Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
dieses Mandantenrundschreiben steht ganz im Zeichen der Arbeitgeberinformation. Wer keine Arbeitnehmer beschäftigt und dies auch nicht vorhat, kann diese Mitteilung – sofern den notorischen Umsatzsteuerterminen Beachtung geschenkt wurde – ad acta legen.
RA Peter Eller und sein Kanzleiteam
1. Abgabe- und Zahlungstermine April 2019
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2019 (ohne Dauerfristverlängerung) oder
für Februar 2019 (mit Dauerfristverlängerung) und
der Lohnsteueranmeldung März 2019: 10.04.19 (Mi)
- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto): 15.04.19 (Mo)
- Abgabe der ZM für März 2019 (bei monatlicher Abgabe) 25.04.19 (Do)
- Abgabe der ZM für das 1. Quartal 2019 (bei quartalsweiser Abgabe) 25.04.19 (Do)
2. Abgabe- und Zahlungstermine Mai 2019
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für April 2019 bzw. 1. Quartal 2019 (ohne Dauerfristverlängerung) oder
für März 2019 (mit Dauerfristverlängerung) und
der Lohnsteueranmeldung April 2019 bzw. 1. Quartal 2019: 10.05.19 (Fr)
Achtung Freitagsfalle! Überweisung bereits am Donnerstag den 09.05.2019 veranlassen.
- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto): 13.05.19 (Mo)
- Gewerbesteuervorauszahlung 2. Quartal 2019: 15.05.19 (Mi)
- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde): 20.05.19 (Mo)
- Abgabe der ZM für April 2019 (bei monatlicher Abgabe) 27.05.19 (Mo)
3. Die Gleitzone wird ab 01.07.2019 deutlich von 850 € auf 1.300 € gestreckt
Der Gesetzgeber dehnt ab dem 01.07.2019 2019 die Gleitzone für die sogenannten Midi-Jobs deutlich aus. Bei Bruttogehältern zwischen 450,00 € und 1.300,00 € wird der Arbeitgeber dann zwar mit den vollen Sozialbeiträgen belastet, der Arbeitnehmer hingegen wird mit steigendem Gehalt bis zur vollen Belastung erst langsam herangeführt. Die Belastungskurve für die Arbeitnehmer ist daher entsprechend flacher ausgestaltet. Bei den Gehaltsverhandlungen mit Teilzeitkräften im Gehaltsbereich unter 1.300,00 € Bruttogehalt führen wir gerne eine Vorabberechnung zur Bestimmung der Arbeitnehmerbelastung durch. So können die Gehaltsverhandlungen mit einem zutreffenden Nettogehalt für den Arbeitnehmer geführt werden. Ich gehe davon aus, dass auf Arbeitnehmerseite diese neue bestehende Möglichkeit viel zu wenig bekannt ist.
4. Brennpunkte der Gehaltsabrechnung: Mindestlohngesetz, AAG-Pflichtversicherung und Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers
Mindestlohngesetz
Bis auf wenige Ausnahmen bei Auszubildenden und Praktikanten muss bei Arbeitsverhältnissen der Mindestbruttostundenlohn beachtet werden, der seit 01.01.2019 9,19 € beträgt. Bei Teilzeitkräften ist außerdem fortlaufend ein vom Arbeitnehmer bestätigter genauer Stundennachweis zu führen, damit die Einhaltung des Mindestlohns bei der nächsten Sozialversicherungsprüfung kontrolliert werden kann. Sozialversicherungsprüfungen finden für alle Arbeitgeber und nahezu unterbrechungsfrei im Drei- bis Vierjahresturnus statt.
AAG-Pflichtversicherung
Für Arbeitgeber mit bis zu 30 Arbeitnehmern besteht eine Pflichtversicherung nach dem AAG (Arbeitgeber-Ausgleichsgesetz), die zu bestimmten Prozentsätzen die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Ihrer Arbeitnehmer bis zu 6 Wochen lang erstattet. Die auf den Erstattungssatz bezogenen Umlagesätze variieren ja nach Krankenkasse, so dass wir Ihnen die erforderlichen Informationen erst nach Mitteilung der Krankenkasse des Arbeitnehmers liefern können. Dieser führt entweder seine Krankenkasse fort oder wählt sie, falls er bisher versicherungsfrei war, frei aus.
Wenn Sie als Arbeitgeber in der betreffenden Kasse noch keine Arbeitnehmer versichert haben, wählen Sie einen der vorgegebenen Erstattungssätze aus (in der Regel 50%, 70% oder 80% manchmal auch 60%), ansonsten gilt der bereits ausgewählte Satz auch für den neuen Arbeitnehmer. Der einmal gewählte Satz kann übrigens durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kasse für das darauffolgende Jahr geändert werden.
Es empfiehlt sich unbedingt, jeder Krankenkasse eine Einzugsermächtigung für die Beiträge zu erteilen. Die Melde- und Fälligkeitstermine sind faktisch auf den jeweils viertletzten Banktag des laufenden Monats vorgezogen, so dass unsere Mitteilung an Sie, welche Beträge sofort zu überweisen sind, sehr zeitkritisch wäre. Die Kassen schätzen die Beträge mangels Meldung automatisiert per Bescheid ab 24.00 Uhr des Fälligkeitstages.
Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers
Für die Wahl der zutreffenden Lohnsteuerklasse ist der Arbeitnehmer selbst verantwortlich. Nur der Arbeitnehmer persönlich kann beim für ihn zuständigen Finanzamt eine Änderung beantragen, beispielsweise nach einer Heirat. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Missverständnissen. Wir müssen uns auf die Korrektheit der Angaben des Arbeitnehmers zur Lohnsteuerklasse verlassen, weil die Finanzverwaltung keine prophylaktische Abfragemöglichkeit für Arbeitgeber und deren Dienstleister eingerichtet hat.
Unzutreffende Angaben des Arbeitnehmers werden daher erst nach der ersten Lohndatenübermittlung vom Finanzamt identifiziert und zurückgemeldet. Die zutreffenden Daten können daher erst in der nächstfolgenden Lohnabrechnung als Korrekturabrechnung berücksichtigt werden. Dies stiftet immer wieder Verwirrung und wir erläutern Ihnen die einzelnen Beträge in den Korrekturlohnabrechnungen gerne.
Sollten Sie sich fragen, warum es nicht möglich ist, sofort die richtigen Daten von der Behörde zu erhalten, lautet die Antwort lapidar: Wie stets ist das Verfahren für die Steuerbürger so umständlich wie möglich und für die Staatsbeamten so bequem wie möglich ausgestaltet.
RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de