05/2017

Inhalt:

1. Steuertermine Mai 2017

2. Steuertermine Juni 2017

3. BFH: Abgabeaufforderung des FA ohne individuelle Begründung bleibt ohne Rechtswirkung

4. Hamburger Unternehmer kippen Wucherbeiträge der IHK ohne Gerichte in Eigenregie

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

die Finanzverwaltung plant, für Steuerberater die Möglichkeit der Abgabe der komprimierten Steuererklärung abzuschaffen. Das ist nur konsequent, weil diese Art der Steuererklärung für selbsterklärende Steuerbürger konzipiert wurde, die Umsetzung dann aber reichlich umständlich und in Details sogar irreführend ausgefallen ist. Viele Steuerberater hatten allerdings vor über 10 Jahren auf diese unausgereifte Art der elektronischen Steuererklärung umgesattelt. Sie werden demnächst von der Finanzverwaltung mit den Vorteilen der authentifizierten Steuererklärung beglückt, die unsere Kanzlei bereits ab Einführung verwendet hat. Ankündigen darf ich auf diesem Wege, dass ich mich vom 17. bis einschließlich 29. Mai 2017 im Urlaub befinde.

Ein schönes verlängertes Wochenende mit dem Maifeiertag wünscht Ihnen

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

 

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine Mai 2017

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2017 bzw. 1. Quartal 2017 (mit Dauerfristverlängerung) bzw. für April 2017 (ohne Dauerfristverlängerung) und

der Lohnsteueranmeldung April 2017:                                                                       10.05.17 (Mi)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                 15.05.17 (Mo)

- Fälligkeit der Gewerbesteuervorauszahlung 2. Quartal 2017:                                 15.05.17 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem kommunalen Konto):                              18.05.17 (Do)

- Abgabe der ZM für April 2017 (bei monatlicher Abgabe)                                        25.05.17 (Do)

 

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine Juni 2017

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für April 2017 (mit Dauerfristverlängerung) bzw. für Mai 2017 (ohne Dauerfristverlängerung) und

der Lohnsteueranmeldung Mai 2017:                                                                         12.06.17 (Mo)

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 2. Quartal 2017       12.06.17 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                 15.06.17 (Do)

- Abgabe der ZM für Mai 2017 (bei monatlicher Abgabe)                                          26.06.17 (Mo)

 

 

3. BFH: Abgabeaufforderung des FA ohne individuelle Begründung ist ohne Rechtswirkung

 

Es gibt sie noch, die guten Urteile des BFH. Schon vielfach von mir beklagt: aufgrund mangelnder Arbeitsauslastung in den Finanzämtern fordern immer mehr Sachbearbeiter immer früher im Laufe des Folgejahre die Steuererklärungen an. Sie bedienen sich dabei Standardschreiben, in denen formularmäßig auf die Belange der Steuerverwaltung abgestellt wird, etwa „weil die vorzeitige Veranlagung „im Interesse“ einer ordnungsgemäßen Durchführung des Besteuerungsverfahrens sei. Weil viele Steuerbürger auf diese Aufforderungen nicht fristgerecht reagiert haben (was nach langjähriger Praxis in Bayern keine Folgen nach sich zog), sind die Finanzämter – in Bayern ebenfalls seit 2016 – dazu übergegangen, nach Ablauf der gesetzten Frist noch im laufenden Abgabezeitraum Schätzbescheide zu erlassen. Begleitet werden die Schätzbescheide von teilweise saftigen Verspätungszuschlägen.

 

Die Verspätungszuschläge müssen allerdings auf Antrag auf 0 € herabgesetzt werden. So schreibt es ein aktuelles Urteil des BFH einem solchen Fall vor, in dem um einen Verspätungszuschlag von 880 € gestritten wurde. Das verwaltungsfreundliche FG hat die Klage noch abgeschmettert, allein der BFH hatte ein Einsehen. Er fordert klipp und klar, dass das Finanzamt genau und auf den Einzelfall bezogen begründen muss, wenn es eine Steuererklärung vor der allgemeinen Abgabefrist für Steuerberater anfordert. Der BFH hat auch ausgeschlossen, dass das Finanzamt die Begründung für die vorzeitige Anforderung nachschieben werden kann. Leidet die anfängliche Abgabeaufforderung unter einem Begründungsmangel, so löst dies keine Tätigkeitspflicht von Seiten des Steuerpflichtigen und ihrer Berater aus. Deshalb kann auch kein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, wenn die Steuererklärung noch vor dem 31.12. des Folgejahres abgegeben wird (<link https: juris.bundesfinanzhof.de cgi-bin rechtsprechung>BFH-Urteil vom 17.01.2017, VIII R 52/14; veröffentlicht am 26.4.2017).

 

Allerdings zeugt auch dieses Urteil von der Linientreue der BFH-Richter: Sie dämmen stets nur extreme Auswüchse beim Eingriff der Finanzverwaltung in die Bürgerrechte ein. 80 % bis 90 % der BFH-Urteile sind konsequent verwaltungsfreundlich. Im Steuerbereich kann von einem echten Rechtsschutz in Deutschland nicht ernsthaft die Rede sein.

 

 

4. Hamburger Unternehmer kippen Wucherbeiträge der IHK ohne Gerichte in Eigenregie
 

In Hamburg hat man schon immer besonderen Wert darauf gelegt, zu prüfen, wofür man sein mühsam verdientes Geld ausgibt. Jüngste Frucht hanseatischen Nützlichkeitsdenkens ist das Bündnis „Die Kammer sind wir“, das binnen kurzem die Mehrheit in der Kammerversammlung mit der Forderung erobert hat, auf eine freiwillige Beitragszahlung durch die IHK-Mitglieder umzustellen. In den gewählten Organen der IHKs verfügen die Vertreter großer Unternehmen über satte Mehrheiten und bestimmen die politische Willensbildung ganz im ihrem Sinne. Von den völlig übersetzten Mindestbeiträge ab 150 € pro Jahr von Abertausende von kleinen und kleinsten Unternehmen sparen sich die IHKs nur reich. Die hiesige IHK verfügt deshalb über riesige Rücklagen, deren künftige Verwendung völlig unklar ist. Den kleinen Unternehmen bietet die Lobbyarbeit der IHK nur wenige Vorteile, dafür dürfen sie einen aufgeblähten Apparat mitfinanzieren, der sich ständig und vom Gesetzgeber unterstützt neue und überflüssige Aufgabenbereiche anheischig macht.

 

Trotzdem hält der Gesetzgeber an Zwangsmitgliedschaft und Zwangsgebühr fest, obwohl sie im Grunde genommen nur dort berechtigt ist, wo die Kammern hoheitliche Aufgaben übernehmen, beispielsweise der gesamte Bereich Ausbildung im dualen System. Man kann nur hoffen, dass auch im südbayerischen Raum die Hamburger Initiative Nachahmer findet und die Mehrheit in der Kammerversammlung erobert. In den Wahlversprechen der Vertreter zur letzten Kammerwahl hatte allerdings kein einziger diese politische Zielsetzung erwähnt. Kein Wunder: alle Vertreter entstammen mittelgroßen und großen Firmen, die von der gigantischen Beitragsumwälzung profitieren, die Ende der Neunziger zugunsten der großen Firmen und zulasten der kleinen Firmen (aus Anlass eines Gerichtsurteils!) eingeführt wurde.

 

Alle Rechte bei Rechtsanwalt Peter Eller, München (29.04.2017)


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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