05/2014

Inhalt:

1. Steuertermine Mai 2014

2. Abzugsverbot von teilberuflich genutzten Arbeitszimmern gesetzeswidrig?

3. Nochmals zur Neuregelung des Kirchen-Kapitalertragssteuerabzugs ab 2015:

auch für Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften relevant

4. Interna: Personalwechsel

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

 

alles neu macht der Mai auch den gewohnten Mandantenrundbrief auf der Kanzlei!

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine Mai 2014

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2013 oder das 1. Quartal 2013 (bei  Dauerfristverlängerung) bzw. für April 2014 (ohne Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung April 2013:                                                                     12.05.14 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf Finanzamtskonto):                                         15.05.14 (Do)

- Fälligkeit der Gewerbesteuervorauszahlung 2. Quartal 2014:                                 15.05.14 (Do)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem kommunalen Konto):                             19.05.14 (Mo)

- Abgabe der ZM für April 2014 (bei monatlicher Abgabe)                                        26.05.14 (Mo)

 

 

2. Abzugsverbot von teilberuflich genutzten Arbeitszimmern gesetzeswidrig?

 

Dem Großen Senat liegt derzeit die Frage vor, ob das Abzugs- und Aufteilungsverbot in Bezug auf Arbeitszimmer angewandt werden darf. Im Streitfall wurde das Arbeitszimmer nur zu 60 % zur Einkünfteerzielung genutzt, ansonsten diente es privaten Zwecken. Interessant ist dabei auch, dass des Steuerbürger im Wesentlichen nur Vermietungseinkünfte verzeichnete, was das Finanzamt bisher zum Anlass nahm, die Raumkosten gänzlich zu streichen. Sollte die Frage für die Steuerzahler günstig entschieden werden, bleibt dennoch ein dicker Wermutstropfen: die weitere Klippe für den Kostenansatz, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bilden muss, wird vorliegend nicht angezweifelt. Sobald also die berufliche Tätigkeit, sei sie selbstständig sei sie nichtselbstständig, an einem anderen Ort überwiegend ausgeübt wird, kommt der Kostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer nicht in Frage.

 

 

3. Nochmals zur Neuregelung des Kirchen-Kapitalertragssteuerabzugs ab 2015:
auch für Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften relevant

 

 

Nicht nur die Banken müssen ab 01.01.2015 bei der Ausschüttung von Kapitalerträgen unter genau geregelten Umständen Kirchensteuer einbehalten. Es sind auch alle ausschüttenden Kapitalgesellschaften betroffen. Jede GmbH muss deshalb die Religionszugehörigkeit der Gesellschafter – sofern im kleinen Kreise nicht schon bekannt – abfragen; Deadline ist der 31.05.2014. Die Religionszugehörigkeiten und die Widersprüche zur Abfrage der Religionszugehörigkeit muss das Unternehmen bis zum 31.08.2014 an das Bundeszentralamt mithilfe der Steueridentifikationsnummer melden. Liegt kein Widerspruch des Gesellschafters vor, muss die GmbH bei der Ausschüttung die entsprechende Kirchen-Kapitalertragssteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen.

4. Interna: Personalwechsel

 

 

Frau Paul verlässt die Kanzlei zum Ende des Monats. Ihre Aufgaben insbesondere die Lohnbuchhaltung übernehmen Frau Fastus und Frau Diel, die bereits in diesem Monat eingearbeitet werden. Für Sie hat dies den Vorteil, dass das Lohnbüro ab Juni immer besetzt ist, Sie jederzeit Auskünfte erhalten können Ihre Änderungsmitteilungen und Anträge noch schneller bearbeitet werden können. Ab August 2014 verstärkt unser Team Frau Julia Maus, die als Diplom-Kauffrau mit Schwerpunkt Steuerrecht den Erwerb des Steuerberatertitels anstrebt und die betriebswirtschaftliche Kompetenz der Kanzlei entscheidend verstärken wird.

 


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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