04/2017

Inhalt:

1. Steuertermine April 2017

2. Steuertermine Mai 2017

3. Abzug bei Handwerkerrechnungen, wenn sie sich auf Gegenstände im Haushalt beziehen

4. Neues BFH-Urteil: Höchstbetrag 1.250,00 € gilt pro Nutzer und nicht je Arbeitszimmer

5. Interna: Berufung in den Verwaltungsrat der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

das Internet der Dinge kommt auf uns zu, früher oder später. Das bedeutet, das jeder einzelne Vorgang der analogen Welt, so das Endziel, digital abgebildet wird, damit er in möglichst vielen Vertragsbeziehungen vollkommen automatisiert und damit ressourcenschonend digital abgewickelt werden kann. Beispiel: Ein geleastes oder finanziertes und selbstverständlich mit dem Netz der Netze untrennbar verbundenes Automobil lässt sich im Stadium 4.0 der Entwicklung nur starten, solange der Geldgeber den Freischaltcode nicht widerruft. Der Widerruf wird automatisch geschaltet, sobald ein mit dem korrespondierenden Kreditinstitut zusammengeschalteter Rechner das Ausbleiben einer fälligen Rate übermittelt. Der Fahrzeugführer hat sich zuvor mit den Bedingungen des Smart Contracts, natürlich elektronisch unterzeichnet, einverstanden erklärt und er kann sein Fahrzeug erst wieder bewegen, wenn er die Rate plus Blockchain-Gebühr beglichen hat. Blockchaingebühr? Aber klar doch, schon die elektronische Unterschrift kostet einen Obulus (im Gegensatz zum Federstrich auf Papier), und während die Transaktionskosten immer weniger werden, steigen die Gebühren dafür immer mehr an, siehe Bankgebühren, wo die Zahlungsvorgänge vom Kunden eingegeben bei den Kreditinstituten vollautomatisiert durchführt werden.

 

Ein frohes gebührenfreies Osterfest wünscht Ihnen

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine April 2017

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2017 (mit Dauerfristverlängerung) bzw. für März 2017 bzw. 1. Quartal 2017 (ohne Dauerfristverlängerung) und

  der Lohnsteueranmeldung März 2017:                                                        10.04.17 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                       13.04.17 (Do)

- Abgabe der ZM für März 2017 (bei monatlicher Abgabe)                              25.04.17 (Di)

- Abgabe der ZM für das 1. Quartal 2017 (bei quartalsweiser Abgabe)          25.04.17 (Di)

 

2. Abgabe- und Zahlungstermine Mai 2017

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für April 2017 (mit Dauerfristverlängerung) bzw. für Mai 2017 (ohne Dauerfristverlängerung) und der Lohnsteueranmeldung April 2017:                       10.05.17 (Mi)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem Finanzamtskonto):                        15.05.17 (Mo)

- Fälligkeit der Gewerbesteuervorauszahlung 2. Quartal 2017:                      15.05.17 (Mo)

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf dem kommunalen Konto):                     18.05.17 (Do)

- Abgabe der ZM für April 2017 (bei monatlicher Abgabe)                                25.05.17 (Do)

 

3. Abzug bei Handwerkerrechnungen, wenn sie sich auf Haushaltsgegenstände beziehen

Wenn Handwerkerrechnungen nach §35a EStG zur 20%-Steuerermäßigung führen sollen, verlangt die Finanzverwaltung, dass die handwerklichen Arbeiten im Haushalt ausgeführt werden müssen. Abgelehnt wird der Abzug beispielsweise, wenn eine Geschirrspülmaschine abgeholt, in der Werkstatt repariert und in den Haushalt zurückgebracht wird. Die Finanzverwaltung stellt auf den Ort der Leistung ab und nicht auf die Funktion der Handwerkertätigkeit (BMF Schreiben vom 10.01.2014, IV C 4 – S 22996b/07/0003.0004). Begründung: Die Steuersubvention diene allein dazu, die Schwarzarbeit zu bekämpfen, und bei einer vorhandenen Werkstatt sei diese Gefahr nicht gegeben.

Im Gesetz findet diese Auffassung allerdings nicht unbedingt eine Stütze. Der Begriff der Haushaltsnähe muss sich nicht zwingend auf den Ort der Leistung beziehen und kann auch funktionsbezogen interpretiert werden. Die Rechtsprechung hat sich bereits eindeutig positioniert: alle Handwerkerleistungen im Rahmen von Reparaturen, Renovierungen oder Instandsetzungen an Gegenständen, deren Zweckbestimmung im Haushalt ist, sind steuerbegünstigt. Ob die Arbeiten im oder außerhalb des Haushalts ausgeführt werden, spielt keine Rolle. Der BFH hat eine Nichtzulassungsbeschwerde der uneinsichtigen Finanzverwaltung gegen ein positives Urteil des Finanzgerichts München vom 23.02.2015 (7 K 1242/13) nicht zugelassen (BFH-Beschluss vom 28.07.2015, VI B 36/15).

 

4. Neues BFH-Urteil: Höchstbetrag 1.250,00 € gilt pro Nutzer und nicht je Arbeitszimmer

Arbeitnehmer, bei denen der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer liegt und für die der Arbeitgeber gleichwohl keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250,00 € pro Jahr steuerlich geltend machen. Der BFH hat nun in einem erfreulichen Urteil vom 15.12.2016 (VI R 53/12) entschieden, dass beide Kläger, die als Lehrer beschäftigt waren, den vollen Höchstbetrag geltend machen können. Voraussetzung ist:

  • dass bei beiden Arbeitnehmern die Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit der Arbeitszimmerkosten vorliegen,
  • die Kosten des Arbeitszimmers 2.500,00 € übersteigen und
  • dass sie das Arbeitszimmer gemeinsam nutzen und einen vollwertigen eigenen Arbeitsplatz einrichten können

Im Streitfall stand dies bei einer Zimmergröße von 26 m2 nicht ernsthaft zur Debatte.

 

5. Interna: Berufung in den Verwaltungsrat der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung

Mit Wirkung zum 20.03.2017 bin ich vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren als stellvertretendes Mitglied in den Verwaltungsrat der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung berufen worden. Der Verwaltungsrat überwacht als Selbstverwaltungsorgan der Anwaltschaft den ordnungsgemäßen Geschäftsgang dieser Einrichtung. Für diese Aufgabe werden vertiefte Kenntnisse der Altersversorgungsmodelle und deren bilanzielle Abbildung vorausgesetzt.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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