05/2018

1. Steuertermine Mai 2018

2. Steuertermine Juni 2018

3. Crashkurs DSGVO: Zehn Fragen und Antworten zur Datenschutzgrundverordnung

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

und schon wieder! Ganze vier Monate nach dem Jahreswechsel hat die Finanzverwaltung noch nicht einmal angekündigt, zu welchem Zeitpunkt sie die Vorgaben für die Programmersteller in Bezug auf die elektronischen Ertragssteuererklärungen der Körperschaften zur Verfügung stellt. Eine derart pflichtvergessene Finanzverwaltung hat m.E. jedes Recht verwirkt, Zwangsgelder anzudrohen, solange deren Erklärungsfristen weniger als 4 Monate überschritten sind. Warum sollte der Fiskus von seinen Bürgern ein Verhalten erzwingen dürfen, zu dem seine ausführenden Organe selbst nicht in der Lage sind? Aber in Regierung und Verwaltung wird wie schon zu Caesars Zeiten ein krudes Selbstverständnis gehegt und gepflegt; quot licet Jovi non licet bovi!

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine Mai 2018

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für April 2018 (ohne Dauerfristverlängerung) oder

für März 2018 bzw. 1. Quartal 2018 (mit Dauerfristverlängerung) und

der Lohnsteueranmeldung April 2018:                                                                                 11.05.18 (Fr)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                             14.05.18 (Mo) Achtung Freitagsfalle! Überweisung diesmal bereits ausnahmsweise am Mittwoch

den 09.05.2018 veranlassen, weil der Donnerstag ein Feiertag, Christi Himmelfahrt, ist.

- Gewerbesteuervorauszahlung 2. Quartal 2018:                                                                15.05.18 (Di)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                                        18.05.18 (Fr)

- Abgabe der ZM für April 2018 (bei monatlicher Abgabe)                                                     25.05.18 (Fr)

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine Juni 2018

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2018 (ohne Dauerfristverlängerung) oder

für April 2018 (mit Dauerfristverlängerung) und

der Lohnsteueranmeldung Mai 2018:                                                                                  11.06.18 (Mo)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 2. Quartal 2018                  11.06.18 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                            14.06.18 (Do)

- Abgabe der ZM für Mai 2018 (bei monatlicher Abgabe)                                                     25.06.18 (Mo)

 

3. Crashkurs DSGVO: Zehn Fragen und Antworten zur Datenschutzgrundverordnung

 

Am 25.05.2018 endet die zweijährige Übergangsfrist der DSGVO: Bis zu diesem Datum müssen die datenverarbeitenden Unternehmen die Vorschriften der DSGVO im Betrieb umgesetzt haben. Da fast jeder Unternehmer personenbezogene Daten verarbeitet, habe ich anhand der zehn wichtigsten Fragen und Antworten einen DSGVO-Crashkurs für Sie zusammengestellt. Die wichtigste Botschaft ist, das darf ich vorwegnehmen: Wenn Sie Daten nur im Zusammenhang mit der regulären Vertragsdurchführung mit Ihren Kunden erheben und ausschließlich selbst, also ohne Dritte einzuschalten, verarbeiten, dann ändert sich für Sie nur wenig.

Das gilt leider schon nicht mehr für die Arbeitgeber unter Ihnen: die Personendaten Ihrer Arbeitnehmer lassen Sie durch unsere Kanzlei verarbeiten, so dass erstens eine Auftragsda-tenverarbeitung vorliegt und zweitens dazu eine gesonderte Einwilligung der Arbeitnehmer zur externen Verarbeitung ihrer Personendaten eingeholt werden muss. Sie erhalten dazu noch eine Mustereinwilligung, die für die Bestandsverträge nachgeholt und in jeden neuen Arbeitsvertrag als zusätzliche Klausel aufgenommen werden sollte.

Dass ich als Rechtsanwalt strafbewehrt (§ 203 StGB) dem Berufsgeheimnis unterliege, ignoriert die DSGVO schlichtweg. Sie sieht keinerlei Bereichsausnahmen vor – auch nicht für Kleinstunternehmen. Ein typisches Bürokratiemonster aus Brüssel, das zwar auf die Riesendatenkraken Facebook, Google & Co. zugeschnitten ist, im Ergebnis aber alle Unternehmer laufend in die Pflicht nimmt.

Zum Beispiel reicht nach der DSGVO der von Ihnen unterzeichnete übersichtliche Zweizeiler zur steuerlichen Vertretung im Zusammenspiel mit den umfangreichen gesetzlichen Regelungen insbesondere der Berufshaftung nicht mehr aus. Ich lehne zwar aus nachvollziehbaren Gründen und in Ihrem Interesse eine Auftragsdatenverarbeitung generell ab und würde sie gerne vollkommen vermeiden. Es ist aber mit dem von mir verwendeten Programm der DATEV technisch nicht möglich, die Arbeitnehmerdaten ausschließlich intern auf unserem Server zu verarbeiten und direkt an die staatlichen und öffentlichen Stellen weiterzuleiten.

Alle Arbeitgeber unter Ihnen erhalten daher in den nächsten beiden Wochen einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung, da die Arbeitnehmerdaten von uns in Ihrem Auftrag verarbeitet und in dem von uns genutzten Gehaltsabrechnungsprogramm über das DATEV-Rechenzentrum an die zuständigen Einzugsstellen weitergeleitet werden.

Die Erklärungs- und Abschlussdaten an die Finanzämter und den Bundesanzeiger werden zwar über das DATEV-Rechenzentrum übermittelt (mit Ausnahme der Umsatzsteuervoranmeldungen, die wir direkt aus dem Buchungsprogramm in ELSTER einspeisen können). Da es sich aber nicht um Daten von Dritten und zusätzlich nur um eine Übermittlung, die gesetzlich vorgeschrieben ist, handelt, sehe ich zu diesem Punkt von einer schriftlichen Vereinbarung mit unseren Mandanten ab.

Davon abgesehen können Sie versichert sein, dass wir Ihre Daten ausschließlich auf dem mehrfach gesicherten Server in der Kanzlei verarbeiten und dort für die Zeitdauer der ge-setzlichen Aufbewahrungspflicht speichern und anschließend löschen.

Ein letzter Punkt erscheint mir noch wichtig: die Erstellung eines Verarbeitungsverzeichnisses gem. Art. 30 DSGVO: Bei regelmäßiger Verarbeitung personenbezogener Daten ist das Verarbeitungsverzeichnis nämlich auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Dann kann das Verzeichnis zwar immer noch erstellt werden, um Sanktionen wie empfindliche Bußgelder zu vermeiden. Ich empfehle allerdings nachdrücklich, dieses Verarbeitungsverzeichnis zumindest in groben Zügen bereits jetzt zu erstellen, und zwar immer dann, wenn Kundendaten regelmäßig verarbeitet werden. Jeder Unternehmer sollte sich im Klaren darüber sein, welche personenbezogenen Daten er zu welchen Zwecken verarbeitet oder verarbeiten lässt und insbesondere ob er oder sein gfs. eingeschalteter Dienstleister den hohen Sicherheitsanforderungen, die m.E. berechtigter Weise an Datenverarbeitungsprozesse gestellt werden, wirklich in allen Punkten gerecht werden (s.a. Antwort10 im Crashkurs)


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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