04/2018

1. Steuertermine April 2018

2. Steuertermine Mai 2018

3. Den Ball flach halten: Unsere Taktik zur Belegvorhaltepflicht bei Steuererklärungen

4. Kryptowährungen wie Bitcoins werden in steuerlicher Hinsicht wie Fremdwährung behandelt

 

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

beginnend mit dem Veranlagungszeitraum 2017 müssen die Steuerbürger die Belege zur Steuererklärung nicht mehr einreichen sondern nur noch vorhalten. Wie wir auf diese neuen Rahmenbedingungen reagieren, erfahren Sie in diesem Mandantenrundschreiben. Dabei darf ich Sie daran erinnern, dass wir ab sofort gerne Ihre Unterlagen für die Steuererklärungen 2017 entgegennehmen bzw. auf Wunsch einen Termin vereinbaren.

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine April 2018

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2018 bzw. 1. Quartal 2018 (ohne Dauer-fristverlängerung)

oder für Februar 2018 (mit Dauerfristverlängerung) und der Lohnsteueranmeldung März 2018 bzw. 1. Quartal 2018:                                                                                                                   10.04.18 (Di)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                         13.04.18 (Fr)

- Abgabe der ZM für März 2018 (bei monatlicher Abgabe)                                                25.04.18 (Mi)

- Abgabe der ZM für das 1. Quartal 2018 (bei quartalsweiser Abgabe)                            25.04.18 (Mi)

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine Mai 2018

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für April 2018 (ohne Dauerfristverlängerung) oder für März 2018 bzw. 1. Quartal 2018 (mit Dauerfristverlängerung)

und der Lohnsteueranmeldung April 2018:                                                                          11.05.18 (Fr)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                                             14.05.18 (Mo)

Achtung Freitagsfalle! Überweisung diesmal bereits ausnahmsweise am Mittwoch den      09.05.2018 veranlassen, weil der Donnerstag ein Feiertag, Christi Himmelfahrt, ist.

- Gewerbesteuervorauszahlung 2. Quartal 2018:                                                               15.05.18 (Di)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Konto der Gemeinde):                                       18.05.18 (Fr)

- Abgabe der ZM für April 2018 (bei monatlicher Abgabe)                                                    25.05.18 (Fr)

 

3. Den Ball flach halten: Unsere Taktik zur Belegvorhaltepflicht bei Steuererklärungen

beginnend mit dem Veranlagungszeitraum 2017 müssen die Steuerbürger die Belege zur Steu-ererklärung nicht mehr einreichen sondern nur noch vorhalten. Das Risikoprogramm der Steu-erverwaltung wählt unter den übermittelten Steuerdatensätzen anhand von nicht mitgeteilten Grenzwerten, Schwerpunktbildungen und sonstigen gelisteten Auffälligkeiten aus, in welchen Fällen Belege vom Sachbearbeiter anzufordern und zu bearbeiten sind.

Steuerberater waren für Ihre Mandanten von der Vorlagepflicht zwar bisher schon generell befreit. Unsere Kanzlei hat aber stets erfahrungsgemäß häufig angeforderte Belege mit den Steuererklärungen an das Finanzamt gesandt, um die Bearbeitung dort zu beschleunigen bzw. in den Nachzahlungsfällen möglichst reibungslos zu gestalten. Denn wenn ein Sachbearbeiter einen Fall einmal aufgreift, dann findet er gern einen ganzen Strauß von Fragen für angebracht.

Diese Ausgangslage hat sich sehr wahrscheinlich ins Gegenteil verkehrt. Dann die Finanzver-waltung macht von sich aus darauf aufmerksam, dass übermittelte Belege dazu führen können, dass der Sachbearbeiter zur Steuererklärung weitere Fragen gestellt und Belege angefordert werden, obwohl das Risikosystem nichts gemeldet hat. Können heißt klipp und klar: Derzeit kann niemand – auch nicht die Fachkommentatoren – sagen, wie die Mitarbeiter des Finanzamts auf eingereichte Belege reagieren. Es geht daher um Erfahrungswerte, die sich erst im Laufe der Zeit gewinnen lassen.

Ich unterstelle, dass die – in München jedenfalls gut ausgelasteten – Finanzbeamten den Weg des geringsten Widerstandes einschlagen werden: Sie werden sich vermutlich fast ausschließlich auf Systemmeldungen hin aktiv in die Steuerveranlagung einschalten. Denn dass sie sich auf das eigene System verlassen, daraus kann Ihnen kein Vorgesetzter einen Strick drehen.

Für uns bedeutet dies in voller Konsequenz: einerseits werden zu keiner Steuererklärung werden mehr Belege an das Finanzamt übermittelt, und andererseits werden die immer zahlreicheren und noch detaillierter ausfallenden Formulare für die elektronisch Übermittlung möglichst effektiv und vollständig bearbeitet. Ich verschone Sie mit den Einzelheiten dazu, aber wir werden hier zunehmend mit Summenwerten und absolut unverdächtigen Kontenzuordnungen operieren, um den Zeitaufwand einigermaßen in Grenzen zu halten. Denn die Digitalisierungsstrategie des Finanzamts lässt sich seit Jahren auf eine griffige Formel bringen: die Steuerberater nehmen dem Finanzamt die Arbeit ab, und die Finanzbeamten nutzen die freigesetzte Zeit zu offiziell nicht verlautbarten Tätigkeiten.

 

4. Kryptowährungen werden in steuerlicher Hinsicht wie Fremdwährung behandelt

Bitcoin & Co sind trotz abenteuerlicher Kurssprünge aus der realen Welt nicht mehr wegzu-denken. Deswegen werden alle damit verbundenen Steuerfragen immer relevanter. Der EuGH hatte in der Rs. Hedqvist (C‑264/14) bereits am 22.10.2015 (wie schon so oft) die dt. Steuerverwaltung zurückgepfiffen, die bei jeder Verwendung von Kryptowährungen Umsatzsteuermehreinnahmen generieren wollte. Es handelt sich um einen unter Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL fallenden Finanzumsatz. Mit mehrjähriger Verspätung schwört nun endlich das BMF mit seinem Schreiben vom 27.02.2018 seine Hintersassen auf das Urteil aus Straßburg ein und räumt inzidenter ein, dass die dt. Vorschrift, die in § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG ausschließlich gesetzliche Zahlungsmittel erfasst, zu eng gefasst ist und europarechtskonform über den Wortlaut hinaus ausgedehnt werden muss.

Grundsätzlich sind Kryptowährungen wie Fremdwährungen zu behandeln. Damit sind deren Verwendung und deren Umtausch in gesetzliche Zahlungsmittel umsatzsteuerneutral. Lediglich soweit Anbieter von „Wallets“ ihre Leistungen in Rechnung stellen, handelt es sich um um-satzsteuerpflichtige nämlich auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen.

Wird also Beliebiges mit Bitcoins bezahlt oder werden Bitcoins gegen Euros etc. getauscht, sind diese Vorgänge nicht steuerbar. Auch die Entlohnung der „Miner“, also der Schöpfer neuer Bitcoins, durch Bitcoins ist kein steuerbarer Vorgang, weil kein identifizierbarer Leis-tungsempfänger festzustellen ist. Ertragssteuerlich sieht dies schon anders aus, von dieser Warte aus gesehen fallen gewerbliche Einkünfte an.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

© nemadesign GbR Stuttgart 2015-2021