05/2015

Inhalt:

1. Steuertermine Mai 2015

2. Vollmachtsdatenbank des FA: So autorisieren Mandanten den Datenabruf ihrer Berater

3. Interna: Übernahme von Sabrina Fastus als Steuerfachangestellte

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

die Finanzverwaltung sah die Zunft der Steuerberater seit jeher als Zuarbeiter an, die klaglos die Fron des Ausfüllens einer ins unendliche wachsenden Zahl von Formularen zu leisten hat, für die sie schließlich gutes Geld vom Mandanten erhält. Seit einem Jahrzehnt reicht den Steuerbehörden die Hausmannskost, die die Hintersassen bislang pflichtschuldigst beim Fiskus ablieferten, nicht mehr aus: es werden nur noch gebratene Tauben in Form elektronischer Daten angenommen, so dass der viel beschäftigte Beamte nur noch aufs Knöpfchen drücken muss, alles andere wird gesetzlich legitimiert verschmäht. Ein ganzer Berufsstand wurde so zu Datentypisten für das Finanzamt degradiert, ohne dass er oder seine Verbände und Lobbyisten auch nur in irgendeiner wahrnehmbaren Form protestiert hätten. Immerhin haben die Berufsvertreter im vergangenen Jahr erreicht, dass die elektronische Einbahnstraße in einigen wenigen Hinsichten auch in Gegenrichtung befahren werden darf. Bevor es im Einzelfall dazu kommt, hat die Bürokratie ein – wie könnte es auch anders sein  – besonders umständliches Autorisierungsverfahren ausheckt, das Thema dieses Rundbriefs ist.

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

1. Abgabe- und Zahlungstermine Mai 2015

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2015 bzw. das erste Quartal 2015 (mit Dauerfristverlängerung) bzw. für April 2015 (ohne Dauerfristverlängerung)

  der Lohnsteueranmeldung April 2015:                                                               11.05.15 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf Finanzamtskonto):                                      14.05.15 (Do)

- Fälligkeit der Gewerbesteuervorauszahlung 2. Quartal 2015:                               15.05.15 (Fr)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem kommunalen Konto):                           18.05.15 (Mo)

(Achtung Freitagsfalle, Überweisung bereits am Mittwoch den 13.05.2015 veranlassen!)

- Abgabe der ZM für April 2015 (bei monatlicher Abgabe)                                     25.05.15 (Mo)

 

 

2. Vollmachtsdatenbank: So autorisieren Mandanten den Datenabruf ihrer Berater

 

Im Rahmen einer neuen Dienstleistung der Finanzbehörden, die vereinfacht unter dem Schlagwort Vollmachtsdatenbank geführt wird, können elektronische Daten, die dem Finanzamt von verschiedenen Institutionen bis zum 28. Februar des Folgejahres übermittelt werden müssen, in die Programme der Steuerberater importiert werden.

 

Im Prinzip könnte der Abruf der elektronischen Daten des Finanzamt so einfach ausgestaltet werden wie bei der Vollmacht zur Steuerkontoabfrage, mit der wir alle Mandanten bereits behelligt haben. Die Vorgehensweise bei der Vollmachtsdatenbank ist aber viel komplizierter, weil es diesmal in erster Linie darum geht, den Zeitaufwand der Finanzverwaltung zu minimieren.

 

Stufe 1: Wir werden in den nächsten Wochen alle Mandanten bitten, uns in Bezug auf den Datenzugriff beim Finanzamt eine spezielle Vollmacht zu auszustellen. Werden auf dem Formular Einschränkungen gemacht, ist der Abruf durch uns nicht zulässig.

 

Stufe 2: Die Daten aus den unterzeichneten Originaldokumenten, die nicht an die Behörde gelangen, werden von uns manuell in die Datenbank der Finanzbehörden eingegeben.

 

Stufe 3: Das Finanzamt schreibt alle Vollmachtgeber an, dass sie der Datenübermittlung innerhalb eines Monats widersprechen können. Dies deshalb, weil der Finanzbehörde – im Gegensatz zum Verfahren zur Steuerkontovollmacht – keine unterschriebene Vollmacht vorliegt.

 

Stufe 4: Wird bei der Finanzbehörde Widerspruch nicht rechtzeitig erhoben, behandelt die Behörde die Vollmacht zur Übermittlung der Steuerdaten als rechtswirksam erteilt. Um angemessene Postlaufzeiten und Reaktionsfristen einzuhalten, ist deswegen von der Eingabe der Daten in die Vollmachtsdatenbank bis zu Freischaltung (also dem möglichen Zugriff auf die Daten) ein Zeitraum von 37 Tagen einzuhalten.

 

Die Wartezeit von 37 Tagen gilt jedoch nur für den Erstabruf. Abrufe in den Folgejahren sind immer ab dem 28. Februar möglich, da die Vollmacht zeitlich unbeschränkt gilt. Die Genehmigung des Abrufs kann vom Mandanten gegenüber den Finanzbehörden jederzeit schriftlich widerrufen werden. Ab dem Eingang und der Verarbeitung des Widerrufs ist ein Abruf der Steuerdaten durch den Bevollmächtigten nicht mehr möglich.

 

Wir versenden die von uns vorbereitete Vollmacht für die Vollmachtsdatenbank in den nächsten Wochen mit einem persönlichen Anschreiben versehen an alle Mandanten, für jeden Steuerbürger mit Steuer-Id. gesondert. Ich bitte Sie sehr herzlich, uns die unterschriebene Vollmacht zu unterschreiben und uns zeitnah zurückzusenden. Sie erleichtern uns damit die Arbeit ein gutes Stück.

 

Allerdings entfällt auch in Zukunft der immer wieder zeitaufwändige Abgleich nicht, ob die Daten aus den Belegen der Mandanten mit den elektronischen Daten des Finanzamts übereinstimmen. Bei Abweichungen werden die betroffenen Mandant darauf aufmerksam gemacht, damit sie eine Änderung der Daten beim Datenversender, z.B. der privaten Krankenversicherung, erreichen können mit der Folge einer berichtigten Datenübermittlung an das Finanzamt. Das Finanzamt hält sich strikt an die übermittelten Daten und ist nicht befugt, die übermittelten Daten zu korrigieren.

 

3. Interna: Übernahme von Sabrina Fastus als Steuerfachangestellte

 

An dieser Stelle möchte ich Ihnen mitteilen, dass Frau Sabrina Fastus seit Februar 2015 nach ihrer mit gutem Ergebnis bestandenen Prüfung für die Kanzlei als Steuerfachangestellte in Teilzeit tätig ist.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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