von lastenfreien GmbH-Anteilen oder der Liquidation einer Gesellschaft: Die Deckungslücke beträgt in der Regel mehr als 50 % des angenommenen bilanzierten Wertes, in Einzelfällen sogar weit darüber.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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